
Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2022
- Am 1. Januar 2022 sind verschiedene gesetzliche Änderungen in Kraft getreten, die sich auf den Alltag von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen auswirken werden.
- Im Vordergrund stehen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, die vor allem Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen entlasten.
- Weitere Maßnahmen sind verfassungs- und europarechtlich geboten und
wirken sich auf Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer und die Landwirtschaft aus.
Für Alleinerziehende
Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer entlastet – mit einem besonderen Freibetrag, dem sogenannten Entlastungsbetrag. Um die außergewöhnliche Belastung von Alleinerziehenden während der Pandemie zu berücksichtigen, wurde der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt: von ursprünglich 1.908 Euro auf nun 4.008 Euro jährlich. In Anerkennung der Situation von Alleinerziehenden insgesamt gilt der Betrag ab dem Jahr 2022 unbefristet.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
https://ste-u-err-echt.com/entlastungsbetrag-fuer-alleinerziehende/
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige
Der Grundfreibetrag wird erhöht
Das sogenannte Existenzminimum muss für alle steuerfrei sein. Dafür gibt es bei der Einkommensteuer den Grundfreibetrag. Nach einer Erhöhung von 9.408 Euro auf 9.744 Euro im Jahr 2021 wurde er zum Jahr 2022 erneut angehoben, und zwar auf 9.984 Euro. So berücksichtigt die Bundesregierung die gestiegenen Lebenshaltungskosten in Deutschland. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wurde ab dem 1. Januar 2022 ebenfalls entsprechend erhöht.
Grundfreibetrag
https://ste-u-err-echt.com/grundfreibetrag/
Die kalte Progression wird weiter abgebaut
Höhere Löhne und Gehälter sollen sich im Geldbeutel von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bemerkbar machen. Deshalb wurde der Einkommensteuertarif – https://ste-u-err-echt.com/einkommensteuertarif/ für das Jahr 2022 so angepasst, dass der Effekt der kalten Progression ausgeglichen wird. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht.
Als kalte Progression
wird der Anstieg des durchschnittlichen Steuersatzes der Einkommensteuer bezeichnet, der allein auf Lohn- und Gehaltserhöhungen zurückzuführen ist, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten haben, um den allgemeinen Preisanstieg (Inflation) auszugleichen.
Steuerfreier Bonus kann weiter ausgezahlt werden
Um den oftmals erschwerten Bedingungen in der Pandemie Rechnung zu tragen, hat die Bundesregierung den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eine besondere Zuwendung für ihre Mitarbeitenden ermöglicht: Bonuszahlungen (Beihilfen und Unterstützungen) in Höhe von bis zu 1.500 Euro können seit dem 1. März 2020 steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Regelung gilt noch bis zum 31. März 2022.
Für Unternehmen und Selbstständige
Mehr Zeit für geplante Investitionen
Planen kleinere Unternehmen innerhalb der kommenden drei Jahre die Anschaffung von Maschinen o. Ä., können sie mit dem sogenannten Investitionsabzugsbetrag einen Teil der Kosten bereits jetzt bei der Gewinnermittlung abziehen. Wegen der Corona-Krise konnten viele Unternehmen jedoch nicht wie geplant investieren, weshalb ihnen nach Ablauf der Dreijahresfrist die rückwirkende Abwicklung des Investitionsabzugsbetrags drohte. Für begünstigte Investitionen mit Frist bis Ende 2020 wurde daher bereits eine Verlängerung bis Ende 2021 vereinbart. Diese Frist wurde nun nochmals um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert. So können Unternehmen ihre Investitionen ohne negative steuerliche Folgen nachholen.
Coronahilfen gehen in die Verlängerung
Unternehmen und Soloselbstständige können mit der Verlängerung der Coronahilfen bis Ende März 2022 umfassende Unterstützung in Anspruch nehmen, wenn sie unter coronabedingten Einschränkungen leiden:
- Überbrückungshilfe IV für Unternehmen und Soloselbstständige: bis zu 90 Prozent Fixkostenerstattung
- Verbesserter Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen, die besonders schwer von coronabedingten Schließungen betroffen sind
- Neustarthilfe für Soloselbstständige: weiterhin bis zu 1.500 Euro pro Monat an direkten Zuschüssen.
Darüber hinaus gelten auch wesentliche Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022. Zudem wurden die Antragsfrist für das KfW-Sonderprogramm bis zum 30. April 2022 verlängert sowie geltende Kreditobergrenzen erneut erhöht. Damit steht das Programm Unternehmen aller Größen und Branchen zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs zur Verfügung.
Für Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer
Grundsteuerreform: Stichtag für den Stand von Angaben
Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer als unbürokratische, faire und verfassungsfeste Regelung in Kraft treten. Damit werden auch die Einheitswerte als bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ihre Gültigkeit verlieren. An deren Stelle tritt dann in allen Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen getroffen haben, der Grundsteuerwert. Ermittelt wird er vom jeweils zuständigen Finanzamt anhand einiger weniger Angaben, die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer ihrem Finanzamt mitteilen. Stichtag für den Stand dieser Angaben ist der 1. Januar 2022. Zu diesem Stichtag müssen Eigentümerinnen und Eigentümer aber zunächst nichts unternehmen. Sie werden voraussichtlich Ende März 2022 mit öffentlicher Bekanntmachung weiter informiert.
Grundsteuerreform 2022 – Feststellungserklärung
https://ste-u-err-echt.com/feststellung/
Reform der Grundsteuer – Bundesministerium der Finanzen
https://ste-u-err-echt.com/reform-der-grundsteuer/
Für den Schutz der Gesundheit
Stärkung des Gesundheits- und Jugendschutzes mit angepasster Tabaksteuer
Von E-Zigaretten bis hin zu sogenannten Heat-not-Burn-Produkten – der Tabakwarenmarkt sowie das Konsumverhalten haben sich verändert. Deshalb wurden die Tabaksteuertarife zum 1. Januar 2022 angepasst – um so auch den Gesundheits- und Jugendschutz zu stärken. Die Steuer auf Zigaretten und Feinschnitt wird bis zum Jahr 2026 in vier Stufen angehoben. Daneben wurde die Besteuerung von erhitztem Tabak (Heat-not-Burn-Produkte) und Wasserpfeifentabak angepasst. Substanzen, die in E-Zigaretten konsumiert werden, unterliegen ab dem 1. Juli 2022 erstmals einer Besteuerung.
Für die Landwirtschaft
Um unionsrechtlichen Vorgaben im Umsatzsteuerrecht Rechnung zu tragen, wurde der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte auf 9,5 Prozent angepasst und die Berechnungsmethode im Gesetz verankert. Zukünftig wird der Durchschnittssatz jährlich anhand der jeweils aktuellen makroökonomischen Daten überprüft und erforderlichenfalls angepasst. Rechtsstreitigkeiten auf EU-Ebene werden so vermieden.
Quellennachweis
BMF-Monatsbericht:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2022/01/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-1-steuerliche-aenderungen-2022.html
Bundesministerium der Finanzen:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/was-aendert-sich-2022.html
Steuerentlastungsgesetz 2022
https://ste-u-err-echt.com/steuerentlastungsgesetz-2022/
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