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BMF Amtliches AO-Handbuch

Abgabenordnung
§ 233
Grund­satz

1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. 2Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.


Quellennachweis:

Bundesfinanzministerium: https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2021/Abgabenordnung/Fuenfter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Erster-Unterabschnitt/Paragraf-233/inhalt.html


§ 233a AO: https://ste-u-err-echt.com/233aao/ >


< § 234 AO: https://ste-u-err-echt.com/234ao/


§ 3 Abgabenordnung – Steu­ern, steu­er­li­che Ne­ben­leis­tun­gen:
https://ste-u-err-echt.com/3ao/ >


< Steuerliche Nebenleistungen:
https://ste-u-err-echt.com/steuerliche-nebenleistungen/

§ 233 Abgabenordnung (AO 2021)

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