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Bundesamt für Justiz

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 670
Ersatz von Aufwendungen

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.


Quellennachweis:

Bundesamt für Justiz: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__670.html


§ 669 BGB: https://ste-u-err-echt.com/669bgb/

§ 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Herzlich Willkommen auf meiner Website / meinem Blog Steuerrecht. Ich bin ausgebildete Finanzwirtin und arbeite in Düren als selbständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands. Mit meiner Website / meinem Blog möchte ich euch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen und auch informieren. Viel Spaß beim Stöbern. Bleibt gesund.

2 Kommentare zu „§ 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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