
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1609
Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
- Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
- Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
- Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
- Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
- Eltern,
- weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
Quellennachweis:
Bundesamt für Justiz: § 1609 BGB – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
> Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung:
https://ste-u-err-echt.com/unterhaltsleistung/
§ 1609 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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