
Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020
Abgabefristen der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 |
I.
Wenn Du ausschließlich Arbeitslohn beziehst, von dem bereits die Lohnsteuer durch Deinen Arbeitgeber einbehalten worden ist, bist Du grundsätzlich nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Reichst Du Deine Einkommensteuererklärung zur Beantragung einer Veranlagung zum Beispiel, weil Du eine Steuererstattung erwartest bei Deinem Finanzamt ein, handelt es sich um eine sogenannte Antragsveranlagung.
Sofern Du nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2020 verpflichtet bist, gilt wie bisher gemäß § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Abgabenordnung (AO) – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-169ao/ eine Abgabefrist von 4 Jahren. Demnach endet die Frist zur Abgabe Deiner Einkommensteuererklärung 2020 am:
31.12.2024 |
II.
Die Abgabenordnung (AO) unterscheidet zwischen behördlichen Fristen und gesetzlichen Fristen. Behördliche Fristen werden von den Finanzbehörden selbst gesetzt. Gesetzliche Fristen werden vom Gesetz bestimmt. Behördliche Fristen sind gemäß § 109 Absatz 1 AO – https://ste-u-err-echt.com/109ao/ jederzeit auch rückwirkend verlängerbar. Gesetzliche Fristen sind in der Regel Ausschlussfristen, und diese können nicht verlängert werden. Nur in Ausnahmefällen, wenn das Gesetz es ausdrücklich zulässt, ist eine gesetzliche Frist verlängerbar, so zum Beispiel bei der Frist zur Einreichung der Steuererklärung.
Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben (§ 149 Absatz 2 Satz 1 AO – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-149ao/).
Solltest Du zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2020 verpflichtet sein und wirst steuerlich nicht von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beraten beziehungsweise vertreten, so endet die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020 grundsätzlich am 31.07.2021. Da der 31.07.2021 auf einen Samstag fällt, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag, nämlich am 02.08.2021 um 24:00 Uhr. Demgemäß gilt die folgende Abgabefrist:
02.08.2021 |
[Fälle mit land- und forstwirtschaftlichen Einkünften in der Regel 31.01. des zweiten Folgejahres].
II.a.
Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2020 wurde abermals verlängert. Sofern Du zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2020 verpflichtet bist und nicht von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein steuerlich beraten beziehungsweise vertreten wirst, hast Du dafür in diesem Jahr drei Monate mehr Zeit. Dem entsprechenden Gesetz hat der Bundesrat nunmehr zugestimmt. Damit endete die Abgabefrist am:
02.11.2021 |
Kalender 2021: https://ste-u-err-echt.com/kalender/ |
Diese gesetzliche Fristverlängerung ist von Amts wegen zu beachten. Ein Antrag ist nicht zu stellen gemäß Art. 97 § 36 Absatz 3 Nummer 5 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) – https://ste-u-err-echt.com/egao/.
III.
Gemäß § 149 Absatz 3 Nummer 1 AO in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung des StModernG – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-149ao/) sind Einkommensteuererklärungen, sofern diese durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 – https://ste-u-err-echt.com/3stberg/ und 4 StBerG – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a74-stberg/ angefertigt werden, vorbehaltlich des Absatzes 4, spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar abzugeben.
Solltest Du zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2020 verpflichtet sein und wirst steuerlich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten beziehungsweise vertreten, so gilt die folgende Abgabefrist:
28.02.2022 |
[Fälle mit land- und forstwirtschaftlichen Einkünften in der Regel 31.07. des zweiten Folgejahres].
Kalender 2022: https://ste-u-err-echt.com/kalender-2/ |
III.a.
Sofern Du zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2020 verpflichtet bist und von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein steuerlich beraten beziehungsweise vertreten wirst, hast Du dafür in diesem Jahr drei Monate mehr Zeit. Dem entsprechenden Gesetz hat der Bundesrat nunmehr zugestimmt. Damit endet die Abgabefrist grundsätzlich am:
31.05.2022 |
Diese gesetzliche Fristverlängerung ist von Amts wegen zu beachten. Ein Antrag ist nicht zu stellen gemäß Art. 97 § 36 Absatz 3 Nummer 5 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) – https://ste-u-err-echt.com/egao/.
Quellennachweis:
§ 149 Abgabenordnung (AO): https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-149ao/
§ 109 Abgabenordnung (AO): https://ste-u-err-echt.com/109ao/
§ 169 Abgabenordnung (AO): https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-169ao/
Ministerium der Finanzen-Abgabefrist: https://ste-u-err-echt.com/finanzamt/
BMF-Abgabefrist verlängert: https://ste-u-err-echt.com/bmf/
BMF-Schreiben vom 20.07.2021: https://ste-u-err-echt.com/bmf-2/
Artikel 97 § 36 EGAO: https://ste-u-err-echt.com/egao/
> Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2018:
https://ste-u-err-echt.com/abgabe2018/
< Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019:
https://ste-u-err-echt.com/2019-2/
Stellungnahme des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL)
https://ste-u-err-echt.com/stellungnahme-10/
Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer
https://ste-u-err-echt.com/stellungnahme-9/
Stellungnahme des Bundes Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter (BDFR)
https://ste-u-err-echt.com/stellungnahme-7/
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