Bundesamt für Justiz
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 21
Nicht wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. |
Quellennachweis:
Bundesamt für Justiz: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__21.html
§ 21 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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