Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
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Abschrift

Bearbeitungsstand: 26.08.2015 13:47 Uhr


Referentenentwurf

des Bundesministeriums der Finanzen


Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens


A. Problem und Ziel

Deutschland hat ein international wettbewerbsfähiges Steuerrecht und einen gut funktionierenden Steuervollzug. Allerdings stehen Steuerrecht und Steuervollzug in einem Wandel der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die fortschreitende Technisierung und Digitalisierung aller Lebensbereiche, eine zunehmende globale wirtschaftliche Verflechtung und die demografische Entwicklung zu einer alternden Gesellschaft und abnehmenden Bevölkerungszahl stellen auch das Steuerrecht und den Steuervollzug vor große Herausforderungen.

Zum dauerhaften Erhalt eines Besteuerungsverfahrens, das weiterhin zeitgemäß ist und effizient seine Aufgaben erfüllt, sind deshalb Maßnahmen zur technischen, organisatorischen und rechtlichen Modernisierung erforderlich.


B. Lösung

Das vorgelegte Gesetz sichert die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die rechtsstaatlichen Erfordernisse des Steuervollzugs unter den gegebenen Bedingungen. Es reduziert bürokratische Belastungen und berücksichtigt die Interessen aller Beteiligten angemessen.

Die vorgesehenen Maßnahmen betreffen drei Handlungsfelder:

1.Steigerung von Wirtschaftlichkeit und Effizienz durch einen verstärkten Einsatz der Informationstechnologie und einen zielgenaueren Ressourceneinsatz
2.Vereinfachte und erleichterte Handhabbarkeit des Besteuerungsverfahrens durch mehr Serviceorientierung und nutzerfreundlichere Prozesse
3.Neugestaltung der rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Abgabenordnung im Hinblick auf die sich stellenden Herausforderungen und die dafür vorgesehenen Lösungsansätze.

Zu den Handlungsfeldern ist jeweils ein Bündel verschiedener, aufeinander abgestimmter Einzelmaßnahmen vorgesehen. Manche Maßnahmen entfalten ihre Wirkung auch in mehreren Handlungsfeldern. Ergänzt werden die gesetzgeberischen Maßnahmen zudem durch technische und organisatorische Anpassungen auf untergesetzlicher Ebene.


C. Alternativen

Bei einem Verzicht auf die vorgesehenen Neuregelungen könnte mittelfristig die Situation eintreten, dass die Finanzverwaltung ihre gesetzlichen Aufgaben nicht mehr in der verfassungsrechtlich gebotenen Art und Weise erfüllen kann.


D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

(Steuermehr- / -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)

Gebietskör-
perschaft
Volle Jahres-wirkung1)Kassenjahr
2017
Kassenjahr
2018
Kassenjahr
2019
Kassenjahr
2020
Kassenjahr
2021
Insgesamt8050808080
Bund3724373737
Länder3219323232
Gemeinden117111111

1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten



E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entfällt durch die Neuregelung in § 65 Absatz 3 und 3a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) künftig der regelmäßig notwendige Nachweis des Grades der Behinderung bzw. der Pflegebedürftigkeit im Besteuerungsverfahren für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags für behinderte Menschen. Dies setzt allerdings einen schriftlichen Antrag zur Übermittlung der entsprechenden Feststellungen an die Finanzbehörden voraus. Im Saldo kann dies zu einer Erleichterung von etwa 2 Minuten je entsprechendem Kontakt mit der Finanzbehörde für die betroffenen schwerbehinderten Menschen (insgesamt rd. 7,3 Mio. zum 31. Dezember 2011 mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50) führen.

Durch die Änderung beim Lohnsteuerabzug in Fällen, in denen Arbeitgeber für verschiedenartige Bezüge die Lohnsteuer sowohl nach der Steuerklasse für das erste Dienstverhältnis als auch nach Steuerklasse VI erheben, entfällt für die betroffenen ca. 10.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung mit einem Zeitaufwand von ca. je 60 Minuten.


E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die weitgehende Übernahme der nach dem Geldwäschegesetz für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, und vereidigte Buchprüfer schon heute bestehende Pflicht, die Identität eines Auftraggebers oder Mandanten festzustellen, in die Pflichten aller Datenübermittler nach § 1 Absatz 2 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung wird der Kreis der zur Identitätsfeststellung Verpflichteten in begrenztem Umfang erweitert. Dadurch entsteht für ca. 5 000 Rechtsanwälte (Fachanwälte für Steuerrecht) und insbesondere für andere Personen und Unternehmen, die Steuererklärungsdaten für Dritte an die Finanzverwaltung übermitteln bei geschätzten jew. 500 Übermittlungen zusätzlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt rd. 5,3 Mio. Euro pro Jahr. Ziel dieser Regelung ist es, dass derjenige, der für einen Dritten Steuererklärungen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, sich auch vergewissern muss, dass sein Auftraggeber tatsächlich die Person ist, für die er sich ausgibt. Denn die Finanzverwaltung kann im Elster-Verfahren nur die Authentizität des Datenübermittlers prüfen, nicht aber die des Auftraggebers. Nachdem vermehrt im Internet entsprechende Leistungen angeboten werden und hierbei Betrugsfälle entdeckt wurden, muss sichergestellt sein, dass der Auftraggeber der Datenübermittlung tatsächlich existiert und auch für die Angaben in der für ihn übermittelten Steuererklärung verantwortlich gemacht werden kann. Verletzt der Datenübermittler seine Pflichten und werden durch falsche Angaben Steuern verkürzt, soll er für Steuerausfälle haften.

Die Änderung beim Lohnsteuerabzug in Fällen, in denen Arbeitgeber für verschiedenartige Bezüge die Lohnsteuer sowohl nach der Steuerklasse für das erste Dienstverhältnis als auch nach Steuerklasse VI erheben (Wahlmöglichkeit), führt für die Arbeitgeber, die nach dem neuen § 39e Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) am Ende des Jahres verschiedenartige Bezüge zusammenzufassen haben, zu einer geringfügigen Erhöhung des Erfüllungsaufwands für ca. 10 000 Fälle von insgesamt rd. 15,5 Tsd. Euro pro Jahr.

Durch die Einführung einer digitalen LohnSchnittstelle in § 41 Absatz 1 Satz 7 EStG i.V.m. § 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) verringert sich der Erfüllungsaufwand bei der Mitwirkung der Unternehmen bei Außenprüfungen in knapp 140 000 Fällen um insgesamt rd. 8,6 Mio. Euro pro Jahr.

Einmalige Umstellungskosten entstehen den Unternehmen durch die vorstehenden Änderungen nicht, da die Unternehmen ihre Lohnabrechnungsprogramme bereits aus anderen Gründen regelmäßig aktualisieren müssen und die Neuerungen in diesem Rahmen mit vorgenommen werden.


Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Die Änderungen des Erfüllungsaufwands entfallen in vollem Umfang auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten, so dass sich hier eine Entlastung von rd. 3,2 Mio. Euro für die Wirtschaft ergibt.


E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

In den Ländern entsteht einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand in Höhe von rd. 16,5 Mio. Euro. Dieser Umstellungsaufwand entfällt insbesondere auf die Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde (§ 29a AO), die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf durch Datenfernübertragung (§122 Absatz 2a AO), Datenübermittlung zu den Feststellungen zur Behinderung (§ 65 Absatz 3a EStDV) sowie die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung (§ 15 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes – 5. VermBG -).

Die Möglichkeit, Verwaltungsakte (mit Zustimmung des Steuerpflichtigen) zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bekanntzugeben (Tabellenzeilen 78 und 90), führt zu Sachkosteneinsparungen in Höhe von geschätzt 2,7 Mio. Euro pro Jahr.

Bei den übrigen Maßnahmen gleichen sich die möglichen Einsparungen und Mehraufwendungen bei den Sach- und Personalkosten nahezu aus. Für diesen Bereich ergibt sich nur eine geringe, nicht bezifferbare Aufwandsminderung.


F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.


Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung
des Besteuerungsverfahrens
Vom …


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Inhaltsübersicht


Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


Artikel 3 Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung


Artikel 4 Änderung der Kleinbetragsverordnung


Artikel 5 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 6 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 7 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 8 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung


Artikel 9 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes


Artikel 10 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 11 Änderung des REIT-Gesetzes


Artikel 12 Änderung des Investmentsteuergesetzes


Artikel 13 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 14 Änderung des Steuerberatungsgesetzes


Artikel 15 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften


Artikel 16 Änderung der Finanzgerichtsordnung


Artikel 17 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 18 Neubekanntmachungserlaubnis


Artikel 19 Inkrafttreten



Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung


Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1.Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde“.


b) Nach der Angabe zu § 80 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtdaten an Landesfinanzbehörden“.


c) Nach der Angabe zu § 93b wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 93c Datenübermittlung durch Dritte“.


d) Nach der Angabe zu § 118 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 118a Ausschließlich automationsgestützt erlassene Verwaltungsakte“.


e) Die Angaben zu den §§ 134 bis 136 werden wie folgt gefasst:
„§ 134 (weggefallen)
§ 135 (weggefallen)
§ 136 (weggefallen)“.


f) Nach der Angabe zu § 173 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung“.


g) Die Angabe zu § 175 wird wie folgt gefasst:
„§ 175 Änderung von Steuerbescheiden aufgrund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen“.


h) Nach der Angabe zu § 175a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte“.


i) Nach der Angabe zu § 203 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte“.


j) Nach der Angabe zu § 374 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 374a Ausspähen von Daten mit Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht“.


k) Nach der Angabe zu § 383a werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 383b Bußgeldvorschriften bei Datenübermittlung durch Dritte § 383c Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtdaten“.


2.§ 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4)Steuerliche Nebenleistungen sind
1.Verspätungsgelder (§ 93c Absatz 4),
2.Verzögerungsgelder (§ 146 Absatz 2b),
3.Verspätungszuschläge (§ 152),
4.Zuschläge gemäß § 162 Absatz 4,
5.Zinsen (§§ 233 bis 237) sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die
die §§ 238 und 239 anzuwenden sind,
6.Säumniszuschläge (§ 240),
7.Zwangsgelder (§ 329),
8.Kosten (§§ 89, 178, 178a und §§ 337 bis 345),
9.Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und
21 des Zollkodex der Union und
10.Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung.“

3.§ 18 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:


„4.
bei einer Beteiligung mehrerer Personen an anderen Einkünften als Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit, die nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gesondert festgestellt werden, das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht, oder, wenn diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststellbar sind, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens, aus dem die gemeinsamen Einkünfte fließen, befindet. Dies gilt sinngemäß auch bei einer gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder nach § 180 Absatz 2.“


4.§ 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

“ (2)
Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das auch für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist (§§ 19 und 20); in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig, das auch für die gesonderte Feststellung zuständig ist (§ 18).“


5.Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

„§ 29a
Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts
auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde

Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze anordnen, dass das örtlich zuständige Finanzamt ganz oder teilweise bei der Erfüllung seiner Aufgaben in Besteuerungsverfahren durch ein anderes Finanzamt unterstützt wird. Das unterstützende Finanzamt handelt im Namen des örtlich zuständigen Finanzamts; das Verwaltungshandeln des unterstützenden Finanzamts ist dem örtlich zuständigen Finanzamt zuzurechnen.“


6.

In § 71 werden nach der Angabe „§ 235“ die Wörter „und die Zinsen nach § 233a, soweit sie nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden“ eingefügt.


7.§ 80 wird wie folgt gefasst:

„§ 80
Bevollmächtigte und Beistände

(1)Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2)Bei Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 und § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Hinsichtlich des Abrufs von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten gilt diese Vollmachtvermutung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3.
(3)Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den schriftlichen Nachweis der Vollmacht verlangen.
(4)Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder einer gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(5)Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.
(6)Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(7)Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.
(8)Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.
(9)Ein Beistand (Absatz 6) ist vom mündlichen Vortrag zurückzuweisen, falls er geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein. Ferner kann er vom mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.
(10)Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.“

8.Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:

„§ 80a
Elektronische Übermittlung von Vollmachtdaten an Landesfinanzbehörden

(1)Vollmachten zur Vertretung in steuerlichen Verfahren, die nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden sind, können den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung übermittelt werden. Im Datensatz ist auch anzugeben, ob der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten zum Empfang von für ihn bestimmten Verwaltungsakten oder zum Abruf von bei den Finanzbehörden zu seiner Person gespeicherten Daten ermächtigt hat. Wird eine Vollmacht, die nach Satz 1 übermittelt worden ist, widerrufen oder verändert, muss der Bevollmächtigte dies unverzüglich den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitteilen.
(2)Werden die Vollmachtdaten von einem Bevollmächtigten, der von der zuständigen Kammer zur Ausübung eines steuer- oder rechtsberatenden Berufes zugelassen ist, nach Maßgabe des Absatzes 1 übermittelt, wird eine Bevollmächtigung im mitgeteilten Umfang vermutet, wenn die Kammer die Zulassung des Berufsträgers im Zeitpunkt der Übermittlung des Datensatzes gewährleistet. Die für den Bevollmächtigten zuständige Kammer hat den Landesfinanzbehörden in diesem Fall auch den Wegfall einer Zulassung unverzüglich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitzuteilen.
(3)Absatz 2 gilt entsprechend für Vollmachtdaten, die von Lohnsteuerhilfevereinen übermittelt werden, sofern die für die Aufsicht zuständige Stelle in einem automatisierten Verfahren die Zulassung zur Hilfe in Steuersachen bestätigt.“

9.§ 81 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt

  • im Inland,
  • in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
  • in einem anderen Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist,

wenn er der Aufforderung der Finanzbehörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,“.


10.

In § 85 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; die Erhebung umfasst auch die Vollstreckung.“ ersetzt.


11.§ 87a wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; § 122 Absatz 2a und 2b bleibt unberührt.“ ersetzt.
bb)Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Elektronische Benachrichtigungen über die Bereitstellung von Daten zum Abruf oder über den Zugang elektronisch an die Finanzbehörden übermittelter Daten dürfen auch ohne Verschlüsselung übermittelt werden.“
b)Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist bei der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Absender der Daten (Datenübermittler) authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Wird zur Authentifizierung des Datenübermittlers der elektronische Identitätsnachweis des Personalausweises genutzt, dürfen die dazu erforderlichen Daten zusammen mit den übrigen übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden.“

12.§ 88 wird wie folgt gefasst:

„§ 88
Untersuchungsgrundsatz

(1)Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(2)Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Rechtmäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können Allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte berücksichtigt werden.
(3)Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erhaltenen Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Weisungen nach Satz 1 zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.
(4)Kann das Bundeszentralamt für Steuern ihm zugegangene und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmte Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt eindeutig zuordnen, soll es auf eine Weiterleitung dieser Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten. Das Gleiche gilt für die Deutsche Rentenversicherung Bund, soweit diese nach § 5 Absatz 1 Nummer 18 des Finanzverwaltungsgesetzes im Wege der Organleihe als zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes tätig wird. Die nicht weitergeleiteten Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern oder der Deutschen Rentenversicherung Bund bis zum Ablauf des zwanzigsten Jahres nach dem Jahr der Datenübermittlung zu speichern; die gespeicherten Daten dürfen nur an Finanzbehörden übermittelt werden.
(5)Die Finanzbehörden können zur Bewertung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Steuerfestsetzung und Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagement muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
1.die Gewährleistung einer hinreichenden Anzahl zufällig ausgewählter Fälle zur umfassenden Prüfung,
2.die personelle Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte,
3.die Möglichkeit der personellen Fallauswahl zur umfassenden Prüfung,
4.die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.
(6)Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen auch ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall personell zu bearbeiten. Das gilt auch für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen verbundenen Verwaltungsakten sowie für Nebenbestimmungen, soweit diese durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet sind.“

13.§ 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
zur Erhebung (einschließlich Vollstreckung) von bundesgesetzlich geregelten Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis“.


