
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1602
Bedürftigkeit
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
Quellennachweis:
Bundesamt für Justiz: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1602.html
> BFH-Urteil vom 05. Mai 2010, VI R 29/09
Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige –
geldwerter Vorteil aus unentgeltlich überlassener Wohnung
durch den Unterhaltsleistenden an den Angehörigen
als Unterhaltszahlung in Form eines Sachbezugs:
https://ste-u-err-echt.com/bfh-11/
< § 1601 BGB – Unterhaltsverpflichtete:
https://ste-u-err-echt.com/1601/
> § 1602 BGB – Bedürftigkeit:
https://ste-u-err-echt.com/1602/
< § 1603 BGB – Leistungsfähigkeit:
https://ste-u-err-echt.com/1603/
> § 1606 BGB
Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger:
https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-1606/
< § 1608 BGB
Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners:
https://ste-u-err-echt.com/1608/
> § 1609 BGB
Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter:
https://ste-u-err-echt.com/1609/
< § 1360 BGB
Verpflichtung zum Familienunterhalt:
https://ste-u-err-echt.com/1360/
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