§ 4
Gewinnbegriff im Allgemeinen
(7) 1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 – https://ste-u-err-echt.com/§4abs5estg/ sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. 2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 – https://ste-u-err-echt.com/§4abs5estg/ vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
Quellenangabe:
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html
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