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Bundesamt für Justiz

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 668
Verzinsung des verwendeten Geldes

Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.


Quellennachweis:

Bundesamt für Justiz: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__668.html


§ 667 BGB: https://ste-u-err-echt.com/667bgb/

§ 669 BGB: https://ste-u-err-echt.com/669bgb/

§ 668 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Herzlich Willkommen auf meiner Website / meinem Blog Steuerrecht. Ich bin ausgebildete Finanzwirtin und arbeite in Düren als selbständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands. Mit meiner Website / meinem Blog möchte ich euch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen und auch informieren. Viel Spaß beim Stöbern. Bleibt gesund.

Ein Kommentar zu „§ 668 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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