Bundesamt für Justiz
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 29
Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen
(1) Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung Vertreter zu entsenden.
Quellennachweis:
Bundesamt für Justiz: https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__29.html
§ 29 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
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