14.§ 93a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Sicherung der Besteuerung (§ 85) kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Behörden, andere öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten verpflichten,
1.den Finanzbehörden mitzuteilen:
a)den Empfänger gewährter Leistungen sowie den Rechtsgrund, die Höhe und den Zeitpunkt dieser Leistungen,
b)Verwaltungsakte, die die Versagung oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben oder die dem Betroffenen steuerpflichtige Einnahmen ermöglichen,
c)Subventionen und ähnliche Förderungsmaßnahmen sowie
d)Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung oder unerlaubte Ausländerbeschäftigung;
2.den Empfänger einer Leistung im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a) über die Summe der jährlichen Leistungen sowie über die Auffassung der Finanzbehörden zu den daraus entstehenden Steuerpflichten zu unterrichten.
In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, inwieweit die Mitteilungen nach Maßgabe des § 93c zu übermitteln sind oder übermittelt werden können. Die Verpflichtung der Behörden, anderer öffentlicher Stellen und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu Mitteilungen, Auskünften, Anzeigen und zur Amtshilfe auf Grund anderer Vorschriften bleibt unberührt.“

15.Nach § 93b wird folgender § 93c eingefügt:

„§ 93c
Datenübermittlung durch Dritte

(1)Soweit steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten (mitteilungspflichtige Stelle) an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln sind, gilt vorbehaltlich Absatz 7 und abweichender Bestimmungen in den Steuergesetzen Folgendes:
1.Die Daten sind nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis zum 28. Februar des folgenden Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu übermitteln. Bezieht sich die Übermittlungspflicht auf einen Besteuerungszeitpunkt, sind die Daten bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Monats zu übermitteln, in dem der Besteuerungszeitpunkt liegt.
2.Der Datensatz muss zumindest folgende Angaben enthalten:
a)Name, Anschrift, Ordnungsmerkmal und Kontaktdaten sowie Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c oder, soweit dieses nicht vergeben wurde, Steuernummer der mitteilungspflichtigen Stelle. Sofern die mitteilungspflichtige Stelle einen Dritten (Auftragnehmer) mit der Datenübermittlung beauftragt hat, so sind auch Name, Anschrift und Kontaktdaten sowie Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c oder, soweit dieses nicht vergeben wurde, Steuernummer des Auftragnehmers anzugeben;
b)Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Anschrift des Steuerpflichtigen und dessen Identifikationsnummer nach § 139b. Handelt es sich bei dem Steuerpflichtigen nicht um eine natürliche Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, soweit diese noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben;
c)Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes oder eines anderen Ereignisses, an Hand dessen die Daten in der zeitlichen Reihenfolge geordnet werden können, Art der Mitteilung, betroffener Besteuerungszeitraum oder Besteue­rungszeitpunkt und die Angabe, ob es sich um eine erstmalige, korrigierte oder stornierende Mitteilung handelt.
3.Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Steuerpflichtigen darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln wird. Diese Information hat in geeigneter Weise binnen angemessener Frist zu erfolgen. Auskunftspflichten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
4.Die mitteilungspflichtige Stelle hat die übermittelten Daten aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen sowie die der Mitteilung zugrunde liegenden Unterlagen bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres aufzubewahren; die §§ 146 und 147 Absatz 2, 5 und 6 gelten entsprechend.
Eine Datenübermittlung soll unterbleiben, wenn die mitteilungspflichtige Stelle erst nach Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres erkennt, dass sie zur Datenübermittlung verpflichtet war.
(2)Stellt die mitteilungspflichtige Stelle bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres fest, das
1.nach Maßgabe des Absatzes 1 übermittelte Daten unzutreffend waren oder
2.ein Datensatz übermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen,
so ist dies vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Steuergesetzen unverzüglich durch Übermittlung eines Datensatzes zu korrigieren oder zu stornieren. Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3)Die nach den Steuergesetzen oder nach Absatz 6 zuständige Finanzbehörde kann ermitteln, ob
1.die mitteilungspflichtige Stelle ihre Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Absatz 2 erfüllt und
2.sie den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat.
Die Rechte und Pflichten der für die Besteuerung des Steuerpflichtigen zuständigen Finanzbehörde hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhaltes bleiben unberührt.
(4)Werden Daten nicht innerhalb der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Frist übermittelt, so ist für jeden angefangenen Monat, in dem die Datenübermittlung noch aussteht, ein Betrag in Höhe von 10 Euro für jeden ausstehenden Datensatz zu entrichten (Verspätungsgeld). Von der Erhebung eines Verspätungsgeldes ist abzusehen, soweit die Fristüberschreitung auf Gründen beruht, die die mitteilungspflichtige Stelle nicht zu vertreten hat. Das Handeln eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Handeln gleich. Das von einer mitteilungspflichtigen Stelle aufgrund einer einzelnen gesetzlichen Vorschrift zu entrichtende Verspätungsgeld darf 50.000 Euro für alle für einen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt zu übermittelnden Datensätze nicht übersteigen.
(5)Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Finanzbehörde
1.unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder
2.Daten pflichtwidrig nicht übermittelt,
haftet für die entgangene Steuer.
(6)Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die nach den Steuergesetzen für die Entgegennahme der Daten zuständige Finanzbehörde auch für die Anwendung der Absätze 3 bis 5 zuständig.
(7)Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die für die Anwendung des Absatz 3 Satz 1 zuständige Finanzbehörde auch für die Anwendung des § 383b zuständig.
(8)Die Finanzbehörden dürfen die nach Absatz 1 und 2 übermittelten Daten zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben verwenden.
(9)Die mitteilungspflichtige Stelle darf die ausschließlich zum Zweck der Übermittlung erhobenen und gespeicherten Daten des Steuerpflichtigen nur für diesen Zweck verwenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(10)Die Absätze 1 bis 9 sind nicht anzuwenden auf
1.Datenübermittlungspflichten nach Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,
2.Datenübermittlungspflichten gegenüber Zollbehörden,
3.Datenübermittlungen zwischen Finanzbehörden und
4.Datenübermittlungspflichten ausländischer öffentlicher Stellen.
(11)Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:
1.das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der nach Maßgabe des Absatzes 1 zu übermittelnden Daten,
2.die Art und Weise der Übermittlung dieser Daten,
3.die Mitwirkungspflichten eines durch die mitteilungspflichtige Stelle beauftragten Dritten und dessen Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung dieser Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden und
4.den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten der mitteilungspflichtigen Stelle.
Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, dass Daten vor der erstmaligen Übermittlung für Zwecke der Erprobung erhoben werden, soweit dies zur Entwicklung, Überprüfung oder Änderung von automatisierten Verfahren erforderlich ist. Die Daten dürfen in diesem Fall ausschließlich für Zwecke der Erprobung verwendet werden und müssen innerhalb einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Frist gelöscht werden.“

16.§ 109 wird wie folgt gefasst:

„§ 109
Verlängerung von Fristen

(1)Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können vorbehaltlich des Absatzes 2 verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie vorbehaltlich des Absatzes 2 rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
(2)Absatz 1 ist
1.in den Fällen des § 149 Absatz 3 auf Zeiträume nach dem 28. Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres und
2.in den Fällen des § 149 Absatz 4 auf Zeiträume nach dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt
nur anwendbar, falls der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (§ 149 Absatz 2 Satz 2), tritt an die Stelle des 28. Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(3)Die Finanzbehörde kann die Verlängerung der Frist mit einer Nebenbestimmung versehen, insbesondere von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.“

17.

In § 117c Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 150 Absatz 6 Satz 2, 3, 5, 8 und 9“ durch die Wörter „§ 150 Absatz 6 Satz 2“ ersetzt.


18.Nach § 118 wird folgender neuer § 118a eingefügt:

„§ 118a
Ausschließlich automationsgestützt erlassene Verwaltungsakte

(1)Soweit es gesetzlich zugelassen ist, können Verwaltungsakte auch ausschließlich automationsgestützt erlassen werden. In diesem Fall gilt die Willensbildung über den Erlass des Verwaltungsakts und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.
(2)Absatz 1 gilt für die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung eines Verwaltungsakts entsprechend.“

19.§ 122 wird wie folgt geändert:
a)Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.“
b)Nach Absatz 2a wird folgender neuer Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen können Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Steuerpflichtigen oder einem von ihm benannten Dritten zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden. Für den Abruf hat sich die abrufberechtigte Person zu authentifizieren. Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag, nach dem die elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekannt gegeben. Satz 3 gilt nicht, wenn die elektronische Benachrichtigung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang der elektronischen Benachrichtigung nachzuweisen. Gelingt ihr der Nachweis nicht, gilt der Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat.“
c)Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich des Satzes 3 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend.“

20.

Die §§ 134 bis 136 werden aufgehoben.


21.

In § 138 Absatz 1b Satz 3 werden die Wörter „§ 150 Absatz 6 Satz 2 bis 9“ durch die Wörter „§ 150 Absatz 6 Satz 2“ ersetzt.


22.§ 149 wird wie folgt gefasst:

„§ 149
Abgabe der Steuererklärungen

(1)Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat (§ 162).
(2)Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt.
(3)Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes mit der Erstellung von
1.Einkommensteuererklärungen (§ 25 Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes) mit Ausnahme der Einkommensteuererklärungen im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes,
2.Körperschaftsteuererklärungen (§ 31 Absatz 1 und 1a des Körperschaftsteuergesetzes), Feststellungserklärungen im Sinne des § 14 Absatz 5, des § 27 Absatz 2 Satz 4, des § 28 Absatz 1 Satz 4 oder des § 38 Absatz 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder Erklärungen zur Zerlegung der Körperschaftsteuer (§ 6 Absatz 7 des Zerlegungsgesetzes),
3.Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags oder Zerlegungserklärungen (§ 14a des Gewerbesteuergesetzes)
4.Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr (§ 18 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes),
5.Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte (§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 181 Absatz 1, 2 und 2a),
6.Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach der Verordnung zu § 180 Absatz 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663), die zuletzt durch Artikel … der Verordnung vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
7.Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 des Außensteuergesetzes
beauftragt sind, so sind diese Erklärungen vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens bis zum 28. Februar und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.
(4)Die Finanzämter können anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem 28. Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben sind, wenn
1.für den betroffenen Steuerpflichtigen
a)für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden,
b)für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum kurz vor Abgabe der Steuererklärung oder kurz vor dem Beginn des Zinslaufs im Sinne des § 233a Absatz 2 Satz 1 nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
c)Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden,
d)sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,
e)die Steuerfestsetzung aufgrund einer Steuererklärung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1, 2 oder 4 voraussichtlich zu einer hohen Abschlusszahlung führen wird, oder
f)eine Außenprüfung vorgesehen ist,
2.der betroffene Steuerpflichtige im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet
oder eingestellt hat,
3.beim Insolvenzgericht ein Antrag gestellt wurde, über das Vermögen des betroffenen Steuerpflichtigen das Insolvenzverfahren zu eröffnen, oder
4.für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind.
Für das Befolgen der Anordnung ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 eine Frist von einem Monat und in den übrigen Fällen eine Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung zu setzen. Ferner dürfen die Finanzämter nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem 28. Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung abzugeben sind. In der Aufforderung nach Satz 3 ist darauf hinzuweisen, dass sie auf einer automationsgestützten Zufallsauswahl beruht; eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 tritt an die Stelle des 28. Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Eine Anordnung nach Satz 1 oder Satz 3 darf für die Abgabe der Erklärung keine kürzere als die in Absatz 2 bestimmte Frist setzen.
(5)Absatz 3 gilt nicht für Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums endete.
(6)Die oberste Landesfinanzbehörde oder eine von ihr bestimmte Finanzbehörde kann zulassen, dass Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden und Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes bis zu bestimmten Stichtagen einen bestimmten prozentualen Anteil der Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 einreichen. Soweit Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 in ein Verfahren nach Satz 1 einbezogen werden, ist Absatz 4 Satz 3 nicht anzuwenden. Die Einrichtung eines Verfahrens nach Satz 1 steht im Ermessen der obersten Landesfinanzbehörden und ist nicht einklagbar.“

23.§ 150 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Steuererklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn
1.sie nicht elektronisch übermittelt werden müssen,
2.sie auch nicht freiwillig elektronisch übermittelt werden,
3.keine mündliche oder konkludente Steuererklärung zugelassen ist und
4.eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle (§ 151) nicht in Betracht kommt.
§ 87a ist nur anwendbar, soweit auf Grund eines Gesetzes oder einer nach Absatz 6 oder 7 erlassenen Rechtsverordnung die Steuererklärung durch Datenfernübertragung oder auf maschinell verwertbarem Datenträger übermittelt werden darf oder soweit die Steuergesetze eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz anordnen. Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung).“
b)Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
c)Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In die Steuererklärungsformulare können auch Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind.“
d)Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 2 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. die Haftung des Datenübermittlers für verkürzte Steuern oder zu Unrecht erlangte Steuervorteile, wenn der Datenübermittler sich keine Gewissheit über die Identität des Auftraggebers verschafft hat,“.
bb)Satz 3 bis 10 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind. § 87a Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.“
e)In Absatz 7 werden die Wörter „Absatz 6 Satz 2 bis 9“ durch die Wörter „Absatz 6 Satz 2 und 3“ ersetzt.

24.§ 151 wird wie folgt gefasst:

„§ 151
Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle

Steuererklärungen, die schriftlich abzugeben oder elektronisch zu übermitteln sind, können bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden, wenn dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen weder die elektronische Übermittlung noch die Schriftform zuzumuten ist, insbesondere, wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstberechnung der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.“


25.§ 152 wird wie folgt gefasst:

„§ 152
Verspätungszuschlag

(1)Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.
(2)Unbeschadet des Absatzes 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,
1.nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt,
2.in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder
3.in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt
abgegeben wurde und die Finanzbehörde keine Fristverlängerung gewährt hat.
(3)Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, des Absatzes 6 und des Absatzes 11 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 50 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.
(4)Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 5 die Absätze 1 und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 50 Euro.
(5)Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 50 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.
(6)Absatz 3 gilt nicht für vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen (§ 150 Absatz 1 Satz 3). In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.
(7)Bei Nichtabgabe der Steuererklärung, der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der erstmalige Zerlegungsbescheid oder die erstmalige gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen wirksam wird.
(8)Der Verspätungszuschlag darf höchstens 25.000 Euro betragen.
(9)Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid, dem Zerlegungsbescheid oder dem Feststellungsbescheid verbunden werden.
(10)Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer oder in den Fällen des Absatzes 5 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte geändert oder nach § 129 berichtigt, ist ein festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind.
(11)Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu Luftverkehrsteuererklärungen gilt Absatz 6 Satz 2 entsprechend.“

26.§ 156 wird wie folgt gefasst:

„§ 156
Absehen von Steuerfestsetzung

(1)Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass eine Steuer nicht festgesetzt wird, wenn der Betrag, der festzusetzen ist, einen durch diese Rechtsverordnung zu bestimmenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigt; der zu bestimmende Betrag darf nicht mehr als 25 Euro betragen. Das Gleiche gilt für die Änderung einer Steuerfestsetzung, wenn der Betrag, der sich als Differenz zwischen der geänderten und der bisherigen Steuerfestsetzung ergeben würde, den in Satz 1 genannten Betrag nicht übersteigt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.
(2)Die Festsetzung einer Steuer und einer steuerlichen Nebenleistung sowie deren Änderung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass
1.die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
2.die Kosten der Festsetzung und die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen werden.
Für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen können die obersten Finanzbehörden bundeseinheitliche Weisungen zur Anwendung von Satz 1 Nummer 2 erteilen. Die Weisungen nach Satz 2 dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Weisungen nach Satz 2 zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen fest.“

27.§ 157 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.“


28.§ 163 wird wie folgt gefasst:

„§ 163
Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen

(1)Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.
(2)Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.
(3)Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn
1.sie von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.sie mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164) verbunden ist oder
3.sie mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung (§ 165) verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen der Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen der Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen der Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.
(4)Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.“

29.In § 165 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. sich aufgrund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,“.


30.§ 169 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
1.der Steuerbescheid oder im Fall des § 122 Absatz 2b die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.bei öffentlicher Zustellung die Benachrichtigung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.“

31.§ 171 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.“
b)Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbe­scheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids; ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde (§ 6 Absatz 2) ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat.“
c)Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a eingefügt:
„(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne von § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.“

32.Nach § 173 wird folgender § 173a eingefügt:

„§ 173a
Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.“


33.Die Überschrift des § 175 wird wie folgt gefasst:

„§ 175
Änderung von Steuerbescheiden aufgrund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen“.


34.Nach § 175a wird folgender § 175b eingefügt:

„§ 175b
Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

(1)Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne von § 93c bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
(2)Ist eine Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Übermittlung von Daten im Sinne von § 93c an die Finanzbehörden Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Daten, ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit die Einwilligung nicht vorliegt.“

35.§ 180 Absatz 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:
„(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn
1.nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist, oder
2.es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen. Dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.
Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit
1.die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
2.Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.“

36.§ 181 wird wie folgt geändert:
a)Die Absätze 1, 2 und 2a werden wie folgt gefasst:
„(1) Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Steuererklärung im Sinne des § 170 Absatz 2 Nummer 1 ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung. Wird eine Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 2 ohne Aufforderung durch die Finanzbehörde abgegeben, gilt § 170 Absatz 3 sinngemäß.
(2) Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung hat abzugeben, wem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. Erklärungspflichtig sind insbesondere
1.
in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist;
2.
in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Unternehmer;
3.
in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den Wirtschaftsgütern, Schulden oder sonstigen Abzügen zuzurechnen ist;
4.
in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 auch die in § 34 bezeichneten Personen.
Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.
(2a) Die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.“
b)Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt
der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Absatz 10 außer Betracht. Hierauf ist im Feststellungsbescheid hinzuweisen. §169 Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.“

37.§ 182 wird wie folgt gefasst:

„§ 182
Wirkungen der gesonderten Feststellung

(1)Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Satz 1 gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen; wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.
(2)Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert (§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Absatz 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663), entsprechend.
(3)Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich (§ 179 Absatz 2 Satz 2) und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.“

38.§ 184 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird die Angabe „§ 163 Satz 1“ durch die Wörter „§ 163 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
b)In Satz 2 wird die Angabe „§ 163 Satz 2“ durch die Wörter „§ 163 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

39.§ 196 wird wie folgt gefasst:

„§ 196
Prüfungsanordnung

Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch bekannt zu gebenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356).“


40.Nach § 203 wird folgender § 203a eingefügt:

„§ 203a
Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte

(1)Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne des § 93c Absatz 1 ist eine Außenprüfung zulässig zur Ermittlung, ob die mitteilungspflichtige Stelle im Sinne des § 93c Absatz 1
1.ihre Verpflichtung nach § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Absatz 2 ordnungsgemäß erfüllt und
2.den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat.
(2)Die Außenprüfung wird von der für Ermittlungen nach § 93c Absatz 3 Satz 1 zuständigen Finanzbehörde durchgeführt.
(3)§ 195 Satz 2 sowie die §§ 196 bis 203 gelten entsprechend.“

41.Dem § 239 werden folgende Absätze angefügt:
„(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen
1. nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a und
2. nach § 235
gesondert festzustellen, soweit Zinstatbestände an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind.
(4) Werden aus Anlass einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich steht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, steht diese Zinsfestsetzung stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.“

42.§ 261 wird wie folgt gefasst:

„§ 261
Niederschlagung

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass

  1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
  2. die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.“

43.

