
Bundesamt für Justiz
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 30
Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über
- die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben;
- die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen.
(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Quellennachweis:
Bundesamt für Justiz: https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__30.html
§ 30 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
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