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Bundesamt für Justiz

Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 164b
Gebühren

(1) Soweit dieses Gesetz für die Bearbeitung von Anträgen Gebühren vorsieht, sind diese bei der Antragstellung zu entrichten.

(2) Wird ein Antrag vor der Entscheidung zurückgenommen, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten.


Quellennachweis:

Bundesamt für Justiz: https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__164b.html

§ 164b Steuerberatungsgesetz (StBerG)

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Herzlich Willkommen auf meiner Website / meinem Blog Steuerrecht. Ich bin ausgebildete Finanzwirtin und arbeite in Düren als selbständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands. Mit meiner Website / meinem Blog möchte ich euch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen und auch informieren. Viel Spaß beim Stöbern. Bleibt gesund.

Ein Kommentar zu „§ 164b Steuerberatungsgesetz (StBerG)

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