§ 340 Abgabenordnung (AO 2021)
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BMF Amtliches AO-Handbuch


Abgabenordnung
§ 340
Weg­nah­me­ge­bühr


(1) 1Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310, 315 Abs. 2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben. 2Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.

(2) § 339 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 26 Euro. 2Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.


Quellennachweis:

Bundesfinanzministerium: https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2021/Abgabenordnung/Sechster-Teil/Vierter-Abschnitt/Paragraf-340/inhalt.html



> § 341 Abgabenordnung:
https://ste-u-err-echt.com/341/


< § 339 Abgabenordnung:
https://ste-u-err-echt.com/339/


> § 3 Abgabenordnung – Steuern, steuerliche Nebenleistungen:
https://ste-u-err-echt.com/3ao/


< Steuerliche Nebenleistungen:
https://ste-u-err-echt.com/steuerliche-nebenleistungen/



§ 340 Abgabenordnung (AO 2021)

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