
BMF Amtliches AO-Handbuch
Abgabenordnung § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen |
(1) 1Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. 2Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. 3Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
AEAO
Anwendungserlass
AEAO zu § 238
AEAO zu § 238 – Höhe und Berechnung der Zinsen: |
- Ein voller Zinsmonat (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO) ist erreicht, wenn der Tag, an dem der Zinslauf (ggf. unter Berücksichtigung des § 108 Abs. 3 AO) endet, hinsichtlich seiner Zahl dem Tag entspricht, der dem Tag vorhergeht, an dem die Frist begann (BFH-Urteil vom 24.7.1996, X R 119/92, BStBl 1997 II S. 6).
- Abzurunden ist jeweils der einzelne zu verzinsende Anspruch. Bei der Zinsberechnung sind die Ansprüche zu trennen, wenn Steuerart, Zeitraum (Teilzeitraum) oder der Tag des Beginns des Zinslaufs voneinander abweichen. Im Falle von Teilzahlungen wird nur der Gesamtbetrag gerundet.
Quellennachweis:
https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2021/Abgabenordnung/Fuenfter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Erster-Unterabschnitt/Paragraf-238/inhalt.html
Stellungnahme des Bundes der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt)
https://ste-u-err-echt.com/stellungnahme-6/
§ 237 Abgabenordnung
https://ste-u-err-echt.com/237ao/
§ 239 Abgabenordnung
https://ste-u-err-echt.com/239ao/
§ 3 Abgabenordnung – Steuern, steuerliche Nebenleistungen
https://ste-u-err-echt.com/3ao/
Steuerliche Nebenleistungen
https://ste-u-err-echt.com/steuerliche-nebenleistungen/
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