Bundesamt für Justiz
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 16
Gebühren für die Anerkennung
Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein hat der Verein eine Gebühr von dreihundert Euro an die Aufsichtsbehörde zu zahlen.
Quellennachweis:
Bundesamt für Justiz: https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__16.html
§ 16 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
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