
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1608
Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
(1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.
(2) (weggefallen)
Quellennachweis:
Bundesamt für Justiz: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1608.html
> BFH-Urteil vom 05. Mai 2010, VI R 29/09
Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige –
geldwerter Vorteil aus unentgeltlich überlassener Wohnung
durch den Unterhaltsleistenden an den Angehörigen
als Unterhaltszahlung in Form eines Sachbezugs:
https://ste-u-err-echt.com/bfh-11/
< § 1601 BGB – Unterhaltsverpflichtete:
https://ste-u-err-echt.com/1601/
> § 1602 BGB – Bedürftigkeit:
https://ste-u-err-echt.com/1602/
< § 1603 BGB – Leistungsfähigkeit:
https://ste-u-err-echt.com/1603/
> § 1609 BGB – Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter:
https://ste-u-err-echt.com/1609/
< § 1360 BGB –
Verpflichtung zum Familienunterhalt:
https://ste-u-err-echt.com/1360/
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