Bundesamt für Justiz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 668
Verzinsung des verwendeten Geldes
Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
Quellennachweis:
Bundesamt für Justiz: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__668.html
§ 667 BGB: https://ste-u-err-echt.com/667bgb/
§ 669 BGB: https://ste-u-err-echt.com/669bgb/
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