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Bundesamt für Justiz

Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 26
Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine

(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a74-stberg/ ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8 – https://ste-u-err-echt.com/8stberg/) auszuüben.

(2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a74-stberg/ ist nicht zulässig.

(3) Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a74-stberg/ bedient, sind zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Pflichten anzuhalten.

(4) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a74-stberg/ sind auf die Dauer von zehn Jahren nach Abschluß der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitgliedes aufzubewahren. § 66 – https://ste-u-err-echt.com/66stberg/ ist sinngemäß anzuwenden.


Quellennachweis:

Bundesamt für Justiz: https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__26.html

§ 26 Steuerberatungsgesetz (StBerG)

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Herzlich Willkommen auf meiner Website / meinem Blog Steuerrecht. Ich bin ausgebildete Finanzwirtin und arbeite in Düren als selbständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands. Mit meiner Website / meinem Blog möchte ich euch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen und auch informieren. Viel Spaß beim Stöbern. Bleibt gesund.

Ein Kommentar zu „§ 26 Steuerberatungsgesetz (StBerG)

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