In § 269 Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.


44.§ 279 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung ist nach Einleitung der Vollstreckung durch schriftlich oder elektronisch bekannt zu gebenden Aufteilungsbescheid gegenüber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden.“


45.

§ 357 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.


46.§ 366 wird wie folgt gefasst:

„§ 366
Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung

Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.“


47.Nach § 383a werden die folgenden §§ 383b und 383c eingefügt:

„§ 383b
Bußgeldvorschriften bei Datenübermittlung durch Dritte

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. Daten im Sinne des § 93c Absatz 9 für andere als die zugelassenen Zwecke erhebt oder verwendet oder
  2. nach Maßgabe des § 93c Absatz 1 und 2 zu übermittelnde Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.


§ 383c
Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtdaten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig

  1. unzutreffende Vollmachtdaten (§ 80a) übermittelt oder
  2. den Widerruf einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.“


Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem § 1 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Durch das Gesetz vom … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] geänderte oder eingefügte Vorschriften der Abgabenordnung sind auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.“
2.Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 152 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 3 erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 einzureichen sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen. § 152 der Abgabenordnung in der am Dezember 2016 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf Steuererklärungen, die vor dem 1. Januar 2018 einzureichen sind, und auf Umsatzsteuererklärungen für den kürzeren Besteuerungszeitraum (§ 18 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes), wenn die die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Veranlagungszeitraums 2017 endet. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung einen abweichenden erstmaligen Anwendungszeitpunkt zu bestimmen, wenn bis zum Juni 2017 erkennbar ist, dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 152 der Abgabenordnung in der am Januar 2017 geltenden Fassung noch nicht erfüllt sind.“
3.Dem § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 173a der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen worden sind.“
4.Dem § 9a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Vorschriften der Kleinbetragsverordnung vom 10. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2255) in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind auf Steuern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 entstehen. Für Steuern, die vor dem Januar 2017 entstehen, bleiben die Vorschriften der Kleinbetragsverordnung in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anwendbar.“
5.Dem § 10 wird folgender Absatz 14 angefügt:
„(14) § 171 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 10 Satz 1 der Abgabenordnung in der am Januar 2017 geltenden Fassung gilt für alle am 31. Dezember 2016 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.“
6.Dem § 10a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die §§ 109 und 149 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem Dezember 2016 beginnen. Artikel 97 § 8 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.“
7.In § 10c wird die Angabe „§ 163 Satz 1 der Abgabenordnung“ durch die Angabe „§ 163 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung“ ersetzt
8.Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 71 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem 31. Dezember 2016 verwirklicht worden ist.“
9.Dem § 15 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) § 239 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. § 239 Absatz 4 der Abgabenordnung in der am Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Zinsbescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen worden sind.“
10.§ 17e wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 269 Absatz 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. § 279 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Aufteilungsbescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen worden sind; Artikel 97 § 8 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.“
11.Die folgenden §§ 27 bis 29 werden angefügt:
„§ 27 Datenübermittlung durch Dritte:
§ 3 Absatz 4, § 93c, § 171 Absatz 10a, § 175b, § 203a und § 383b der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden, soweit steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 2016 aufgrund gesetzli­cher Vorschriften von einem Dritten als mitteilungspflichtiger Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind.
§ 28 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen:
§ 163 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist für nach dem 31. Dezember 2016 getroffene Billigkeitsmaßnahmen auch dann anzuwenden, wenn sie Besteuerungszeiträume oder Besteuerungszeitpunkte betreffen, die vor dem 1. Januar 2017 abgelaufen oder eingetreten sind.
§ 29 Bekanntgabe von Verwaltungsakten:
§ 122 Absatz 2b und § 169 Absatz 1 der Abgabenordnung in der am Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen worden sind. Artikel 97 § 8 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.“

Artikel 3
Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung


Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1. § 1 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Diese Verordnung gilt für die Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
1. durch die Steuerpflichtigen oder
2. durch mitteilungspflichtige Stellen im Sinne des § 93c der Abgabenordnung
mit Ausnahme solcher Daten, die für die Festsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern, Luftverkehrsteuer und Kraftfahrzeugsteuer bestimmt sind, durch Datenfernübertragung (elektronische Übermittlung) an die Finanzverwaltung.
(2) Mit der elektronischen Übermittlung nach Absatz 1 können Dritte (Auftragnehmer) beauftragt werden. Der Auftragnehmer muss sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift seines Auftraggebers verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form festhalten. Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der Verpflichtete den zu Identifizierenden bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat, es sei denn, der Verpflichtete muss auf Grund der äußeren Umstände Zweifel hegen, dass die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er jederzeit Auskunft darüber geben kann, wer Auftraggeber der Datenübermittlung war. Die Aufbewahrungspflicht nach Satz 2 und die Pflicht zur Herstellung der Auskunftsbereitschaft nach Satz 4 enden mit Ablauf des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres der letzten Datenübermittlung.“
b)Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in dessen Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

2.

In § 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 3“ ersetzt.


3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

„§ 5
Information des Auftraggebers bei Datenübermittlung im Auftrag

Im Fall der Übermittlung im Auftrag (§ 1 Absatz 2) soll der Dritte dem Auftraggeber die übermittelten Daten unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber hat die ihm zur Verfügung gestellten Daten unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.“


4. Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt geändert:
a)Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Übermittlung im Auftrag (§ 1 Absatz 2) einsetzt, haftet, soweit
1. aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden, oder
2. er seine Pflichten nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 verletzt hat und aufgrund der von ihm übermittelten Daten Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.
Die Haftung nach Satz 1 entfällt, soweit er nachweist, dass die unrichtige oder unvollständige Übermittlung der Daten oder die Verletzung der Pflichten nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
(3) Verzichtet der Dritte im Fall der Übermittlung im Auftrag (§ 1 Absatz 2) darauf, seinem Auftraggeber die übermittelten Daten zur Verfügung zu stellen (§ 5) und kann der Auftraggeber deshalb die übermittelten Daten nicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen, haftet der Datenübermittler für dadurch verursachte Steuerverkürzungen und zu Unrecht erlangte Steuervorteile des Auftraggebers.“
b)Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5.

Der bisherige § 6 wird aufgehoben.


6. § 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7
Meldungen über die zentrale Stelle (§ 81 des Einkommensteuergesetzes)

Für die Verfahren, die über die zentrale Stelle (§ 81 des Einkommensteuergesetzes) durchgeführt werden, findet ausschließlich die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom … (BGBl. I … [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.“


7. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:

„§ 8
Anwendungsregelungen

(1) Die durch Artikel 3 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. ..) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) geänderten Vorschriften dieser Rechtsverordnung sind erstmals ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung von einem Dritten als mitteilungspflichtiger Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind, sind §§ 1, 2 und 7 dieser Rechtsverordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung erstmals für Daten anzuwenden, die Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 2016 betreffen.“


Artikel 4
Änderung der Kleinbetragsverordnung


Die Kleinbetragsverordnung vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790, 1805) wird wie folgt geändert:


1. § 1 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Festsetzungen der

  1. Einkommensteuer,
  2. Körperschaftsteuer,
  3. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer),
  4. Grunderwerbsteuer sowie
  5. der Rennwett- und Lotteriesteuer

werden nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 10 Euro und bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 25 Euro beträgt. Bei der Einkommensteuer und bei der Kör­perschaftsteuer ist die jeweils nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen verbleibende Steuerschuld zu vergleichen.


(2)
Eine angemeldete Umsatzsteuervorauszahlung, eine für das Kalenderjahr angemeldete Umsatzsteuer, eine angemeldete Feuerschutzsteuer oder eine angemeldete Versicherungsteuer wird von der Finanzbehörde nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten Steuer im Fall einer Abweichung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 10 Euro und im Fall einer Abweichung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 25 Euro beträgt. Dasselbe gilt, wenn diese Steuern durch Steuerbescheid festgesetzt worden sind.“


2. Die §§ 2 bis 6 werden durch folgende §§ 2 bis 5 ersetzt:

„§ 2
Änderung oder Berichtigung der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages

Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages wird nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 2 Euro und bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 5 Euro beträgt.


§ 3
Änderung oder Berichtigung der gesonderten Feststellung von Einkünften

(1) Bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Einkünften wird die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte bei mindestens einem Beteiligten um mindestens 25 Euro ermäßigen oder erhöhen.

(2) Bei gesonderten Feststellungen wird in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Abgabenordnung die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte um mindestens 25 Euro ermäßigen oder erhöhen.


§ 4
Rückforderung von Wohnungsbauprämien

Wohnungsbauprämien werden nur zurückgefordert, wenn die Rückforderung mindestens 25 Euro beträgt.


§ 5
Kraftfahrzeugsteuer bei Beendigung der Steuerpflicht

Bei Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht wird die Steuer für den Entrichtungszeitraum, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, auf null Euro festgesetzt, wenn der neu festzusetzende Betrag weniger als 5 Euro betragen würde. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig für dasselbe Fahrzeug und denselben Steuerschuldner die Steuer in geänderter Höhe neu festgesetzt wird.“


Artikel 5
Änderung des Einkommensteuergesetzes


Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1.


In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50f wie folgt gefasst:
„§ 50f (weggefallen)“.


2.


§ 10 wird wie folgt geändert:


a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:


aa)
In Satz 1 werden die Wörter „übermittelnden Stelle“ durch die Wörter „mitteilungspflichtigen Stelle“ und die Wörter „übermittelnde Stelle“ durch die Wörter „mitteilungspflichtige Stelle“ ersetzt.


bb)
In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „übermittelnden Stelle“ durch die Wörter „mitteilungspflichtigen Stelle“ ersetzt.


cc)
Die Sätze 4 bis 13 werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Die mitteilungspflichtige Stelle hat bei Vorliegen einer Einwilligung

  1. nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und die Zertifizierungsnummer,
  2. nach Absatz 2 Satz 3 die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge nach Absatz 1 Nummer 3 sowie die in § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum des Versicherungsnehmers anzugeben,

unter Angabe der Vertrags- oder Versicherungsdaten sowie des Datums der Einwilligung an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln, soweit diese Daten nicht mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln sind. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. Wird die Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres abgegeben, sind die Daten bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres zu übermitteln. Bei einer Übermittlung von Daten bei Vorliegen der Einwilligung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 finden § 93c Absatz 3 bis 5 sowie § 383b der Abgabenordnung keine Anwendung. Bei einer Übermittlung von Daten bei Vorliegen der Einwilligung nach Absatz 2 Satz 3 gilt Folgendes:

  1. für § 93c Absatz 3 und 5 der Abgabenordnung gilt abweichend von der dort bestimmten Zuständigkeit das Bundeszentralamt für Steuern als zuständige Finanzbehörde,
  2. § 93c Absatz 4 und § 383b der Abgabenordnung finden keine Anwendung,
  3. wird in den Fällen des § 93c Absatz 5 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

Im Übrigen bleibt § 93c der Abgabenordnung unberührt.“


b) Absatz 4b wird wie folgt geändert:


aa)
Dem Satz 4 werden die Wörter „Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben“ vorangestellt und die Wörter „(übermittelnde Stelle), haben der zentralen Stelle jährlich die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln“ durch die Wörter „(mitteilungspflichtige Stelle), neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln“ ersetzt.


bb)
Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. § 93c Absatz 3 bis 5 sowie § 383b der Abgabenordnung finden keine Anwendung.“


c)

In Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „übermittelnde Stelle“ durch die Wörter „mitteilungspflichtige Stelle“ ersetzt.


3.


§ 10a wird wie folgt geändert:


a)

In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „übermittelnde Stelle“ durch die Wörter „mitteilungspflichtige Stelle“ ersetzt.


b) Absatz 5 Satz 1 bis 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung hat die mitteilungspflichtige Stelle bei Vorliegen einer Einwilligung nach Absatz 2a neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Vertragsdaten, des Datums der Einwilligung nach Absatz 2a sowie der Zulage- oder der Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die zentrale Stelle zu übermitteln. § 10 Absatz 2a Satz 6 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. Die Übermittlung erfolgt auch dann, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind. § 93c Absatz 4 und 5 sowie § 383b der Abgabenordnung finden keine Anwendung.“


4.


In § 15b Absatz 4 Satz 4 und 5 werden jeweils die Wörter „§ 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung“ durch die Wörter „§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung“ ersetzt.


5.


§ 22a wird wie folgt geändert:


a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anbieten, und die Anbieter im Sinne des § 80 (mitteilungspflichtige Stellen) haben der zentralen Stelle (§ 81) unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung folgende Daten zu übermitteln (Rentenbezugsmitteilung):

  1. die in § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass der Leistungsempfänger als Steuerpflichtiger gilt. Ist der mitteilungspflichtigen Stelle eine ausländische Anschrift des Leistungsempfängers bekannt, ist diese anzugeben. In diesen Fällen ist auch die Staatsangehörigkeit des Leistungsempfängers, soweit bekannt, mitzuteilen;
  2. je gesondert den Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb Satz 4 sowie Doppelbuchstabe bb Satz 5 in Verbindung mit § 55 Absatz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 bis 3. Der im Betrag der Rente enthaltene Teil, der ausschließlich auf einer Anpassung der Rente beruht, ist gesondert mitzuteilen;
  3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweiligen Leistungsbezugs; folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, ist auch die Laufzeit der vorhergehenden Renten mitzuteilen;
  4. die Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 1 und 2 und Buchstabe b, soweit diese von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden;
  5. die dem Leistungsempfänger zustehenden Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
  6. ab dem 1. Januar 2017 ein gesondertes Merkmal für Verträge, auf denen gefördertes Altersvorsorgevermögen gebildet wurde; die zentrale Stelle ist in diesen Fällen berechtigt, die Daten dieser Rentenbezugsmitteilung im Zulagekonto zu speichern und zu verarbeiten.

§ 93c der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Leistungsempfänger als Steuerpflichtiger im Sinne der vorgenannten Vorschrift gilt,
  2. in Absatz 4 die Erhebung eines Verspätungsgeldes nur im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgt und
  3. Absatz 5 keine Anwendung findet.

Im Übrigen bleibt § 93c der Abgabenordnung unberührt.“


b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:


aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „seine Identifikationsnummer“ die Wörter „sowie sein beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherter Tag der Geburt (§ 139b Absatz 3 Nummer 8 der Abgabenordnung)“ eingefügt.


bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Identifikationsnummer des Leistungsempfängers“ die Wörter „sowie den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung der beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherte Tag der Geburt des Leistungsempfängers, wenn dieser von dem in der Anfrage übermittelten Tag der Geburt abweicht und ür die weitere Datenübermittlung benötigt wird“ eingefügt.


cc)
In den Sätzen 1 bis 3 und 6 werden jeweils die Wörter „dem Mitteilungspflichtigen“ durch die Wörter „der mitteilungspflichtigen Stelle“, die Wörter „den Mitteilungspflichtigen“ durch die Wörter „die mitteilungspflichtige Stelle“ sowie die Wörter „auf dessen Anfrage“ durch die Wörter „auf deren Anfrage“ ersetzt.


dd)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Anfrage der mitteilungspflichtigen Stelle und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die zentrale Stelle zu übermitteln.“


ee)
Die Sätze 8 und 9 werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Die mitteilungspflichtige Stelle darf die Identifikationsnummer sowie einen nach Satz 2 mitgeteilten Tag der Geburt nur verwenden, soweit dies für die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. § 93c der Abgabenordnung ist für das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8 nicht anzuwenden. Im Übrigen ist § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.“


c) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.


6.


§ 32b Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 für jeden Leistungsempfänger der für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5); § 41b Absatz 2 und 2a sowie § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Empfänger der Leistungen auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen. In den Fällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat.

(4) In den Fällen des Absatz 3 ist für die Anwendung des § 93c Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 der Abgabenordnung das Betriebsstättenfinanzamt des Trägers der jeweiligen Sozialleistungen zuständig. Sind für ihn mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig oder hat er keine Betriebsstätte im Sinne des § 41 Absatz 2, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich seine Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung) im Inland befindet.

(5) Die nach Absatz 3 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt zum Zweck der Anwendung des § 93c Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 der Abgabenordnung bei den für die Besteuerung der Leistungsempfänger nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden abgerufen und verwendet werden.“


7.


