§ 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1601
Unterhaltsverpflichtete


Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.


Quellennachweis:

Bundesamt für Justiz: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1601.html




> BFH-Urteil vom 05. Mai 2010, VI R 29/09
Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige –
geldwerter Vorteil aus unentgeltlich überlassener Wohnung
durch den Unterhaltsleistenden an den Angehörigen
als Unterhaltszahlung in Form eines Sachbezugs
:
https://ste-u-err-echt.com/bfh-11/


< § 1602 BGB
Bedürftigkeit:
https://ste-u-err-echt.com/1602/


> § 1603 BGB
Leistungsfähigkeit:
https://ste-u-err-echt.com/1603/


< § 1606 BGB
Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger:
https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-1606/


> § 1608 BGB
Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners:
https://ste-u-err-echt.com/1608/


< § 1609 BGB
Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter:
https://ste-u-err-echt.com/1609/


> § 1360 BGB
Verpflichtung zum Familienunterhalt:
https://ste-u-err-echt.com/1360/


§ 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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