
Bundesamt für Justiz
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 13
Zweck und Tätigkeitsbereich
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für ihre Mitglieder.
(2) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung.
Quellennachweis:
Bundesamt für Justiz: https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__13.html
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