§ 2 Einkommensteuergesetz (EStG 2020) – Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
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BMF Amtliches Einkommensteuer – Handbuch 2020

EStG
§ 2
Um­fang der Be­steue­rung, Be­griffs­be­stim­mun­gen


(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,

die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. 2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.


(2) 1Einkünfte sind

  1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
  2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).

2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.


(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.


(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.


(5) 1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. 2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.


(5a) 1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge. 2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.


(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.


(6) 1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5, die Nachsteuer nach § 10 Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer. 2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Absatz 2 außer Betracht. 3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.


(7) 1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. 2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. 3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.


(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.



1) Absatz 6 Satz 1 wurde durch Artikel 4 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften geändert und ist am 30.1.2020 in Kraft getreten >Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 18.3.2020 (BGBl. I S. 597). zur Anwendung des § 32c Abs. 1 Satz 2 EStG >§ 52 Abs. 33a EStG


R 2.

Richtlinie
Umfang der Besteuerung


(1) Das z. v. E. ist wie folgt zu ermitteln:


1S. d. E. aus den Einkunftsarten / (S. d. E. = Summe der Einkünfte)
2=S. d. E.
3Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
4Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
5Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
6+Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 5 EStG „jetzt § 52 Abs. 2 Satz 3 EStG“
sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG)
7=G. d. E.(§ 2 Abs. 3 EStG) / (G. d. E. = Gesamtbetrag der Einkünfte)
8Verlustabzug nach § 10d EStG
9Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
10außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)
11Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10e bis 10i EStG, § 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i. d. F. vom 16.4.1997, BGBl. I S. 821 und § 7 FördG)
12+Erstattungsüberhänge (§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG)
13+zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG1)
14=Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
15Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
16Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
17=z. v. E. (§ 2 Abs. 5 EStG).

1) Eine Hinzurechnung entfällt ab VZ 2013, da diese bereits im Rahmen der Einkünfteermittlung vorzunehmen ist (>§ 15 Abs. 1 AStG in der durch das AmtshilfeRLUmsG geänderten Fassung).



(2) Die festzusetzende Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:


1Steuerbetrag
a) nach § 32a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG
oder
b) nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) oder der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz
2+Steuer auf Grund Berechnung nach den §§ 34, 34b EStG
3+Steuer auf Grund der Berechnung nach § 34a Abs. 1, 4 bis 6 EStG
4=tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, 5 EStG)
5Minderungsbetrag nach Punkt 11 Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 23 DBA Belgien in der durch Artikel 2 des Zusatzabkommens vom 5.11.2002 geänderten Fassung (BGBl. 2003 II S. 1615)
6ausländische Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG 
7Steuerermäßigung nach § 35 EStG
8Steuerermäßigung für Stpfl. mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f Abs. 1 und 2 EStG)
9Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG)
10Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG
11Steuerermäßigung nach § 35a EStG
12Ermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35b EStG)
13+Steuer auf Grund Berechnung nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG
14+Steuern nach § 34c Abs. 5 EStG
15+Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i. V. m. § 30 EStDV
16+Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Forstschäden-Ausgleichsgesetz
17+Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge, wenn Beiträge als Sonderausgaben abgezogen worden sind (§ 10a Abs. 2 EStG –https://ste-u-err-echt.com/%c2%a710aestg/)
18+Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde
19=festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG).

Hinweise

H 2

Erstattungsüberhänge

Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG erhöht nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte (BFH vom 12.3.2019 – BStBl II S. 658).


Keine Einnahmen oder Einkünfte

Bei den folgenden Leistungen handelt es sich nicht um Einnahmen oder Einkünfte:

  • Arbeitnehmer-Sparzulagen (§ 13 Abs. 3 VermBG)
  • Investitionszulagen nach dem InvZulG
  • Neue Anteilsrechte auf Grund der Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital (§§ 1, 7 KapErhStG)
  • Wohnungsbau-Prämien (§ 6 WoPG)

Lebenspartner und Lebenspartnerschaften

§ 2 Abs. 8 EStG gilt nur für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 LPartG. Andere Lebensgemeinschaften fallen nicht unter diese Vorschrift, selbst wenn die Partner ihre Rechtsbeziehungen auf eine vertragliche Grundlage gestellt haben (BFH vom 26.6.2014 – BStBl II S. 829 und vom 26.4.2017 – BStBl II S. 903).


