Bundesamt für Justiz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 670
Ersatz von Aufwendungen
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Quellennachweis:
Bundesamt für Justiz: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__670.html
§ 669 BGB: https://ste-u-err-echt.com/669bgb/
§ 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Liked this post? Follow this blog to get more.
Pingback:§ 669 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Steuerrecht
Pingback:Satzung für Lohnsteuerhilfevereine - Steuerrecht