Bundesamt für Justiz
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 26
Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a74-stberg/ ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8 – https://ste-u-err-echt.com/8stberg/) auszuüben.
(2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a74-stberg/ ist nicht zulässig.
(3) Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a74-stberg/ bedient, sind zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Pflichten anzuhalten.
(4) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a74-stberg/ sind auf die Dauer von zehn Jahren nach Abschluß der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitgliedes aufzubewahren. § 66 – https://ste-u-err-echt.com/66stberg/ ist sinngemäß anzuwenden.
Quellennachweis:
Bundesamt für Justiz: https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__26.html
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