§ 329 Abgabenordnung (AO 2021)
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BMF Amtliches AO-Handbuch

Abgabenordnung
§ 329
Zwangs­geld

Das einzelne Zwangsgeld darf 25 000 Euro nicht übersteigen.


Quellennachweis:

Bundesfinanzministerium: https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2021/Abgabenordnung/Sechster-Teil/Dritter-Abschnitt/Erster-Unterabschnitt/Paragraf-329/inhalt.html


>§ 3 AO – Steu­ern, steu­er­li­che Ne­ben­leis­tun­gen:
https://ste-u-err-echt.com/3ao/


<Steuerliche Nebenleistungen:
https://ste-u-err-echt.com/steuerliche-nebenleistungen/

§ 329 Abgabenordnung (AO 2021)

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