§ 34a Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b der Abgabenordnung gesondert festzustellen, können auch die Höhe der Entnahmen und Einlagen sowie weitere für die Tarifermittlung nach den Absätzen 1 bis 7 erforderliche Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden. Zuständig für die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 ist das Finanzamt, das für die gesonderte Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zuständig ist. Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können mit der Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung verbunden werden. Die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung nach Satz 1 endet nicht vor Ablauf der Feststellungsfrist für die Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung.“


8.


§ 36 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie

a) auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder

b) auf die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge

entfällt und nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist. Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist. Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Absatz 4 oder 6 stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird. In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge ausgestellt worden ist.“


9.


In § 39b Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 7 werden jeweils nach dem Wort „mitgeteilte“ die Wörter „oder die nach § 39c Absatz 1 oder 2 oder § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende“ eingefügt.


10.


§ 39e wird wie folgt geändert:


a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 3 sowie nach Absatz 4 Satz 2, 3 und 5 nicht nach, ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Aufforderung zum Abruf und zur Anwendung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie zur Mitteilung der Beendigung des Dienstverhältnisses und für die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln (§ 328 der Abgabenordnung) zuständig.“


b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Zahlt der Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge als Arbeitslohn, kann er mit Zustimmung des Arbeitnehmers die Lohnsteuer für den zweiten und weiteren Bezug abweichend von Absatz 5 ohne Abruf weiterer elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Steuerklasse VI einbehalten. Verschiedenartige Bezüge liegen vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber neben

  1. dem Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2,
  2. Bezügen und Vorteilen aus seinem früheren Dienstverhältnis andere Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2,
  3. Bezügen und Vorteilen während der Elternzeit oder vergleichbaren Unterbrechungszeiten des aktiven Dienstverhältnisses auch Arbeitslohn für ein weiteres befristetes aktives Dienstverhältnis

bezieht. Der Einbehalt nach Satz 1 setzt voraus, dass der Arbeitgeber

  1. bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres die verschiedenartigen Bezüge für den Abschluss nach § 41b zusammenfasst und die Jahreslohnsteuer nach den für den letzten Lohnzahlungszeitraum des ersten Bezugs im Kalenderjahr mitgeteilten Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhebt. Dabei ist bisher zu viel erhobene Lohnsteuer zu erstatten und zu wenig erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten,
  2. die für den Kirchensteuerabzug abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerkmale für die weiteren verschiedenartigen Bezüge als Lohnsteuerabzugsmerkmale übernimmt,
  3. die verschiedenartigen Bezüge in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b) zusammengefasst übermittelt.

Die §§ 41c und 42b sind entsprechend anzuwenden.“


11.


§ 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:


a)

In Satz 7 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und Einzelheiten für eine elektronische Bereitstellung dieser Daten im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung oder einer Lohnsteuer-Nachschau durch die Beschreibung einer einheitlichen digitalen Schnittstelle zu regeln.“ ersetzt.


b) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 9 gilt abweichend von § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Abgabenordnung auch für die dort genannten Aufzeichnungen und Unterlagen.“


12.


§ 41b wird wie folgt geändert:


a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:


aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:


aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der für dessen Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in dessen Absatz 1 genannten Daten insbesondere folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung):“.


bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder die auf der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die Bezeichnung und die Nummer des Finanzamts, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist,“.


ccc) In Nummer 5 werden die Wörter „das Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld,“ gestrichen.


bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster (§ 51 Absatz 4 Nummer 1) als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen; § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.“


cc) In Satz 6 werden die Wörter „Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug mit“ gestrichen.


b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:


aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Muster“ die Wörter „(§ 51 Absatz 4 Nummer 1)“ eingefügt


bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, die Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen. Nicht ausgehändigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.“


c) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 bis 6 ersetzt:


„(4) In den Fällen des Absatz 1 ist für die Anwendung des § 93c Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 der Abgabenordnung und für die Anwendung des Absatzes 2a das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 Absatz 2) des Arbeitgebers zuständig. Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 der
Abgabenordnung) des Arbeitgebers im Inland befindet. Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. Abweichend von § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung beträgt das danach zu entrichtende Verspätungsgeld für jeden ausstehenden Datensatz 5 Euro; das zu entrichtende
Verspätungsgeld darf 25 000 Euro nicht übersteigen.


(5) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt zum Zweck der Anwendung des § 93c Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 der Abgabenordnung verwendet werden. Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer können diese Daten auch von den hierfür zuständigen Finanzbehörden bei den für die Besteuerung der Arbeitnehmer nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden erhoben, abgerufen, verarbeitet und genutzt werden.


(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Arbeitnehmer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den §§ 40 bis 40b pauschal besteuert worden ist.“


13.


In § 42b Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „März“ durch das Wort „Februar“ ersetzt.


14.


§ 43 wird wie folgt geändert:


a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:


aa)

In Satz 6 werden die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung“ ersetzt.


bb) Folgender Satz wird angefügt:

„§ 93c Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 203a und 383b der Abgabenordnung finden keine Anwendung.“


b) Absatz 2 Satz 7 und 8 wird wie folgt gefasst:

„Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 der für die Besteuerung des Einkommens des Gläubigers der Kapitalerträge zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in dessen Absatz 1 genannten Angaben die Konto- und Depotbezeichnung oder die sonstige Kennzeichnung des Geschäftsvorgangs zu übermitteln. § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 5 und die §§ 203a und 383b der Abgabenordnung finden keine Anwendung.“


15.


§ 45d wird wie folgt geändert:


a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist (mitteilungspflichtige Stelle), hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in dessen Absatz 1 genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:

1.bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
a)die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes Kapitalertragsteuer erstattet wurde,
b)die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
2.die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.

Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln. § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 4 und 5 sowie § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.“


b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat. Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:

  1. Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
  2. Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,
  3. Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.

Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das ausländische Versicherungsunternehmen und verfügt dieses weder über ein Identifikationsmerkmal nach §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung noch über eine Steuernummer oder sonstiges Ordnungsmerkmal kann abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung auf diese Angaben verzichtet werden. Der Versicherungsnehmer gilt als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Abgabenordnung. § 93c Absatz 4 und 5 sowie § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.“


16.


§ 46 Absatz 3 und 5 wird aufgehoben.


17.


§ 50e Absatz 1 und 1a wird aufgehoben.


18.


§ 50f wird aufgehoben.


19.


§ 52 wird wie folgt geändert:

a)Nach Absatz 30 wird folgender Absatz 30a eingefügt:
„(30a) § 22a Absatz 2 Satz 2 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden.“
b)Dem Absatz 42 wird folgender Satz angefügt:
„§ 43 Absatz 1 Satz 6 in der Fassung des Artikels … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem Dezember 2016 zufließen.“
c)In Absatz 45 werden folgende Sätze angefügt:
„§ 45d Absatz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2016 zufließen. § 45d Absatz 3 in der Fassung des Artikels … des Gesetzes vom (BGBl. I S. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist für Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen werden.“
d)Nach Absatz 47 wird folgender Absatz 47a eingefügt:
„(47a) § 50e Absatz 1 und 1a in der Fassung des Artikels 4 und 5 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) sind letztmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger bis zum 31. Dezember 2016 zufließen.“
e)Folgender Absatz 51 wird angefügt:
„(51) § 89 Absatz 2 Satz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.“

20.


Dem Wortlaut des § 89 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter „die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung),“ vorangestellt.


Artikel 6
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung


Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1.§ 50 wird wie folgt gefasst:

„§ 50
Zuwendungsbestätigung


(1) Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g des Gesetzes dürfen vorbehaltlich des Absatzes 1a nur abgezogen werden, wenn der Zuwendende eine Zuwendungsbestätigung erhalten hat, die der Zuwendungsempfänger unter Berücksichtigung des § 63 Absatz 5 der Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat. Dies gilt nicht für Zuwendungen an nicht im Inland ansässige
Zuwendungsempfänger nach § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 des Gesetzes.

(1a) Der Zuwendende kann den Zuwendungsempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung der für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung zu übermitteln. Der Zuwendende hat dem Zuwendungsempfänger zu diesem Zweck seine Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. Die Vollmacht kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Zuwendungsempfänger hat dem Zuwendenden die nach Satz 1 übermittelten Daten elektronisch oder auf dessen Wunsch als Ausdruck zur Verfügung zu stellen; in beiden Fällen ist darauf hinzuweisen, dass die Daten der Finanzbehörde übermittelt worden sind. § 93c Absatz 4 und 5 sowie § 383b der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(1b) In den Fällen des Absatzes 1a ist für die Anwendung des § 93c Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung) des Zuwendungsempfängers befindet. Die nach Absatz 1a übermittelten Daten können durch dieses Finanzamt zum Zweck der Anwendung des § 93c Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung bei den für die Besteue­rung der Zuwendenden nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden abgerufen und verwendet werden.


(2) Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn

1.die Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfällen:
a)innerhalb eines Zeitraums, den die obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmen, auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der
freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden ist oder
b)bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger geleistet wird. Wird die Zuwendung über ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten auf eines der genannten Sonderkonten geleistet, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten;
2.die Zuwendung 200 Euro nicht übersteigt und
a)der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist oder
b)der Empfänger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt oder
c)der Empfänger eine politische Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes ist und bei Spenden der Verwendungszweck auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt ist.

Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Zuwendende zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg aufzubewahren.

(2a) Bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen innerhalb eines Zeitraums, den die obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmen, die über ein Konto eines Dritten an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse geleistet werden, genügt das Erhalten einer auf den jeweiligen Spender ausgestellten Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers, wenn das Konto des Dritten als Treuhandkonto
geführt wurde, die Spenden von dort an den Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden und diesem eine Liste mit den einzelnen Spendern und ihrem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben wurde.


(3) Bei Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes genügen Bareinzahlungsbelege, Buchungsbestätigungen oder Beitragsquittungen.


(4) Eine in § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufzuzeichnen und ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht entfällt in den Fällen des Absatzes 1a. Bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von Aufwand müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert der Zuwendung ergeben.


(5) Die in den Absätzen 1, 2, 2a und 3 bezeichneten Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen des Finanzamts vorzulegen. Soweit der Zuwendende sie nicht bereits auf Grund eines Verlangens nach Satz 1 der Finanzbehörde vorgelegt hat, sind sie vom Zuwendenden bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren.“


2.§ 65 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 3a ersetzt:

„(3) Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrages setzt voraus, dass der Antragsteller Inhaber gültiger Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 ist. Bei erstmaliger Geltendmachung des Pauschbetrags oder bei Änderung der Verhältnisse hat der Steuerpflichtige die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 zusammen mit seiner Steuererklärung oder seinem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung, ansonsten auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen.


(3a) Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrages setzt voraus, dass die für die Feststellung einer Behinderung zuständige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung an die für die Besteuerung des Antragstellers zuständige Finanzbehörde übermittelt hat. Die zuständige Stelle hat ihre Feststellungen auf schriftlichen Antrag der diese
Feststellungen begehrenden Person an die nach Satz 1 zuständige Finanzbehörde zu übermitteln. Die Person hat der zuständigen Stelle zu diesem Zweck ihre Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. Neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung zu übermittelnden Daten hat die zuständige Stelle den Finanzbehörden zusätzlich folgende Daten zu übermitteln:


4. Grad der Behinderung,


5. Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale (Merkzeichen):

a) G (erheblich gehbehindert),
b) aG (außergewöhnlich gehbehindert),
c) B (ständige Begleitung notwendig),
d) H (hilflos),
e) Bl. (blind),
f) Gl (gehörlos),


6. Feststellung, dass die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat,


7. Feststellung, dass die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht,


8. Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in die Pflegestufe III,


9. Dauer der Gültigkeit der Feststellung.


Die übermittelnde Stelle hat jede Änderung der Feststellungen nach Satz 4 abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung unverzüglich zu übermitteln. § 93c Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 203a und 383b der Abgabenordnung finden keine Anwendung.“


3.§ 70 wird aufgehoben.

4.§ 84 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:

„(2c) § 50 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die dem Zuwendenden nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.“


b) Absatz 3f wird wie folgt gefasst:

„(3f) Das Bundesministerium der Finanzen teilt den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von § 65 Absatz 3a durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit. Mit der Anwendung von § 65 Absatz 3a sind § 65 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 zweiter Halbsatz nicht mehr anzuwenden und der Anwendungsbereich des § 65 Absatz 3 wird auf die Fälle des § 65 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b beschränkt. Noch gültige und dem Finanzamt vorliegende Feststellungen über eine Behinderung werden bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter berücksichtigt, es sei denn die Feststellungen ändern sich vor Ablauf der Gültigkeit.“


Artikel 7
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung


Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1.Nach § 4 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der Arbeitgeber hat die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 41 des Einkommensteuergesetzes aufzuzeichnenden Daten der Finanzbehörde nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen digitalen Schnittstelle elektronisch bereitzustellen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass der Arbeitgeber die in Satz 1 genannten Daten in anderer auswertbarer Form bereitstellt.“
2.Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 4 Absatz 2a ist für ab dem 1. Januar 2017 im Lohnkonto aufzuzeichnende Daten anzuwenden.“

Artikel 8
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung


Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1.Dem § 4 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Auftragnehmer muss sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift seines Auftraggebers verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form festhalten. Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der Verpflichtete den zu Identifizierenden bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat, es sei denn, der Verpflichtete muss auf
Grund der äußeren Umstände Zweifel hegen, dass die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er jederzeit Auskunft darüber geben kann, wer Auftraggeber der Datenübermittlung war. Die Aufbewahrungspflicht nach Satz 3 und die Pflicht zur Herstellung der Auskunftsbereitschaft nach Satz 5 enden mit Ablauf des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres der letzten Datenübermittlung.“


2.§ 5 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für die mitteilungspflichtigen Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2a und 4b, § 22a Absatz 1 Satz 1 und § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.“


3.In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 122 Abs. 2 und 2a der Abgabenordnung“ durch die Wörter „§ 122 Absatz 2 bis 2b der Abgabenordnung“ ersetzt.

4.§ 20 wird aufgehoben.

5.§ 21 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Mitteilungspflichtigen“ durch die Wörter „mitteilungspflichtigen Stellen“ ersetzt.
b)In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Mitteilungspflichtigen“ durch die Wörter „mitteilungspflichtigen Stellen“ ersetzt.

6.§ 22 wird aufgehoben.

7.In § 23 wird das Wort „übermittelnden“ durch das Wort „mitteilungspflichtigen“ ersetzt.

8.§ 24 wird wie folgt gefasst:

„§ 24
Mitteilungspflichten der mitteilungspflichtigen Stellen gegenüber der zentralen Stelle

Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die in § 10 Absatz 4b Satz 4 des Einkommensteuergesetzes genannten mitteilungspflichtigen Stellen der zentralen Stelle folgende zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 des Einkommensteuergesetzes erforderlichen Daten zu übermitteln:

  1. die Höhe der im jeweiligen Zahlungsjahr geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen, jeweils gesondert betragsmäßig nach Art der Vorsorgeaufwendungen ausgewiesen,
  2. Beginn und Ende des Zeitraums, für den der steuerfreie Zuschuss und die Erstattung der Vorsorgeaufwendungen erfolgt ist,
  3. Jahr des Zuflusses oder Abflusses.

Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn die mitteilungspflichtige Stelle der Finanzverwaltung die Zahlung der geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen bereits auf Grund anderer Vorschriften elektronisch mitzuteilen hat.“


Artikel 9
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes


Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1.§ 14 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Arbeitnehmer-Sparzulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4 und 7, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Absatz 1 und 4 und der §§ 383, 383a und 383b und 384 der Abgabenordnung entsprechend.“


2.§ 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Unternehmen, das Institut oder der in § 3 Absatz 3 genannte Gläubiger hat der für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in dessen Absatz 1 genannten Daten folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung), wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Mitteilungspflichtigen in die Datenübermittlung eingewilligt hat:“
bbb)Nummer 1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

bb) Satz 7 wird aufgehoben.


b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) In den Fällen des Absatz 1 ist für die Anwendung des § 93c Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 der Abgabenordnung die für die Besteuerung der mitteilungspflichtigen Stelle nach dem Einkommen zuständige Finanzbehörde zuständig. Die nach Absatz 1 übermittelten Daten können durch die nach Satz 1 zuständige Finanzbehörde zum Zweck der Anwendung des § 93c Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bei den für die Besteuerung der Arbeitnehmer nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden abgerufen und verwendet werden.“


c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Finanzamt, das für die Besteuerung nach dem Einkommen der in Absatz 3 Genannten zuständig ist, hat auf deren Anfrage Auskunft darüber zu erteilen, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über vermögenswirksame Leistungen anzuwenden sind, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 2 bis 4 angelegt werden.“


d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 195 bis 203a der Abgabenordnung gelten entsprechend.“


Artikel 10
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1.§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 18 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d) bei einer Datenübermittlung nach § 22a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes die Prüfung nach § 93c Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung, die Erhebung des Verspätungsgeldes nach § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung sowie die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 383b der Abgabenordnung;“.

bb) In Buchstabe f wird das Wort „sowie“ durch einen Punkt ersetzt und wird der Buchstabe g aufgehoben.


b) Nummer 36 wird wie folgt gefasst:

„36. die Prüfung nach § 93c Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung der bei Vorliegen der Einwilligung nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes zu übermittelnden Daten sowie bei dieser Datenübermittlung die Festsetzung und Erhebung des Haftungsbetrages nach § 93c Absatz 5 der Abgabenordnung;“.


