§ 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)
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BMF Amtliches Einkommensteuer – Handbuch 2020

EStDV
§ 1
An­wen­dung auf Ehe­gat­ten
und Le­ben­s­part­ner


Die Regelungen dieser Verordnung zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.


Quellennachweis:

https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2020/A-Einkommensteuergesetz/I-Steuerpflicht/Paragraf-1/inhalt.html

Übersicht zu § 1 EStG 2020:

https://ste-u-err-echt.com/steuerpflicht-2/
§ 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)

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2 Kommentare zu „§ 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)

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