
Abgabefristen der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019
I.
Sofern Du nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2019 verpflichtet bist, gilt wie bisher gemäß § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Abgabenordnung (AO) – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-169ao/ eine Abgabefrist von 4 Jahren. Demnach endet die Frist zur Abgabe Deiner Einkommensteuererklärung 2019 am:
31.12.2023
II.
Die Abgabenordnung (AO) unterscheidet zwischen behördlichen Fristen und gesetzlichen Fristen. Behördliche Fristen werden von den Finanzbehörden selbst gesetzt. Gesetzliche Fristen werden vom Gesetz bestimmt. Behördliche Fristen sind gemäß § 109 Absatz 1 AO – https://ste-u-err-echt.com/109ao/ jederzeit auch rückwirkend verlängerbar. Gesetzliche Fristen sind in der Regel Ausschlussfristen, und diese können nicht verlängert werden. Nur in Ausnahmefällen, wenn das Gesetz es ausdrücklich zulässt, ist eine gesetzliche Frist verlängerbar, so zum Beispiel bei der Frist zur Einreichung der Steuererklärung.
Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben (§ 149 Absatz 2 Satz 1 AO – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-149ao/).
Solltest Du zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2019 verpflichtet sein und wirst steuerlich nicht von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beraten beziehungsweise vertreten, so gilt demgemäß die folgende Abgabefrist:
31.07.2020
[Fälle mit land- und forstwirtschaftlichen Einkünften in der Regel 31.01. des zweiten Folgejahres].
Kalender 2020: https://ste-u-err-echt.com/ka/
III.
Gemäß § 149 Absatz 3 Nummer 1 AO – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-149ao/ in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung des StModernG) sind Einkommensteuererklärungen, sofern diese durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, vorbehaltlich des Absatzes 4, spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar abzugeben.
Solltest Du zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2019 verpflichtet sein und wirst steuerlich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten beziehungsweise vertreten, so endet die Frist zur Abgabe Deiner Einkommensteuererklärung 2019 grundsätzlich am 28.02.2021 um 24:00 Uhr. Da der 28.02.2021 auf einen Sonntag fällt, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Demgemäß gilt die folgende Abgabefrist:
01.03.2021
[Fälle mit land- und forstwirtschaftlichen Einkünften in der Regel 31.07. des zweiten Folgejahres].
Kalender 2021: https://ste-u-err-echt.com/kalender/
IV.
Abgabefristen der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 als Folge der Corona- Pandemie
IV.a.
Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurde die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019 erstmals bis zum 31.03.2021 verlängert, sofern Du Deine Steuererklärung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein hast erstellen lassen (BMF-Schreiben vom 21.12.2020, GZ IV A 3 – S 0261/20/10001 :010, DOK 2020/1333237):
31.03.2021
IV.b.
Solltest Du zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2019 verpflichtet sein und wirst steuerlich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten beziehungsweise vertreten, wurde die Frist abermals angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation verlängert; die Abgabefrist endete nun am:
31.08.2021
[Für derartige Steuererklärungen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft endet die Frist zum 31.12.2021 (vgl. § 149 Absatz 3 AO, Artikel 97 § 36 EGAO – https://ste-u-err-echt.com/egao/)].
Davon unabhängig kann im Einzelfall beim zuständigen Finanzamt unter den allgemeinen Voraussetzungen eine darüber hinausgehende Fristverlängerung beantragt werden.
V.
Abgabefrist der Einkommensteuererklärung 2019 für „von der Unwetterkatastrophe und von Hochwasser Betroffene“ im Juli 2021
Solltest Du zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2019 verpflichtet sein, bist von der Unwetterkatastrophe betroffen und wirst steuerlich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten beziehungsweise vertreten so gilt die folgende Abgabefrist:
02.11.2021
Voraussetzung:
Du musst die Verlängerung der Abgabefrist beantragen. Deine reguläre Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019 endet nach dem 28.06.2021. Diese Regelung kommt Dir insbesondere zugute, sofern Du von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein steuerlich beraten beziehungsweise vertreten wirst.
VI.
Abgabefrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen für „von der Unwetterkatastrophe und von Hochwasser Betroffene“ im Juli 2021
Solltest Du zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen verpflichtet sein, und gehörst zu dem Personenkreis „von den Unwetter Betroffenen“ Steuerpflichtigen, endete die Frist für die zum 10. August und 10. September 2021 einzureichenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen nach vorherigem Fristverlängerungsantrag am:
11.10.2021
Die Finanzämter werden die Umstände besonders berücksichtigen und können so über diese Fristverlängerung hinaus im Einzelfall sogar eine weitergehende Fristverlängerung gewähren.
Quellennachweis:
§ 149 Abgabenordnung (AO): https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-149ao/
§ 109 Abgabenordnung (AO): https://ste-u-err-echt.com/109ao/
§ 169 Abgabenordnung: https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-169ao/
BMF-Schreiben vom 21.12.2020 (Abgabefrist 31.03.2021): https://ste-u-err-echt.com/bmf2020/
BMF-Schreiben vom 16.03.2021: https://ste-u-err-echt.com/bmf-3/
BMF-Schreiben vom 15.04.2021: https://ste-u-err-echt.com/bmf2021/
Pressemitteilung (von Unwetter Betroffene): https://ste-u-err-echt.com/unwetter/
Artikel 97 § 36 EGAO: Artikel 97 § 36 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO 2021) – Steuerrecht (ste-u-err-echt.com)
Abgabefrist Einkommensteuererklärung 2018:
https://ste-u-err-echt.com/abgabe2018/
Abgabefrist Einkommensteuererklärung 2020:
https://ste-u-err-echt.com/2020-2/
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