2.Nach § 20 Absatz 2 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Technische Hilfstätigkeiten sind unterstützende Dienstleistungen, insbesondere die Entgegennahme elektronischer Steuererklärungen einschließlich der Authentifizierung des Datenübermittlers, die Bereitstellung des Zugangs zum Abruf von Steuerdaten durch die Steuerpflichtigen, die elektronische Übermittlung von Steuerverwaltungsakten und anderer Mitteilungen und die elektronische Übermittlung von Daten innerhalb der Finanzverwaltung. Die technischen Hilfstätigkeiten der beauftragten Stelle oder Einrichtung sind der sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörde zuzurechnen.“


Artikel 11
Änderung des REIT-Gesetzes


Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In § 21 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 152 Abs. 2 der Abgabenordnung“ durch die Wörter „§ 152 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung“ ersetzt.
  2. Dem § 23 wird folgender Absatz 12 angefügt:
    „(12) § 21 Absatz 2 Satz 4 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.“

Artikel 12
Änderung des Investmentsteuergesetzes


Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In § 15 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 180 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung“ durch die Wörter „§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung“ ersetzt.
  2. In § 18 Satz 1 werden die Wörter „§ 180 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung“ durch die Wörter „§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung“ ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Umsatzsteuergesetzes


§ 18a Absatz 11 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(11) Auf die Zusammenfassende Meldung sind mit Ausnahme von § 152 der Abgabenordnung ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden.“


Artikel 14
Änderung des Steuerberatungsgesetzes


Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1.Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 3a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen“.


b) Nach der Angabe zu § 86a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 86b Steuerberaterverzeichnis“.


2.Dem § 3a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die vorübergehende Eintragung im Berufsregister gemäß Absatz 3 Satz 1 wird gelöscht, wenn die Untersagungsverfügung nach Satz 1 unanfechtbar geworden ist.“


3.Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

„§ 3b
Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in
Steuersachen befugten Personen


(1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Verzeichnis aller Personen, die nach § 3a Absatz 1 und 2 zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind und gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 vorübergehend im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer eingetragen sind. Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 vorübergehend gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Verzeichnis ein. Die zuständige Steuerberaterkammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten. Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu.


(2) In das Verzeichnis sind einzutragen:

  1. bei natürlichen Personen der Familienname und die Vornamen, das Geburtsjahr, die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen, die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3a Absatz 5 Sätze 2 und 3 im Inland zu erbringen ist, sowie der Name und die Anschrift der nach § 3a Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer;
  2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften der Name oder die Firma, das Gründungsjahr, die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen, der Name und Vorname der gesetzlichen Vertreter, die Berufsbe­zeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3a Absatz 5 Sätze 2 und 3 im Inland zu erbringen ist, der Name und die Anschrift der nach § 3a Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer.“

4.In § 76 Absatz 2 Nummer 10 wird der Punkt am Ende von durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 11 angefügt:

„11. die Erfüllung der den Steuerberaterkammern nach § 80a Absatz 2 der Abgabenordnung zugewiesenen Pflichten.“


5.In § 86 Absatz 2 Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die folgenden Nummern 8 und 9 werden angefügt:

„8. das Verzeichnis nach § 3b zu führen;

9. das Verzeichnis nach § 86b zu führen.“


6.Nach § 86a wird folgender neuer § 86b eingefügt:

„§ 86b
Steuerberaterverzeichnis


(1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Steuerberaterkammern nach § 74 Absatz 1. Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Gesamtverzeichnis ein. Die zuständige Steuerberaterkammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Gesamtverzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die
Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten. Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu.


(2) In das Gesamtverzeichnis sind einzutragen:

  1. bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten der Name und Vorname, der Zeitpunkt der Bestellung, der Name und die Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer, die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die der Steuerberaterkammer mitgeteilten Kommunikationsdaten, die Berufsbezeichnung sowie bestehende Berufs- und Vertretungsverbote und, sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters;
  2. bei Steuerberatungsgesellschaften der Name und die Rechtsform der Gesellschaft, der Zeitpunkt der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft, der Name und die Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer, der Sitz und die Anschrift der Steuerberatungsgesellschaft, die der Steuerberaterkammer mitgeteilten Kommunikationsdaten, die Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs sowie der vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner.“

Artikel 15
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften
über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften


§ 46 Nummer 1 Buchstabe h der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„h) Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbotes im Sinne von § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder § 134 des Gesetzes und, sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters“.


Artikel 16
Änderung der Finanzgerichtsordnung


Dem § 86 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt in den Fällen des § 88 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 4 sowie des § 156 Absatz 2 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.“


Artikel 17
Änderung des Strafgesetzbuches


§ 355 Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:


„(1) Wer unbefugt


1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger

a)in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen

bekannt geworden sind


2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,


offenbart oder verwertet oder


3. nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 der Abgabenordnung geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einer Datei gespeichert sind,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“


Artikel 18
Neubekanntmachungserlaubnis


Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut der Abgabenordnung, der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung und der Kleinbetragsverordnung in der vom 1.Januar 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.


Artikel 19
Inkrafttreten


(1)Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2)Die Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 5 und 9 sowie Artikel 10 Nummer 2 treten am Tag nach Verkündung in Kraft.


Begründung


A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Herausforderungen für das Besteuerungsverfahren

Das gesellschaftliche, technische und wirtschaftliche Umfeld, in dem das Besteuerungsverfahren für einen effizienten, rechtmäßigen und gleichmäßigen Steuervollzug sorgen muss, hat sich erheblich gewandelt. Die mit diesem Wandel verbundenen Chancen gilt es zu nutzen, um die Risiken eines Vollzugsdefizits zu vermeiden.


1. Digitalisierung/Technisierung

Die moderne Informationstechnologie hat in den letzten Jahrzehnten fast alle Lebensbereiche erfasst. Dabei ist sie nicht nur ein unterstützendes Hilfsmittel, das bestehende Abläufe schneller und leichter macht, sondern sie verändert Bewusstsein und Alltag moderner Gesellschaften erheblich.

Technische Entwicklungen, wie das Internet und die elektronische Kommunikation, haben bereits seit Jahren Eingang in das Besteuerungsverfahren gefunden. So haben sich Art und Weise, wie Steuern erklärt, festgesetzt und realisiert werden, seit der Jahrtausendwende stetig weiterentwickelt und dürfen auch künftig nicht im Status Quo verharren.

Die digitalen Möglichkeiten haben auch die Erwartungen der Steuerpflichtigen an das Besteuerungsverfahren verändert. Dass auch steuerliche Angelegenheiten elektronisch erledigt werden können und die Kommunikation mit der Finanzverwaltung papierlos erfolgen kann, wird von den Steuerpflichtigen als Serviceangebot einer zeitgemäßen Verwaltung vielfach vorausgesetzt.


2. Internationalisierung/Globalisierung

Aufsetzend auf den veränderten technischen Möglichkeiten haben sich die wirtschaftlichen Prozesse zudem bis in die privaten Lebenssachverhalte hinein internationalisiert und globalisiert. Durch die jedermann zugänglichen, weltweiten technischen Verbindungen ist die Welt enger zusammen gewachsen:

Waren und Dienstleistungen werden immer häufiger und einfacher international ausgetauscht. Steuerpflichtige erwirtschaften Einkommen grenzüberschreitend oder haben Vermögenswerte im Ausland. Als Folge der Digitalisierung und der Internationalisierung beschleunigen sich Sachverhalte, die der Besteuerung zugrunde liegen, und werden komplexer. Fragen des Steuervollzugs erhalten auch in der Zusammenarbeit von Staaten im internationalen Bereich einen deutlich größeren Stellenwert. Grenzüberschreitende Kooperation der Steuerverwaltungen und Informationsaustausch stehen im Fokus einer vertieften Zusammenarbeit.


3. Demografische Entwicklung

Als dritter Faktor wird die demografische Entwicklung auch im Steuervollzug spürbar sein. Die Finanzverwaltung muss sich zum Erhalt einer ausreichenden Personalausstattung einem verstärkten Wettbewerb um qualifizierte Arbeitskräfte stellen. Sie wird aber die beschriebenen Herausforderungen an den Steuervollzug dort, wo langfristig Personal den­noch knapper wird, durch einen noch effizienteren Ressourceneinsatz bewältigen müssen.


Lösungen für das Besteuerungsverfahren

Ein weiterhin gut funktionierender, rechtmäßiger und gleichmäßiger Steuervollzug lässt sich nur mit einem rechtlich und technisch weiterentwickelten Besteuerungsverfahren erreichen, das den veränderten Lebenssachverhalten gerecht wird. Modernisierung und Wandel sind erforderlich, um den hohen Standard zu erhalten, den das deutsche Steuersystem einschließlich seines Steuervollzugs bis heute aufweist.

Um diesen erforderlichen Wandel zu gestalten, sieht das Gesetz Verfahrensmodernisierungen vor, die die Automation, die Organisation und die personellen Ressourcen der Finanzverwaltung betreffen. Es nimmt Veränderungen des Besteuerungsverfahrens in folgenden Handlungsbereichen vor:

  • Steigerung von Wirtschaftlichkeit und Effizienz durch einen verstärkten Einsatz der Informationstechnologie und einen zielgenaueren Ressourceneinsatz;
  • Vereinfachte und erleichterte Handhabbarkeit des Besteuerungsverfahrens durch mehr Serviceorientierung und nutzerfreundlichere Prozesse;
  • Neugestaltung der rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Abgabenordnung, im Hinblick auf die sich jetzt und in Zukunft stellenden Herausforderungen.

Die gesetzlichen Maßnahmen werden durch zahlreiche untergesetzliche Maßnahmen flankiert, die in einem Zeitrahmen von fünf bis sechs Jahren umgesetzt werden sollen.

Die vorgesehenen Verfahrensmodernisierungen bei Technik, Organisation und Personal setzen einen rechtlichen Rahmen voraus, der Ausrichtung und Grenzen der Anpassungen rechtstaatlich vorgibt. Die mit diesem Gesetz vorgesehenen Änderungen der Abgabenordnung sind daher ein ganz wesentliches Kernelement der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Dabei ist hervorzuheben, dass das Gesetz die Beachtung und Anwendung der Grundprinzipien des steuerlichen Verfahrensrechts, insbesondere den Amtsermittlungsgrundsatz und rechtstaatliche Prinzipien, wie das rechtliche Gehör, in verfassungskonformer Weise erhält und absichert. Die Ausgestaltung eines zukunftsgerichteten Verwaltungshandelns erfolgt anhand klarer gesetzlicher Regeln, mit denen der Rahmen für Zulässigkeit des Einsatzes der Informationstechnologie sowie die angemessene Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitserwägungen im Besteuerungsverfahren festgelegt werden. Der rechtsstaatliche Kern des Steuerverfahrensrechts bleibt unangetastet. Das Besteuerungsverfahren bewahrt die rechtsstaatlichen Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Vollzug der Steuergesetze.

Die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung werden auch für die Zukunft sichergestellt sein. Der neue Rechtsrahmen gewährleistet, dass der Steuerpflichtige auch in einem stärker oder unter Umständen sogar ausschließlich automationsgestützt ablaufenden Verfahren uneingeschränkt Rechtssicherheit genießt. Dabei wird der modernisierte Rechtsrahmen so gestaltet, dass auch die in einer absehbaren Zukunft erfolgenden weiteren Entwicklungen im Besteuerungsverfahren rechtlich abgedeckt sind.

Die gesetzlichen Regelungen schaffen die Grundlage für eine neue Verwaltungszusammenarbeit im Steuervollzug. Die verfassungsgemäßen föderalen Strukturen des Zusammenwirkens von Bund und Ländern werden beachtet.

Obwohl die verstärkte Nutzung der elektronischen Kommunikation und Datenverarbeitung auch Fragen des Datenschutzes berührt und auch für das Besteuerungsverfahren moderner Prägung sichergestellt werden muss, dass zu jeder Zeit und in jedem Verfahrensschritt die dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten der Steuerpflichtigen geschützt sind, verzichtet dieses Gesetz auf die in den vorbereitenden Beratungen zunächst vorgesehenen, bereichsspezifischen Regelungen zum Datenschutz, insbesondere auf Regelungen zum Auskunftsanspruch des Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten und auf Regelungen zu den so genannten sonstigen Betroffenenrechten. Dies war erforderlich, weil die Beratungen auf Ebene der Europäischen Union zur sog. Datenschutz-Grundverordnung (vgl. http://ec.europa.eu/justice/dataprotection/document/review2012/com_2012_11_de.pdf) kurz vor ihrem Abschluss stehen.

Die Datenschutz-Grundverordnung wird auch im öffentlichen Bereich, also auch im Besteuerungsverfahren, unmittelbar gelten. Nach Verkündung der Datenschutz-Grundverordnung wird innerhalb einer mehrjährigen Übergangsphase von den Mitgliedstaaten zu prüfen sein, ob und inwieweit nationales Datenschutzrecht aufzuheben oder zu ändern ist und wie die Gestaltungsspielräume der Mitgliedstaaten – z. B. nach Artikel 21 des Verordnungsentwurfs – künftig genutzt werden.


II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Zu den einzelnen Handlungsfeldern ist jeweils ein Bündel verschiedener Einzelmaßnahmen vorgesehen, die einander ergänzen. Etliche Maßnahmen entfalten ihre Wirkung in mehreren Handlungsfeldern. Gesetzliche Maßnahmen werden durch untergesetzliche Maßnahmen unterfüttert. In der Neugestaltung der rechtlichen Regelungen spiegeln sich die Gesamtkonzeption und das Bündel an Maßnahmen wieder, weil hier die für die Akzeptanz und den Erfolg der Maßnahmen entscheidende rechtliche Verankerung geschaffen wird.


Folgende Maßnahmen sind dabei hervorzuheben:


1. Stärkung von Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns

Durch die neuen Regelungen in § 88 Absatz 2 und 3 AO werden neben den unverändert fortgeltenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit, Gleichmäßigkeit und Rechtmäßigkeit auch die Komponenten der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit explizit im Amtsermittlungsgrundsatz verankert. Damit verdeutlicht der Gesetzgeber, dass auch Erwägungen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie allgemeine Erfahrungswerte der Finanzverwaltung die Art und den Umfang der Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden beeinflussen können und sollen. Zugleich gestaltet der Gesetzgeber Inhalt und Grenzen dieser Erwägungen und sorgt so dafür, dass das Verwaltungshandeln einen klaren rechtlichen Rahmen hat und nicht dem Vorwurf ausgesetzt ist, keine ausreichende Legitimation zu haben.


2. Ausschließlich automationsgestützte Bearbeitung

Eine zentrale Maßnahme der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist die Verstärkung der ausschließlich automationsgestützten Bearbeitung von dazu geeigneten Steuererklärungen durch Einsatz von Risikomanagementsystemen, um eine Konzentration der personellen Ressourcen auf die wirklich prüfungsbedürftigen Fälle zu erreichen. Zur Umsetzung dieser Zielsetzung trifft das Gesetz in § 88 Absatz 5 und 6 sowie in § 118a AO Regelungen zum Einsatz von sog. Risikomanagementsystemen und zu ausschließlich automationsgestützt erlassenen oder korrigierten Steuerbescheiden.

Dabei unterliegen die vollautomatisch bearbeiteten Steuererklärungen nicht einem „Weniger“ an Prüfungsintensität und -qualität. Die Prüfung erfolgt nämlich anhand von Risikoparametern, die das Erfahrungswissen der Steuerverwaltungen fallgruppenspezifisch bündeln. Zudem sind Vorkehrungen angeordnet, die ein hinreichendes Entdeckungsrisiko und damit die Beachtung des verfassungsrechtlichen Verifikationsgebots gewährleisten. Besondere verfahrensrechtliche Regelungen für vollständig automationsgestützt bearbeitete Steuerfälle sind – abgesehen von § 118a Absatz 1 Satz 2 AO – nicht erforderlich, da die Rechtsfolgen unverändert bleiben.

Durch die ausdrückliche Regelung der vollautomatischen Fallbearbeitung auf der Basis eines Risikomanagementsystems schafft der Gesetzgeber neben der herkömmlichen personellen Bearbeitung der Steuererklärung, die wie bisher automationstechnisch unterstützt wird, ein zweites gesetzlich geregeltes Leitbild der Steuerfestsetzung, nämlich das einer ausschließlich automationsgestützten Bearbeitung mit einem ausschließlich automationsgestützt erlassenen oder korrigierten Steuerbescheid als Ergebnis.

Das Gesetz legt die an ein Risikomanagement elementar zu stellenden Anforderungen fest. Es bestimmt, welche inhaltlichen Komponenten erfüllt sein müssen und in welcher Weise das ausschließlich automationsgestützte Bearbeitungsregime mit dem der personellen Prüfung verzahnt sein muss.


