§ 1360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1360
Verpflichtung zum Familienunterhalt


Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.


Quellennachweis:

Bundesamt für Justiz: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1360.html



> Aufwendungen für den Unterhalt
und eine etwaige Berufsausbildung:
https://ste-u-err-echt.com/unterhaltsleistung/


< BFH-Urteil vom 05. Mai 2010, VI R 29/09
Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige –
geldwerter Vorteil aus unentgeltlich überlassener Wohnung
durch den Unterhaltsleistenden an den Angehörigen
als Unterhaltszahlung in Form eines Sachbezugs
:
https://ste-u-err-echt.com/bfh-11/


> § 1601 BGB – Unterhaltsverpflichtete:
https://ste-u-err-echt.com/1601/


< § 1602 BGB – Bedürftigkeit:
https://ste-u-err-echt.com/1602/


> § 1603 BGB – Leistungsfähigkeit:
https://ste-u-err-echt.com/1603/


< § 1606 BGB – Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger:
https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-1606/


> § 1608 BGB –
Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners:
https://ste-u-err-echt.com/1608/


< § 1609 BGB –
Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter:
https://ste-u-err-echt.com/1609/


§ 1360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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