§ 30 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
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Bundesamt für Justiz

Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 30
Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über

  1. die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben;
  2. die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen.

(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.


Quellennachweis:

Bundesamt für Justiz: https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__30.html

§ 30 Steuerberatungsgesetz (StBerG)

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Herzlich Willkommen auf meiner Website / meinem Blog Steuerrecht. Ich bin ausgebildete Finanzwirtin und arbeite in Düren als selbständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands. Mit meiner Website / meinem Blog möchte ich euch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen und auch informieren. Viel Spaß beim Stöbern. Bleibt gesund.

Ein Kommentar zu „§ 30 Steuerberatungsgesetz (StBerG)

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