Das Gesetz verlangt

  • eine ausreichende Zufallsauswahl,
  • eine Aussteuerung zur personellen Prüfung der entsprechenden Sachverhalte, wenn bestimmte Risikofilter anschlagen,
  • die Möglichkeit einer personellen Prüfung des Falls, die jederzeit vom Bearbeiter angestoßen werden kann sowie
  • die regelmäßige Überarbeitung der Inhalte des Risikomanagementsystems.

Bei Beachtung dieser Vorgaben ist gewährleistet, dass die Steuerfestsetzung in ihren beiden Ausformungen – vollständig automationsgestützt oder personell bearbeitet mit IT-Unterstützung – den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen gleichmäßigen und gesetzmäßigen Steuervollzug gerecht wird.

Das Gesetz ordnet dabei auch ausdrücklich an, dass ein Steuerfall zur personellen Bearbeitung ausgesteuert werden muss, wenn im Einzelfall „Anlass“ dazu besteht. Ein derartiger Anlass wird insbesondere vorliegen, wenn der Steuerpflichtige in einem so genannten „qualifizierten Freitextfeld“ der Steuererklärung weitergehende Angaben macht, Zweifelsfragen oder Prüfbitten äußert oder er zur Vermeidung des Vorwurfs einer Steuerverkürzung darauf hinweist, dass er seiner Steuererklärung bewusst eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die von der ihm bekannten Rechtsauffassung der Finanzverwaltung abweicht.

Die Verabschiedung vom althergebrachten Leitbild einer im Kern personell bearbeiteten Steuererklärung, bei der die erklärten Angaben und die vorgelegten Belege im Finanzamt persönlich geprüft werden und über deren rechtliche Würdigung persönlich entschieden wird, bedeutet keinen Qualitätsverlust. Das Gesetz nimmt vielmehr die Herausforderung des technisierten Verwaltungshandelns an, lenkt sie in verfassungskonforme rechtsstaatliche Bahnen und gestaltet das modernisierte Besteuerungsverfahren aktiv.


3. Neue Änderungsmöglichkeit bei Rechen- und Schreibfehlern des Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung

Durch den neuen § 173a AO wird eine langjährige Diskussion im Interesse der Steuerzahler zum Abschluss gebracht.

Rechen- und Schreibfehler des Steuerpflichtigen, die ihm bei Erstellung seiner Steuererklärung unterlaufen sind, können bislang nur dann zu einer Berichtigung des Steuerbescheids nach § 129 AO führen, wenn die Finanzbehörde sich diese Fehler zu Eigen gemacht hat. Fehler, die im Vorfeld der Steuererklärung unterlaufen sind und der Finanzbehörde auch nicht offen gelegt werden, ermöglichen daher bislang keine Korrektur des Steuerbescheids.

Nach dem neuen § 173a AO wird die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden vorgeschrieben, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde rechtserhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt hat.


4. Wandlung von Belegvorlagepflichten in Belegvorhaltepflichten

Das Besteuerungsverfahren wird auch insofern moderner und anwenderfreundlicher, als in Gesetzen und Verordnungen bislang vorgesehene Belegvorlagepflichten weitestgehend in Belegvorhaltepflichten mit risikoorientierter Anforderung durch die Finanzverwaltung umgewandelt werden sollen.

Die Steuerpflichtigen müssen so künftig weniger Belege mit der Steuererklärung einreichen. Dies vermindert den Aufwand der Steuererklärung auf Seiten der Steuerpflichtigen, erhöht die Anwenderfreundlichkeit von ELSTER und erleichtert auch die automationsgestützte Verarbeitung der Steuererklärung auf Seiten der Finanzverwaltung. Halten Steuerpflichtige eine Vorlage von Belegen zu ihrer Steuererklärung für sachgerecht oder erforderlich, können sie diese auch weiterhin elektronisch oder auf dem herkömmlichen Postweg an die Finanzverwaltung übermitteln.

Im Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist die Konzeption der Belegvorlagereduzierung beispielhaft durch die Änderung des § 50 EStDV für die Bestätigung von Zuwendungen nach §§ 10b und 34g EStG (so genannte Spendenquittungen) vollzogen. Der Erhalt einer Zuwendungsbestätigung ist zwar nach wie vor Voraussetzung der steuerlichen Berücksichtigung der Zuwendung, die Zuwendungsbestätigung muss aber nicht mehr mit der Steuererklärung eingereicht werden. Der Steuerpflichtige muss sie nur vorhalten und erst auf Anforderung der Finanzverwaltung im Einzelfall vorlegen.

Bei entsprechender Einwilligung des Steuerpflichtigen kann sogar auf diese Belegvorhaltepflicht verzichtet werden, wenn der Zuwendungsempfänger die erhaltene Zuwendung direkt elektronisch an die Finanzverwaltung meldet. Das in § 50 Absatz 1a EStDV geregelte elektronische Meldeverfahren ermöglicht die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendungen komplett beleglos. Dieser Modernisierungsschritt ist ein Serviceangebot an die Steuerpflichtigen und die Zuwendungsempfänger.


5. Zusammengefasste Regelung und verstärkte Nutzung der von dritter Seite elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelten Daten

Die von Dritten nach Vorgabe des EStG elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelten Daten haben eine steigende Bedeutung im Besteuerungsverfahren und bieten ein erhebliches Vereinfachungspotential. Informationen von dritter Seite, z. B. von Arbeitgebern, Rentenversicherungsträgern, Leistungsträgern von Lohnersatzleistungen, Krankenversicherungen oder Banken erleichtern es den Steuerpflichtigen, ihren Erklärungspflichten nachzukommen und stehen zugleich der Finanzverwaltung für Kontrollzwecke zur Verfügung.

Die elektronischen Datenübermittlungspflichten Dritter, die bisher schon in vielfacher Weise im materiellen Recht geregelt waren, werden mit diesem Gesetz vereinheitlicht und in der Generalnorm des neuen § 93c AO zusammengeführt. Dies erleichtert die Rechtsanwendung und schafft einen Orientierungsrahmen für die künftige Ausgestaltung weiterer Datenübermittlungspflichten.

Nur materiell-rechtliche und verfahrensspezifische Sonderregeln der einzelnen Datenübermittlungspflichten bleiben spezialgesetzlich in den einzelnen Steuergesetzen geregelt. Die möglichst weitreichende inhaltliche Vereinheitlichung der Verfahrensanforderungen und die rechtliche Zusammenführung in der Abgabenordnung sorgen für mehr Einheitlichkeit und Transparenz in der Rechtsanwendung. In vielen Fällen ermöglichen diese Daten der Finanzverwaltung eine effektive Prüfung der Steuererklärung. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, auf entsprechende Datenabfragen beim Steuerpflichtigen zu verzichten.

Die Neuregelungen im Umgang mit diesen Daten von dritter Seite gehen aber nicht soweit, dass die Datenübermittlungen Dritter den Charakter eines bindenden Grundlagenbescheids erhalten. Der Steuerpflichtige bleibt Herr über seine Steuererklärungsdaten. Die Entscheidung darüber, welche Daten im Einzelfall der Steuerfestsetzung zugrunde zu legen sind, muss weiterhin das Finanzamt oder im Streitfall das Finanzgericht treffen.

Die Möglichkeiten des Steuerpflichtigen und seiner Berater, die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten einzusehen und auf sie zuzugreifen, werden im Rahmen der „Vorausgefüllten Steuererklärung“ ausgebaut.


6. Neuregelung der Steuererklärungsfristen

Den Angehörigen der steuerberatenden Berufe werden typischerweise eine Vielzahl von Steuererklärungen anvertraut. Insbesondere steuerrechtlich unkundige Steuerpflichtige und solche, deren Steuererklärungen aufgrund des Umfangs ihrer Einkünfte oder der Komplexität ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen, bedürfen der steuerlichen Beratung. Eine sachgerechte und gleichmäßige Beratung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe setzt u. a. voraus, dass den Beratern hierfür ausreichend Zeit zur Verfügung steht.

Die Erstellung dieser Steuererklärungen entsprechend des geltenden § 149 Absatz 2 AO innerhalb der ersten fünf Monate des Folgejahres zu fordern, würde den Belangen derjenigen Steuerpflichtigen zuwiderlaufen, die der Beratung bedürfen, aber auch der Notwendigkeit einer möglichst kontinuierlichen Auslastung der steuerlichen Berater und der von diesen angestellten Personen. Schließlich hat auch die Finanzverwaltung ein Eigeninteresse an der Abgabe gründlich und zutreffend erstellter Steuererklärungen. Bislang wurden daher durch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Fristverlängerungen für diese Fälle gewährt (so genannte „Fristenerlasse“).

Mit dem vorliegenden Gesetz wird eine gesetzliche Fristverlängerung für beratene Steuerpflichtige eingeführt. Während nach den bisherigen „Fristenerlassen“ eine Fristverlängerung über den 31. Dezember des Folgejahres nur aufgrund begründeter Einzelanträge möglich ist, können die von der Regelung erfassten Steuererklärungen nunmehr vorbehaltlich einer „Vorabanforderung“ oder einer „Kontingentierung“ bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgegeben werden. Hiermit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass einerseits die Erstellung der Jahressteuererklärungen und die Veranlagungsarbeiten innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein müssen, andererseits aber mit der Anfertigung der Steuererklärungen faktisch erst ab März und nicht bereits ab Januar des Folgejahres begonnen werden kann, da erst dann erforderliche Bescheinigungen (z. B. Lohnsteuerbescheinigungen) vorliegen.

Die „gesetzliche Fristverlängerung“ wird zur Gewährleistung eines fristgerechten und kontinuierlichen Erklärungseingangs durch Neuregelungen zum Verspätungszuschlag (§ 152 AO) begleitet. In bestimmten Konstellationen (§ 152 Absatz 2 AO) soll der Verspätungszuschlag künftig festgesetzt werden ohne dass hierfür ein Ermessensspielraum besteht oder es einer Ermessensentscheidung bedarf. Dies soll zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands führen, der bisher mit den Ermessensentscheidungen über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen verbunden ist und stellt zugleich einen Beitrag zu einer gleichmäßigeren Behandlung aller Erklärungspflichtigen dar.

Soweit die Voraussetzungen des § 152 Absatz 2 AO nicht gegeben sind, verbleibt es aber bei der Möglichkeit, im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung (§5 AO) aufgrund einer Ermessensentscheidung einen Verspätungszuschlag festzusetzen.

In § 152 Absatz 3 AO sollen detaillierte Vorgaben zur Berechnung des Verspätungszuschlags getroffen werden. Dies vermeidet Rechtsstreitigkeiten über die Höhe des Verspätungszuschlags und entspricht einem wesentlichen Anliegen des Bundesrechnungshofes (Bundestagsdrucksache 16/7100, S. 40 und 223/224).


7. Flankierende Maßnahmen

Die zahlreichen gesetzlichen (Neu-)Regelungen werden durch vielfältige untergesetzliche Maßnahmen flankiert, die sowohl die inneren Abläufe der Finanzverwaltung wie auch das Außenverhältnis zu den am Besteuerungsverfahren Beteiligten betreffen. Erst im Zusammenwirken der gesetzlichen Regelungen und untergesetzlichen Maßnahmen entsteht das Gesamtkonzept zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Dazu gehören insbesondere:

Weiterer Ausbau der elektronischen Kommunikation
Zwischen der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen wird die bereits begonnene Verfahrensumstellung auf elektronische Kommunikationswege konsequent erweitert und verbessert.
Hierfür soll im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen der allgemeine Schriftverkehr zunehmend auf elektronische Kommunikation umgestellt werden. Das elektronische Übermitteln der Steuererklärungen wird bereits heute durch das ELSTER-Verfahren (=Elektronische Steuererklärung) ermöglicht und von vielen Steuerpflichtigen – sei es aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder sei es freiwillig – genutzt.
Die Verbesserung der Servicequalität von ELSTER ist dabei ein erklärtes Ziel der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Im Bereich der Unternehmen ist der Weg der elektronischen Steuererklärung schon nach geltender Rechtslage verbindlich. Für den privaten Steuerpflichtigen soll dieser Weg weiterhin nicht verbindlich vorgeschrieben werden. Es wird aber angestrebt, den Anteil der elektronischen Kommunikation auf freiwilliger Basis zu steigern. Es soll den Steuerpflichtigen künftig möglich sein, nicht nur die Steuererklärung selbst, sondern auch die dazu gehörenden Belege und Erläuterungen elektronisch zu übermitteln. Es ist jedoch vorgesehen, den Papierweg auch hierfür weiterhin offen zu lassen.
Bescheide sollen mit Zustimmung des Steuerpflichtigen zum Abruf bereitgestellt und auf diese Weise bekanntgegeben werden können (Einführung eines neuen Absatz 2b in § 122 AO). Einspruchsentscheidungen und Außenprüfungsanordnungen sollen ebenfalls elektronisch bekanntgegeben werden können. Durch diese verbesserte Nutzerfreundlichkeit soll das modernisierte Besteuerungsverfahren nach und nach weitgehend in die elektronische Kommunikation hineinwachsen.
Mehr Service z. B. durch die „Vorausgefüllte Steuererklärung“
Die im Jahr 2014 eingeführte so genannte Vorausgefüllte Steuererklärung soll weiter ausgebaut werden. Bereits jetzt ermöglicht sie den Steuerpflichtigen, bei ihrer Steuererklärung Daten, die der Finanzverwaltung schon elektronisch vorliegen, durch Bestätigung in seine Steuererklärung zu übernehmen. Der Aufwand zur Erstellung der Steuererklärung wird für den Steuerpflichtigen gemindert, wenn er dieses Serviceangebot nutzt.
Nun soll u. a. der Umfang der dem Steuerpflichtigen im Rahmen der „Vorausgefüllten Steuererklärung“ angebotenen Daten, die der Finanzverwaltung durch elektronische Mitteilungen Dritter oder aus eigener Erkenntnis bereits bekannt sind, erweitert werden. Dabei ist bedeutsam, dass die angebotenen Eintragungen für die Steuerpflichtigen auch künftig nicht bindend sind. Die Eintragungen sollen geprüft und danach entweder übernommen oder durch die aus Sicht des Steuerpflichtigen zutreffenden Daten ersetzt werden.
Entwicklung neuer elektronischer Verfahrenskomponenten
Es werden neue Verfahrenskomponenten entwickelt, z. B. elektronisches Verfahren zur Lohnsteuer-Ermäßigung im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
Für die stufenweise Umsetzung der untergesetzlichen Maßnahmen wird nach einer ersten groben Planung ein Zeitraum von 5 bis 7 Jahren und ein Aufwand von rd. 148,6 Mio. Euro veranschlagt.

III. Alternativen

Bei einem Verzicht auf die vorgesehenen Neuregelungen könnte mittelfristig die Situation eintreten, dass die Finanzverwaltung ihre gesetzlichen Aufgaben nicht mehr in der verfassungsrechtlich gebotenen Art und Weise erfüllen kann.



IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung der Abgabenordnung (Artikel 1), des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (Artikel 2) und des REIT-Gesetzes (Artikel 11) aus Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes (GG).

Für die Änderung des Einkommensteuergesetzes (Artikel 5), des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (Artikel 9), des Investmentsteuergesetzes (Artikel 12) und des Umsatzsteuergesetzes (Artikel 13) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative GG, da das Steueraufkommen diesbezüglich dem Bund ganz oder teilweise zusteht.

Für die Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes (Artikel 10) folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108 Absatz 4 Satz 1 GG. Es wird der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert bzw. erleichtert.

Für die Änderung des Steuerberatungsgesetzes (Artikel 14) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Rechtsberatung).

Für die Finanzgerichtsordnung (Artikel 16) folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 108 Absatz 6 GG.

Für die Änderung des Strafgesetzbuches (Artikel 17) folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG.



V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen der Bundesrepublik Deutschland vereinbar.



VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Durch die vorgeschlagenen Rechtsänderungen wird gewährleistet, dass die Finanzbehörden auch in Zukunft ihre gesetzlichen Aufgaben, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, erfüllen können.

Zudem soll das Besteuerungsverfahren für alle Beteiligten (Bürger, Wirtschaft und Finanzverwaltung) durch vermehrten Einsatz elektronischer Verfahren sowie die Ersetzung bisheriger Belegvorlagepflichten durch Belegvorhaltepflichten vereinfacht und beschleunigt werden.


2. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.


