Bundesamt für Justiz
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 164b
Gebühren
(1) Soweit dieses Gesetz für die Bearbeitung von Anträgen Gebühren vorsieht, sind diese bei der Antragstellung zu entrichten.
(2) Wird ein Antrag vor der Entscheidung zurückgenommen, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten.
Quellennachweis:
Bundesamt für Justiz: https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__164b.html
§ 164b Steuerberatungsgesetz (StBerG)
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