
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1606
Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
Quellennachweis:
Bundesamt für Justiz: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1606.html
> BFH-Urteil vom 05. Mai 2010, VI R 29/09
Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige –
geldwerter Vorteil aus unentgeltlich überlassener Wohnung
durch den Unterhaltsleistenden an den Angehörigen
als Unterhaltszahlung in Form eines Sachbezugs:
https://ste-u-err-echt.com/bfh-11/
< § 1601 BGB – Unterhaltsverpflichtete:
https://ste-u-err-echt.com/1601/
> § 1602 BGB – Bedürftigkeit:
https://ste-u-err-echt.com/1602/
< § 1603 BGB – Leistungsfähigkeit:
https://ste-u-err-echt.com/1603/
> § 1608 BGB –
Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners:
https://ste-u-err-echt.com/1608/
< § 1609 BGB –
Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter:
https://ste-u-err-echt.com/1609/
> § 1360 BGB –
Verpflichtung zum Familienunterhalt:
https://ste-u-err-echt.com/1360/
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