3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)

lfd.
Nr.
MaßnahmeSteuerart /
Gebietskör-
perschaft
Volle
Jahres-
wirkung¹
Kassen-
jahr
2017
Kassen-
jahr
2018
Kassen-
jahr
2019
Kassen-
jahr
2020
Kassen-
jahr
2021
1§ 46 Absatz 3 und 5 EStG und § 70 EStDV
Abschaffung des Härteausgleichs
Insg.
ESt
SolZ
+80
+75
+5


+50
+45
+5
+80
+75
+5
+80
+75
+5
+80
+75
+5
Bund
ESt
SolZ
+37
+32
+5


+24
+19
+5
+37
+32
+5
+37
+32
+5
+37
+32
+5
Länder
ESt
+32
+32

+19
+19
+32
+32
+32
+32
+32
+32
Gem.
ESt
+11
+11

+7
+7
+11
+11
+11
+11
+11
+11
2Finanzielle Auswirkungen insgesamtInsg.
ESt
SolZ
+80
+75
+5


+50
+45
+5
+80
+75
+5
+80
+75
+5
+80
+75
+5
Bund
ESt
SolZ
+37
+32
+5


+24
+19
+5
+37
+32
+5
+37
+32
+5
+37
+32
+5
Länder
ESt
+32
+32

+19
+19
+32
+32
+32
+32
+32
+32
Gem.
ESt
+11
+11

+7
+7
+11
+11
+11
+11
+11
+11

Anmerkungen:
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten



4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger

lfd.Nr.VorschriftVorgabeZeitaufwand in
Minuten

je Fall
Zeitaufwand
in
Minuten (insgesamt)
Sonst.
Kosten
in EUR
je Fall
Sonst.
Kosten (ins-
ge-
samt)
FallzahlPe-
rio-
di-
zität
inter-
natio-
nal

(in %)
EU-Ebene (in %)national (in %)
1§ 39e
Absatz 5a
EStG
Erleichterungen beim Lohnsteuerabzug in Fällen, in denen Arbeitgeber für verschiedenartige Bezüge
Lohnsteuer sowohl nach der Steuerklasse für das
erste Dienstverhältnis als auch nach Steuerklasse VI
vornehmen – Arbeitnehmer müssen in diesen Fällen
künftig keine Einkommensteuererklärung mehr abgeben
-60-600.00010.0001,0000100
2§ 65 Absatz 3a
Satz 2 und 3
EStDV
Schriftlicher Antrag mit Angabe der
Identifikationsnummer zur Übermittlung der
Feststellungen zum Grad der Behinderung an das
Finanzamt für die Berücksichtigung des
Pauschbetrags für behinderte Menschen
429.200.0007.300.0001,0000100
2§ 65 Absatz 3
und 3a
EStDV
i. V. m.
§ 84 Absatz
3f EStDV
Für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags für
behinderte Menschen entfällt durch das elektronische
Übermittlungsverfahren die Pflicht zum Nachweis des
Grads der Behinderung
-6-43.800.0007.300.0001,0000100

Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

lfd.Nr.VorschriftVorgabeErfüllungs-
aufwand
in Tsd. Euro
(insgesamt)
Infor-
mations-
pflicht
FallzahlPerio-
dizität
Zeit-
auf-
wand
in

Minuten
inter-
natio-
nal
(in %)
EU-
Ebene
(in %)
national
(in %)
1§ 1 Absatz2 StDÜVErweiterung der Pflichten des
Dritten bei Datenübermittlung
im Auftrag – im Wesentlichen
Übernahme der bereits nach den
§§ 3 und 4 GwG
bestehenden Pflichten
5.325ja5.000500,005,0000100
2§ 39e Absatz5a EStGErleichterungen beim
Lohnsteuerabzug in Fällen,
in denen Arbeitgeber für
verschiedenartige Bezüge
Lohnsteuer sowohl nach der
Steuerklasse für das erste
Dienstverhältnis als auch nach
Steuerklasse VI vornehmen –
Arbeitgeber müssen am Ende
des Jahres verschiedenartige
Bezüge zusammenfassen
16ja10.0001,003,0000100
3§ 41 Absatz1 Satz7
EStG i. V. m. § 4
LStDV und § 42f
Absatz 2 Satz
1 EStG
Einführung einer Digitalen
LohnSchnittstelle ­
Verringerung des Aufwands
bei der Mitwirkung an
Lohnsteuer-Außenprüfungen
-8.624ja139.5461,00-120,0000100
Erfüllungsaufwand einschl. Einmalkosten in Tsd. EUR-3.283
Kosten aus Informationspflichten in Tsd. EUR-3.283
Einmalkosten in Tsd. EUR0

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

In den Ländern entsteht einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand in Höhe von rd. 16,5 Mio. Euro. Dieser Umstellungsaufwand entfällt insbesondere auf die Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde (§ 29a AO), die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf durch Datenfernübertragung (§ 122 Absatz 2a AO), Datenübermittlung zu den Feststellungen zur Behinderung (§ 65 Absatz 3a EStDV) sowie die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung (§ 15 des 5. VermBG).

Die Möglichkeit, Verwaltungsakte (mit Zustimmung des Steuerpflichtigen) zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bekanntzugeben (Tabellenzeilen 78 und 90), führt zu Sachkosteneinsparungen in Höhe von geschätzt 2,7 Mio. Euro pro Jahr.

Bei den übrigen Maßnahmen gleichen sich die möglichen Einsparungen und Mehraufwendungen bei den Sach- und Personalkosten nahezu aus. Für diesen Bereich ergibt sich nur eine geringe, nicht bezifferbare Aufwandsminderung.


5. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten weiteren Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.


6. Weitere Gesetzesfolgen

Das Vorhaben hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Demografie, trägt ihr allerdings Rechnung.

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.



VII. Befristung; Evaluation

Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt.

Wegen der Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand sollen die entsprechenden Regelungen 5 Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden.



B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Abgabenordnung)

Zu Nummer 1


Inhaltsübersicht

Zu Buchstabe aEs handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht als Folge der Einführung des neuen § 29a AO.
Zu Buchstabe bEs handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht als Folge der Einführung des neuen § 80a AO.
Zu Buchstabe cEs handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht als Folge der Einführung des neuen § 93c AO.
Zu Buchstabe dEs handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht als Folge der Einführung des neuen § 118a AO.
Zu Buchstabe eEs handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht als Folge der Aufhebung der §§ 134 bis 136 AO.
Zu Buchstabe fEs handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht als Folge der Einführung des neuen § 173a AO.
Zu Buchstabe gEs handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht als Folge der Neufassung der Überschrift des
§ 175 AO.
Zu Buchstabe hEs handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht als Folge der Einführung des neuen § 175b AO.
Zu Buchstabe iEs handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht als Folge der Einführung des neuen § 203a AO.
Zu Buchstabe jEs handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht als Folge der Einführung des neuen § 374a AO.
Zu Buchstabe kEs handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht als Folge der Einführung der neuen §§ 383b und 383c AO.

Zu Nummer 2


§ 3 Absatz 4

Die gesetzliche Aufzählung der steuerlichen Nebenleistungen wird um das Verspätungsgeld nach § 93c Absatz 4 AO ergänzt und aus Gründen der Verständlichkeit klarer strukturiert. Die Ergänzung der Aufzählung um Zinsen, die nach anderen Steuergesetzen nach Maßgabe von §§ 238 und 239 AO zu entrichten sind (Nummer 5), dient der Klarstellung.



Zu Nummer 3


§ 18 Absatz 1 Nummer 4

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Änderung des § 180 Absatz 1 AO durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2415).



Zu Nummer 4


§ 21 Absatz 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Änderung des § 180 Absatz 1 AO durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2415).



Zu Nummer 5


§ 29a – neu –

Ziel der Regelung ist die Flexibilisierung der Arbeitsorganisation der Finanzverwaltung der Länder insbesondere zur kurzfristigen Reaktion auf (ggf. vorübergehenden) veränderten Arbeitsanfall in den Finanzämtern. Eine kontinuierliche, zügige und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechende Behandlung der Steuerfälle soll dadurch gewährleistet werden, dass Beschäftigte eines Finanzamtes bei Bedarf für andere Finanzämter Veranlagungsarbeiten oder sonstige Tätigkeiten im Besteuerungsverfahren durchführen können, ohne dass sie räumlich umgesetzt werden müssen oder sich an der Zuweisung ihres Dienstpostens im Finanzamt etwas ändert. Für die Steuerpflichtigen wird eine lange Wartezeit auf den Steuerbescheid aufgrund verwaltungsinterner Organisationsschwierigkeiten vermieden.

Die Neuregelung stellt der Landesfinanzverwaltung eine weitere Möglichkeit zur Verfügung, ihre Handlungsfähigkeit auch bei atypischen Situationen ohne erheblichen bürokratischen Aufwand uneingeschränkt aufrecht zu erhalten. Eine Verpflichtung, von diesem Instrument Gebrauch zu machen, besteht nicht. Die bisher möglichen Maßnahmen, also Abordnung oder Umsetzung von Personal oder die Änderung der Zuständigkeiten durch Landesverordnung, bleiben unberührt. Bestehende personalvertretungsrechtliche Regelungen gelten unverändert; eine Beschneidung der Rechte der Personalvertretungen ist insoweit ausgeschlossen. Die Angehörigen der Landesfinanzverwaltung profitieren von einer auch ämterübergreifend bedarfsgerechten Arbeitsverteilung, dem kurzfristigen Ausgleich von Belastungsspitzen und der Vermeidung von Umsetzungen oder anderen dienstrechtlichen Unzuträglichkeiten. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit bleibt von der Anordnung der Unterstützung nach § 29a AO unberührt, denn das jeweils unterstützende Finanzamt handelt „im Namen und auf Rechnung“ des zuständigen Finanzamtes. Im Gegensatz zu einer Zuständigkeitsübertragung (z. B. nach § 27 AO) hat diese Vorgehensweise voraussichtlich nur einen relativ geringen Verwaltungsaufwand zur Folge.

Der betroffene Steuerpflichtige ist bei Bedarf über eine Anordnung nach § 29a AO zu informieren. Ein Bedarf besteht jedenfalls dann, wenn die Sachbearbeitung im Einzelfall Rückfragen beim Steuerpflichtigen erforderlich macht. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige seinerseits Fragen zu seinem Steuerfall hat.

Im Fall einer Anordnung nach § 29a AO ist eine Dokumentation über den Anlass/Grund sowie den sachlichen und zeitlichen Umfang der Zuweisung durch die zuweisende Stelle notwendig. Die Auswahl der übertragenen Aufgaben muss sich nach objektiven Kriterien richten.

Die Arbeitsverteilung auf die Finanzämter kann unter den Voraussetzungen des § 29a AO auch ausschließlich rechnergestützt z. B. in Abhängigkeit von der aktuellen Arbeits- und Personallage der Finanzämter und der Zahl der eingegangenen Steuererklärungen festgelegt werden. Der entsprechenden Programmierung muss eine vorweggenommene allgemeingültige Anordnung nach § 29a AO anhand objektiv nachprüfbarer Kriterien zugrunde liegen, wie z. B. nach Zeitpunkt des Erklärungseingangs, Anfangsbuchstabe, Vorliegen bestimmter Einkunftsarten, usw.

Die Fachaufsicht im Einzelfall obliegt weiterhin der Amtsleitung des gesetzlich zuständigen Finanzamtes.

Für verschiedene Besteuerungsverfahren eines zuständigen Finanzamtes können nach § 29a AO nebeneinander verschiedene Finanzämter mit der Unterstützung beauftragt werden.



Zu Nummer 6


§ 71

§ 71 AO ermöglicht den Ausgleich des Vermögensschadens, den der Steuerhinterzieher (§ 370 AO) oder Steuerhehler (§ 374 AO) bzw. Teilnehmer an solchen Taten verursacht haben. Die Haftung umfasst bislang die verkürzten Steuern, die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO.

Durch die Neuregelung wird die Haftung auf die Nachzahlungszinsen nach § 233a AO ausgedehnt, die nach § 235 Absatz 4 AO auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden. Damit werden unterschiedliche Ergebnisse zwischen Fällen, in denen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO festgesetzt und auf die Hinterziehungszinsen angerechnet wurden, und Fällen, in denen es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zur Festsetzung von Nachzahlungszinsen gekommen ist, künftig vermieden.



Zu Nummer 7


§ 80

Die Vorschrift regelt die Möglichkeit der Vertretung des Steuerpflichtigen durch Bevollmächtigte als gewillkürte Vertreter sowie die Unterstützung des Steuerpflichtigen durch Beistände. Die Regelung wurde aus Anlass der Rechtsänderungen zugleich klarer strukturiert.


Zu Absatz 1
Die Regelung entspricht dem bisherigen Absatz 1 Satz 1, 2 und 4. Der bisherige Satz 3 des Absatzes 1 wurde durch die Regelung im neuen Absatz 3 ersetzt.


Zu Absatz 2
Bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird bisher schon nach Nummer 1 Satz 2 des Anwendungserlasses zu § 80 AO eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Im neuen Absatz 2 Satz 1 wird diese Vollmachtsvermutung für Personen und Vereinigungen, die nach § 3 oder § 4 Nummer 11 StBerG befugt sind, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, gesetzlich verankert. Satz 2 stellt klar, dass sich die Vermutung der Bevollmächtigung zum Abruf von Daten des Vollmachtgebers nach dem neuen § 80a AO richtet.


Zu Absatz 3
Nach dem neuen Absatz 3 kann die Finanzbehörde den schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung jederzeit und auch ohne besonderen Anlass (zum Beispiel aufgrund einer Stichprobe) fordern. Dies gilt nicht nur für Personen und Vereinigungen, die nach § 3 oder § 4 Nummer 11 StBerG befugt sind, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, sondern auch für sonstige Bevollmächtigte im Sinne des Absatzes 1 (zum Beispiel Angehörige).

Die Anforderung des Nachweises bedarf keiner Begründung.


Zu Absatz 4
Die Regelung entspricht dem bisherigen Absatz 2.


Zu Absatz 5
Satz 1 bis 3 entsprechen dem bisherigen Absatz 3. Satz 4 verweist hinsichtlich der Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten an einen Bevollmächtigten auf die neue Regelung in § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4 AO.


Zu Absatz 6
Die Regelung entspricht dem bisherigen Absatz 4.


Zu Absatz 7
Leistet ein von dem Steuerpflichtigen beauftragter Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen, obwohl er dazu nach §§ 3, 3a oder 4 StBerG nicht befugt ist, hat die Finanzbehörde ihn nach Satz 1 insoweit zurückzuweisen. Diese Zurückweisung steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Sie wirkt für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde, die die Zurückweisung angeordnet hat.

Die Zurückweisung wird wirksam, sobald sie dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber ordnungsgemäß bekanntgegeben wird (§ 80 Absatz 7 Satz 2, § 124 Absatz 1 Satz 1 AO). Sie ist nach Satz 2 sowohl dem zurückgewiesenen Bevollmächtigten als auch dem Vollmachtgeber bekannt zu geben. Beide können die Zurückweisung anfechten. Der Vollmachtgeber wird zudem in die Lage versetzt, Vorkehrungen zur Wahrung seiner Rechte im Besteuerungsverfahren zu treffen.

Die Finanzbehörde ist nach Satz 3 ausdrücklich befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten (vgl. § 30 Absatz 4 Nummer 2 AO). Die informierten Finanzbehörden werden dadurch ihrerseits in die Lage versetzt, einen
Verstoß gegen die Vorschriften des StBerG frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu reagieren.


Zu Absatz 8
Die Regelung entspricht im Grundsatz der bisherigen Rechtslage, ist aber aus systematischen Gründen auf Bevollmächtigte beschränkt. Auf die bisherige Unterscheidung zwischen mündlichem und schriftlichem Vortrag wurde verzichtet, weil hierfür kein praktisches Bedürfnis besteht. Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach Absatz 8 kommt insbesondere in Betracht bei Volltrunkenheit, fehlenden Mindestkenntnissen der deutschen Sprache, schwerer Erkrankung oder Unfähigkeit, die Sach- und Rechtslage des Falles hinreichend zu übersehen oder sich verständlich zu machen, und gilt nur solange, wie der konkrete Zurückweisungsgrund fortbesteht. Anders als nach bisherigem Recht sind die in § 3 Nummer 1 und § 4 Nummern 1 und 2 StBerG bezeichneten natürlichen Personen von der Zurückweisungsmöglichkeit künftig nicht mehr ausgenommen.


Zu Absatz 9
Ein Beistand im Sinne des § 80 Absatz 6 AO kann den Steuerpflichtigen anders als ein Bevollmächtigter nur in Besprechungen und Verhandlungen unterstützen, er ist damit auf mündlichen Vortrag beschränkt. Dem trägt die neugefasste Regelung in Absatz 9 systematisch Rechnung.

In Satz 1 wird nun bestimmt, dass eine Person, die unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet und damit nach Absatz 5 als Bevollmächtigter zurückgewiesen werden muss, auch nicht als Beistand tätig werden darf. Er ist in diesem Fall zurückzuweisen. Die Finanzbehörde hat insoweit keinen Ermessensspielraum.

Ein Beistand, der nicht unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, kann nach Satz 2 zurückgewiesen werden, wenn er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig ist. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage. Darüber hinaus soll ein Beistand, der nicht unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, zurückgewiesen werden können, wenn er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht willens ist. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn seine mündlichen Äußerungen in Besprechungen und Verhandlungen sachfremder Natur oder erkennbar dazu bestimmt sind, das Verwaltungsverfahren zu behindern.


