
Bundesamt für Justiz
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 160
Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 – https://ste-u-err-echt.com/5-stberg/ oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 – https://ste-u-err-echt.com/7stberg/ geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Quellennachweis:
Bundesamt für Justiz: https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__160.html
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