§ 667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Bundesamt für Justiz

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 667
Herausgabepflicht

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.


Quellennachweis:

Bundesamt für Justiz: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__667.html


§ 666 BGB: https://ste-u-err-echt.com/666bgb/

§ 668 BGB: https://ste-u-err-echt.com/668bgb/

§ 667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Herzlich Willkommen auf meiner Website / meinem Blog Steuerrecht. Ich bin ausgebildete Finanzwirtin und arbeite in Düren als selbständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands. Mit meiner Website / meinem Blog möchte ich euch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen und auch informieren. Viel Spaß beim Stöbern. Bleibt gesund.

2 Kommentare zu „§ 667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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