
Bundesamt für Justiz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 665
Abweichung von Weisungen
Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Quellennachweis:
Bundesamt für Justiz: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__665.html
§ 664 BGB: https://ste-u-err-echt.com/664bgb/
§ 666 BGB: https://ste-u-err-echt.com/666bgb/
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