
BMF Amtliches AO-Handbuch
Abgabenordnung
§ 345
Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.
Quellennachweis:
Bundesfinanzministerium: https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2021/Abgabenordnung/Sechster-Teil/Vierter-Abschnitt/Paragraf-345/inhalt.html
< § 344 Abgabenordnung:
https://ste-u-err-echt.com/344/
> § 3 Abgabenordnung – Steuern, steuerliche Nebenleistungen:
https://ste-u-err-echt.com/3ao/
< Steuerliche Nebenleistungen:
https://ste-u-err-echt.com/steuerliche-nebenleistungen/
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