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BMF Amtliches AO-Handbuch


Abgabenordnung
§ 3
Steu­ern, steu­er­li­che Ne­ben­leis­tun­gen


(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) 1Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. 2Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung – https://ste-u-err-echt.com/zoll/.

(4) Steuerliche Nebenleistungen – https://ste-u-err-echt.com/steuerliche-nebenleistungen/ sind

  1. Verzögerungsgelder:
    bis zum Veranlagungszeitraum 2020: § 146 Absatz 2b Abgabenordnung
    ab dem Veranlagungszeitraum 2021 : § 146 Absatz 2c Abgabenordnung – https://ste-u-err-echt.com/146ao-2/
  1. Verspätungszuschläge nach § 152 – https://ste-u-err-echt.com/152ao/,
  2. Zuschläge nach § 162 Absatz 4 – https://ste-u-err-echt.com/162ao/,
  3. Zinsen nach den §§ 233 – https://ste-u-err-echt.com/233ao/ bis 237 – https://ste-u-err-echt.com/237ao/ sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 – https://ste-u-err-echt.com/238ao/ und 239 – https://ste-u-err-echt.com/239ao/ anzuwenden sind,
  4. Säumniszuschläge nach § 240 – https://ste-u-err-echt.com/sz/,
  5. Zwangsgelder nach § 329 – https://ste-u-err-echt.com/329/,
  6. Kosten nach den §§ 89 – https://ste-u-err-echt.com/89/, 178 – https://ste-u-err-echt.com/178/, 178a – https://ste-u-err-echt.com/178a/ und 337 – https://ste-u-err-echt.com/337/ bis 345 – https://ste-u-err-echt.com/345/,
  7. Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union – https://ste-u-err-echt.com/zoll/ und
  8. Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes – https://ste-u-err-echt.com/22a/.

(5) 1Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu – https://ste-u-err-echt.com/zoll/2Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. 3Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 – https://ste-u-err-echt.com/89/ steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. 4Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 178a – https://ste-u-err-echt.com/178a/ steht dem Bund und den jeweils verwaltenden Körperschaften je zur Hälfte zu. 5Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.


AEAO

Anwendungserlass
AEAO zu § 3

AEAO zu § 3 – Steuern, steuerliche Nebenleistungen:

Steuerliche Nebenleistungen sind keine Steuern. Sie sind in § 3 Abs. 4 AO abschließend aufgezählt. Wegen der Anwendung der AO auf steuerliche Nebenleistungen wird auf § 1 AO – https://ste-u-err-echt.com/1ao/ hingewiesen.



Quellennachweis

https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2021/Abgabenordnung/Erster-Teil/Zweiter-Abschnitt/Paragraf-3/inhalt.html


Steuerliche Nebenleistungen

https://ste-u-err-echt.com/steuerliche-nebenleistungen/

Stellungnahme der sechs Spitzenverbände der Kreditwirtschaft

https://ste-u-err-echt.com/stellungnahme-2/
§ 3 Abgabenordnung (AO 2021)

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Herzlich Willkommen auf meiner Website / meinem Blog Steuerrecht. Ich bin ausgebildete Finanzwirtin und arbeite in Düren als selbständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands. Mit meiner Website / meinem Blog möchte ich euch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen und auch informieren. Viel Spaß beim Stöbern. Bleibt gesund.

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