§ 664 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Bundesamt für Justiz

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 664
Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen

(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.

(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.


Quellennachweis:

Bundesamt für Justiz: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__664.html


§ 665 BGB: https://ste-u-err-echt.com/665bgb/

§ 664 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Herzlich Willkommen auf meiner Website / meinem Blog Steuerrecht. Ich bin ausgebildete Finanzwirtin und arbeite in Düren als selbständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands. Mit meiner Website / meinem Blog möchte ich euch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen und auch informieren. Viel Spaß beim Stöbern. Bleibt gesund.

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