§ 41 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Bundesamt für Justiz

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 41
Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.


Quellennachweis:

Bundesamt für Justiz: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__41.html

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