Liebhaberei

bei Einkünften aus

  • Land- und Forstwirtschaft H 13.5 (Liebhaberei),
  • Gewerbebetrieb H 15.3 (Abgrenzung der Gewinnerzielungsabsicht zur Liebhaberei), H 16 (2) Liebhaberei,
  • selbständiger Arbeit H 18.1 (Gewinnerzielungsabsicht),
  • Vermietung und Verpachtung H 21.2 (Einkünfteerzielungsabsicht).

Preisgelder

  • BMF vom 5.9.1996 (BStBl I S. 1150) unter Berücksichtigung der Änderung durch BMF vom 23.12.2002 (BStBl 2003 I S. 76)
  • Fernseh-Preisgelder BMF vom 30.5.2008 (BStBl I S. 645)

Steuersatzbegrenzung

Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist in den Fällen der Steuersatzbegrenzung die rechnerische Gesamtsteuer quotal aufzuteilen und sodann der Steuersatz für die der Höhe nach nur beschränkt zu besteuernden Einkünfte zu ermäßigen (BFH vom 13.11.2002 – BStBl 2003 II S. 587).


Quellenangabe
Bundesfinanzministerium:

https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2020/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/1-Sachliche-Voraussetzungen-fuer-die-Besteuerung/Paragraf-2/inhalt.html


Prüfungsschritte in der Klausur

1.
Steuersubjekt
(für jeden Ehegatten getrennt zu definieren)
natürliche Person,
zu berücksichtigende Kinder,
Veranlagungsart,
Tarif
2.
Steuerinländer
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt: §§ 8,9 AO,
Welteinkünfte / Inlandseinkünfte: § 1 (4) i. V. m. § 49 EStG.
3.
Einkünfte je Einkunftsart und getrennt für jeden Ehegatten ermitteln.
Nach Ermittlung der Einkünfte gemäß den sieben Einkunftsarten erfolgt der vertikale Verlustausgleich. Im Ergebnis erhalten wir die Summe der Einkünfte (S. d. E.)
Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte des Ehegatten einbezogen.
Horizontaler Verlustausgleich:Verrechnung der Verluste zwischen allen erzielten Einkunftsarten, soweit gesetzlich erlaubt.
Verbliebene Verluste werden gemäß § 10d EStG vor- bzw. zurückgetragen.
4.
Gesamtbetrag der Einkünfte
Nach obigen Schema werden die Abzugsbeträge von der S. d. E. abgezogen um den G. d. E. zu erhalten.
5.
Einkommen
Berücksichtigung des Verlustabzug (§ 10d EStG),
Sonderausgabenabzug und Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen.
6.
zu versteuerndes Einkommen
Abzug von persönlichen Freibeträgen gemäß obigem Schema.
7.
festzusetzende Einkommensteuer
Hinzurechnungen und Abzüge gemäß obigem Schema.
8.
Anrechnungsbeträge
Anrechnungsbeträge wie Vorauszahlungen (§ 36 (2) Nr. 1 EStG), der Quellensteuer (§ 36 (2) Nr. 2 EStG) – BGBl I 2016, 1679: https://ste-u-err-echt.com/bgbl/ – und der KapESt (§ 36a EStG ab 01.01.2016)


Steuerberaterprüfung – Ertragsteuerrecht:

https://ste-u-err-echt.com/steuerberaterpruefung-ertragsteuerrecht/

§ 2a Einkommensteuergesetz (EStG 2020):

https://ste-u-err-echt.com/%c2%a72aestg/

Zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht (H 32b):

https://ste-u-err-echt.com/h32besth/

Steuerpflicht:

https://ste-u-err-echt.com/steuerpflicht/

§ 2 Einkommensteuergesetz (EStG 2020) – Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

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Herzlich Willkommen auf meiner Website / meinem Blog Steuerrecht. Ich bin ausgebildete Finanzwirtin und arbeite in Düren als selbständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands. Mit meiner Website / meinem Blog möchte ich euch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen und auch informieren. Viel Spaß beim Stöbern. Bleibt gesund.

4 Kommentare zu „§ 2 Einkommensteuergesetz (EStG 2020) – Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

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