§ 9 Werbungskosten
(2) 1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. 2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. 3Menschen mit Behinderungen,
1. | deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, |
2. | deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, |
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen. 4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.
Absatz 2 Satz 3 wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen ab VZ 2020 geändert.
Quellennachweis:
§ 9 EStG gemäß ste-u-err-echt.com in Anlehnung an das BMF Lohnsteuer-Handbuch 2021:
https://ste-u-err-echt.com/921-2/
Entfernungspauschalen gemäß LStH 2021> B. Anhänge > Anhang 14:
https://ste-u-err-echt.com/lsth2021-anhang14/
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