Zu Absatz 10
Der neue Absatz 10 bestimmt ausdrücklich, alle dass Verfahrenshandlungen eines Bevollmächtigten oder Beistands unwirksam sind, die er nach dem Zeitpunkt vorgenommen hat, in dem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist. Dies hat insbesondere Bedeutung für fristwahrende Anträge und Rechtsbehelfe. Die Unwirksamkeit kann nicht nachträglich geheilt werden.



Zu Nummer 8


§ 80a – neu –


Zu Absatz 1
Die Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder haben in enger Zusammenarbeit mit den Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer ein Verfahren entwickelt, mit dem Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften den Landesfinanzbehörden auf der Grundlage eines amtlich bestimmten Vollmachtformulars die Daten der ihnen von ihren Mandanten erteilten Vollmachten nach amtlich vorge­schriebenem Datensatz übermitteln können. Die Wirtschaftsprüferkammer und die Rechtsanwaltskammern beabsichtigen, ein gleichartiges Verfahren einzurichten.

Absatz 1 enthält die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Verfahren. Er stellt klar, dass die elektronische Übermittlung der Vollmachtsdaten an folgende Voraussetzungen geknüpft ist:

  • Die zugrunde liegende Vollmacht muss nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden sein.
  • Die Vollmachtsdaten werden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt.
  • Im Datensatz ist auch anzugeben, ob und inwieweit dem Bevollmächtigten eine Bekanntgabevollmacht und eine Vollmacht zum Datenabruf bei der Finanzverwaltung erteilt wurde.
  • Bei Widerruf oder Änderung einer bereits elektronisch übermittelten Vollmacht muss dies vom Bevollmächtigten der Finanzverwaltung unverzüglich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitgeteilt werden.

Zu Absatz 2
Bei Bevollmächtigten, die von einer Steuerberaterkammer, der Wirtschaftsprüferkammer oder einer Rechtsanwaltskammer zur Ausübung eines steuer- oder rechtsberatenden Berufes zugelassen sind, wird kraft Gesetzes eine Bevollmächtigung im Ausmaß des elektronisch übermittelten Datensatzes vermutet, wenn die Kammer die Zulassung des Berufsträgers im Zeitpunkt der Übermittlung des Datensatzes gewährleistet. Die Kammer muss zudem die Landesfinanzbehörden bei Wegfall einer Zulassung eines Bevollmächtigten, der Vollmachtsdaten elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt hat, unverzüglich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz informieren.


Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält eine entsprechende Vollmachtsvermutung für Lohnsteuerhilfevereine, die der Tatsache Rechnung trägt, dass die Aufsicht hier den Landesfinanzbehörden obliegt.



Zu Nummer 9


§ 81 Absatz 1 Nummer 3
§ 81 Absatz 1 Nummer 3 AO gestattet es den Finanzbehörden, vom zuständigen Betreuungsgericht einen Vertreter von Amts wegen bestellen zu lassen, wenn ein Beteiligter sich im Ausland aufhält und der Aufforderung der Finanzbehörde, einen gewillkürten Vertreter (vgl. § 80 AO) zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Es ist nicht auszuschließen, dass die Forderung nach Bestellung eines Vertreters von Amts wegen für Beteiligte, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, gegen Recht der Europäischen Union verstoßen könnte. Die Neuregelung beseitigt diese europarechtlichen Zweifel.



Zu Nummer 10


§ 85 Satz 1
Die Ergänzung des § 85 Satz 1 AO stellt klar, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auch bei der zwangsweisen Durchsetzung von fälligen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gilt. Das Vollstreckungsverfahren ist ungeachtet seiner Verortung in einem eigenen Teil des Gesetzes Teil der Erhebung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.



Zu Nummer 11


Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

§ 87a Absatz 1 Satz 2
Satz 2 erster Halbsatz bestimmt wie bisher, wann ein elektronisches Dokument dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist. § 122 Absatz 2a und 2b AO enthalten dagegen analog § 122 Absatz 2 AO gesetzliche Fiktionen zum Tag der Bekanntgabe elektronisch übermittelter oder zum Datenabruf bereitgestellter Verwaltungsakte. Diese Fiktionen gelten nicht, wenn der Verwaltungsakt bzw. in den Fällen des § 122 Absatz 2b AO die elektronische Benachrichtigung tatsächlich nicht oder später als vom Gesetz fingiert zugegangen ist. Satz 2 einerseits sowie § 122 Absatz 2a und 2b AO andererseits regeln somit unterschiedliche Sachverhalte. Im Interesse der Rechtssicherheit wird dies durch eine Ergänzung des Satzes 2 klargestellt.


Zu Doppelbuchstabe bb

§ 87a Absatz 1 Satz 4 – neu –
Der neu eingefügte Satz 4 befreit die Finanzbehörden für die dort angeführten elektronischen Benachrichtigungen von dem Verschlüsselungsgebot nach Satz 3. Dies ist vertretbar, da diese Benachrichtigungen keine besonders schützenswerten Daten beinhalten und insbesondere keine Rückschlüsse auf die steuerlichen Verhältnisse des Empfängers der Benachrichtigung zulassen.

Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 5.


Zu Buchstabe b

§ 87a Absatz 6 – a.F. ­
Die bisher in § 87a Absatz 6 AO enthaltene Verordnungsermächtigung ist entbehrlich geworden und wird daher aufgehoben. Sie wurde ursprünglich benötigt, um für Steuererklärungen, für die das Gesetz die Schriftform vorschreibt (z. B. durch das Gebot einer – ggf. eigenhändigen – Unterzeichnung), in der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung von § 87a Absatz 3 AO (Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur) abweichende Regelungen treffen zu können. Seit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) enthielt § 150 Absatz 6 AO eine eigenständige Ermächtigung für Regelungen in der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zur Authentifizierung sowie zur Vertraulichkeit und Integrität elektronisch übermittelter Dokumente. Nunmehr wird dies im neuen Absatz 6 des § 87a AO allgemein geregelt. Die Verordnungsermächtigung in § 87a Absatz 6 AO erfasst bislang zwar auch die Fälle des § 87a Absatz 4 AO. In einer auf § 87a Absatz 6 AO gestützten Verordnung könnte daher z. B. auch geregelt werden, dass für nach bisherigem Recht schriftlich zu erteilende Steuerbescheide, Außenprüfungsanordnungen und Einspruchsentscheidungen bei einer elektronischen Übermittlung dieser Verwaltungsakte statt der qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt werden kann. Von dieser Möglichkeit hat aber der Verordnungsgeber bislang keinen Gebrauch gemacht. Insbesondere im Hinblick auf die Änderungen des § 157 Absatz 1, des § 196 und des § 366 AO sowie auf die Ergänzung des § 122 AO um einen neuen Absatz 2b wird hierfür auch künftig kein Bedarf bestehen.

§ 87a Absatz 6 – neu ­
Die neue Fassung des Absatzes 6 übernimmt weitgehend die bisher in § 150 Absatz 6 Satz 3 bis 5 AO angesiedelte Regelung, wodurch diese nun – über elektronisch übermittelte Steuererklärungen hinaus – in allen Fällen gilt, in denen Daten mittels amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Finanzverwaltung übermittelt werden (z. B. in den Fällen des § 80a und des § 93c AO). Die Regelung gilt nicht für Datenübermittlungen innerhalb der Finanzverwaltung; insoweit sind schon nach geltendem Recht Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses zu treffen.



Zu Nummer 12


§ 88
Die Änderung des § 88 AO ist einer der Kernpunkte der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird nicht abgeschafft, sondern nur an die aktuellen Verhältnisse des Besteuerungsverfahrens angepasst. Die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung bleiben auch in Zukunft gewährleistet.


Zu Absatz 1

Satz 1 enthält den allgemeinen Amtsermittlungsgrundsatz im Besteuerungsverfahren und entspricht dem bisherigen Satz 1. Dieser Amtsermittlungsgrundsatz wird wie bisher durch die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Feststellungslast begrenzt.

Satz 2 ordnet an, dass im Einzelfall auch für den Steuerpflichtigen günstige Umstände zu berücksichtigen sind, und entspricht dem bisherigen Absatz 2.


Zu Absatz 2

Nach Satz 1 bestimmt allein die Finanzbehörde Art und Umfang der Ermittlungen; dies entspricht der bisherigen Regelung in § 88 Absatz 1 Satz 2 AO. Hierbei sind wie bisher die Umstände des Einzelfalls (§ 88 Absatz 1 Satz 3 AO bisheriger Fassung) zu beachten. Außerdem haben die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtmäßigkeit deklaratorisch Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden.

Trotz des in § 85 AO festgelegten Legalitätsprinzips können bei den Entscheidungen der Finanzbehörden bereits nach bislang geltendem Recht Zweckmäßigkeitserwägungen einbezogen werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 20. Juni 1973, 1 BvL 9-10/71, BStBl II S. 720, und BFH-Beschluss vom 5. März 2007, IX B 29/06, BFH/NV 2007 S. 1174). Für die Anforderungen, die an die Aufklärungspflicht der Finanzbehörden zu stellen sind, darf die Erwägung eine Rolle spielen, dass die Aufklärung einen nicht mehr vertretbaren Zeitaufwand erfordert. Dabei kann unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten auch auf das Verhältnis zwischen voraussichtlichem Arbeitsaufwand und steuerlichem Erfolg abgestellt werden.

Dementsprechend sieht Satz 2 nun ausdrücklich die Möglichkeit vor, bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen im Einzelfall Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte berücksichtigen zu können. Satz 2 stellt darüber hinaus klar, dass in die Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen wie bisher auch allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden, zum Beispiel aus vergleichbaren Lebenssachverhalten, einbezogen werden können.


Zu Absatz 3

Die auf die Einzelfallentscheidung zugeschnittenen Regelungen in Absatz 1 und 2 werden um eine Regelung ergänzt, die eine gruppenbezogene Entscheidung über Art und Um­fang der Ermittlungen ermöglicht. Auf dem Gebiet der Auftragsverwaltung können dazu bundeseinheitliche Verwaltungsanweisungen von den obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen getroffen werden.

Um zu verhindern, dass Steuerpflichtige ihr Erklärungsverhalten an solchen Anweisungen ausrichten, dürfen die Verwaltungsanweisungen nicht veröffentlicht werden. Für die Weitergabe dieser Anweisungen an Gerichte, Rechnungsprüfungsbehörden und Parlamente gelten die gleichen Grundsätze wie für Daten, die nach § 30 AO dem Steuergeheimnis unterliegen. Wird einem Gericht, einer Rechnungsprüfungsbehörde oder einem Parlament eine derartige Anweisung zugänglich gemacht, gilt auch insoweit das Verbot der Veröffentlichung.

Im finanzgerichtlichen Verfahren ist § 86 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Absatz 3 FGO zu beachten. Ein Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG besteht nicht, weil das Bekanntwerden von Einzelheiten der Verwaltungsanweisungen nachteilige Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung der Finanzbehörden hätte (vgl. § 3 Nummer 1 Buchstabe d IFG).


Zu Absatz 4

Nach geltendem Recht haben das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 EStG im Hause der Deutschen Rentenversicherung Bund (ZfA) die Pflicht, die ihnen – z. B. nach der EU-Zinsrichtlinie oder im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach § 22a EStG – für Besteuerungszwecke übermittelten, insbesondere für die Einkommensteuerveranlagungen bestimmten Daten an die Landesfinanzbehörden zu übermitteln. Allerdings können nicht alle an das BZSt oder die ZfA übermittelten Daten ohne aufwändige Recherchen einer genau bestimmten Person oder einem bestimmten Finanzamt eindeutig zugeordnet werden (z. B. wegen fehlender Identifikationsnummer, abweichender Schreibweise des Namens, überholter Adressangaben etc.) Die Landesfinanzbehörden erhalten dann Daten, die ihrerseits auch nur mit erheblichem Aufwand dem einzelnen Steuerfall zugeordnet werden können. Hinzu kommt, dass die steuerlichen Auswirkungen mancher Daten nicht selten von geringer Höhe sind.

Das BZSt und die ZfA sind nach den Sätzen 1 und 2 künftig ermächtigt, eine sachgerechte Auswahl der ihm zugegangenen und nicht unmittelbar einer Person oder einem bestimmten Finanzamt zuzuordnenden Daten vorzunehmen. Zur Vermeidung eines möglichen Vollzugsdefizits müssen die Daten, die das BZSt oder die ZfA hiernach nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitet hat, aber für die Dauer von 20 Jahren für eventuelle Nachfragen der Finanzämter gespeichert werden. Diese Frist soll eine Auswertbarkeit innerhalb der unter Berücksichtigung von Anlauf- und Ablaufhemmungen möglichen Festsetzungsfrist gewährleisten. Die gespeicherten Daten dürfen nach Satz 3 nur an Finanzbehörden weitergegeben werden; dies schließt eine Übermittlung durch das BZSt oder die ZfA an andere Empfänger aus. Soweit Daten vom BZSt oder der ZfA an die Landesfinanzbehörden weitergegeben wurden, gelten dort die allgemeinen gesetzlichen Grundsätze über die Verwendung und Weitergabe der Daten.


Zu Absatz 5

Durch die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens soll erreicht werden, dass sich die Finanzbehörden in jeder Stufe des Besteuerungsverfahrens auf die Bearbeitung tatsächlich prüfungsbedürftiger Fälle konzentrieren können. Damit soll insbesondere die Quote der vollständig maschinell bearbeiteten Steuererklärungen deutlich gesteigert werden. Um dies zu erreichen, ist unter anderem die gesetzliche Verankerung der Möglichkeit des Einsatzes von Risikomanagementsystemen (RMS) im Besteuerungsverfahren Voraussetzung. Risikomanagement besteht aus der systematischen Erfassung und Bewertung von Risikopotenzialen sowie der Steuerung von Reaktionen in Abhängigkeit von den festgestellten Risikopotenzialen. Ziel des Risikomanagements kann es allerdings nicht sein, jedes abstrakt denkbare Risiko auszuschalten. Risikomanagement hat vielmehr zum Ziel,

  • Steuerverkürzungen zu verhindern und damit präventiv zu wirken,
  • gezielt Betrugsfälle aufzudecken, zumindest aber die Chancen ihrer Aufdeckung deutlich zu erhöhen,
  • die personelle Fallbearbeitung durch eine risikoorientierte Steuerung der Bearbeitung zu optimieren,
  • die Bearbeitungsqualität durch Standardisierung der Arbeitsabläufe bei umfassender IT-Unterstützung nachhaltig zu verbessern und
  • qualitativ hochwertige Rechtsanwendung durch bundeseinheitlich abgestimmte Vorgaben gleichmäßig zu gestalten.

Risikomanagement hilft dabei, mit den vorhandenen Ressourcen das bestmögliche Ergebnis im Spannungsverhältnis zwischen gesetz- und gleichmäßiger Besteuerung einerseits und zeitnahem und wirtschaftlichem Verwaltungshandeln andererseits zu erreichen. In Satz 3 werden hierfür gesetzliche Mindestanforderungen definiert.

Eine bloße automationsgestützte Plausibilitätsprüfung, wie sie z. B. im Verfahren zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer im Einsatz ist, stellt kein RMS im Sinne von § 88 Absatz 5 AO dar. Der Einsatz eines RMS ist hier auch nicht notwendig, da der Steuerfestsetzung grundsätzlich die von den Zulassungsbehörden übermittelten Daten zugrunde gelegt werden.

RMS kann in jeder Stufe des Besteuerungsverfahrens eingesetzt werden, nicht nur im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung. Es kann auch im Rahmen der Außenprüfung bei der Auswahl der zu prüfenden Steuerpflichtigen und bei der Auswertung von Kontrollmaterial in jedem Verfahrensstadium eingesetzt werden.

Wurde ein Fall im Rahmen eines RMS zur personellen Bearbeitung ausgesteuert, sind die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls gebotenen Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen. Dies kann je nach Sachlage eine punktuelle oder auch eine umfassende Ermittlung und Überprüfung sein. Im Fall einer Zufallsauswahl dient die Überprüfung unter anderem dazu, die Wirkung der Aussteuerungsmechanismen zu überprüfen.

Um zu verhindern, dass Steuerpflichtige ihr Erklärungsverhalten am RMS ausrichten, dürfen Einzelheiten der RMS nicht veröffentlicht werden, soweit dadurch die Gleichmäßigkeit und die Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährdet werden könnte. Die Finanzbehörden haben von Verfassungs wegen (Artikel 3 und 20 Absatz 3 Grundgesetz in Verbindung mit § 85 AO) die Gleichmäßigkeit und die Gesetzmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten.

Für die Weitergabe dieser Informationen an Gerichte, Rechnungsprüfungsbehörden und Parlamente gelten die gleichen Grundsätze wie bei Daten, die nach § 30 AO dem Steuergeheimnis unterliegen. Werden einem Gericht, einer Rechnungsprüfungsbehörde oder einem Parlament derartige Informationen zugänglich gemacht, gilt auch insoweit das Verbot der Veröffentlichung. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist zudem § 86 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Absatz 3 FGO zu beachten (vgl. Artikel 16).

Ein Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG besteht nicht, weil das Bekanntwerden von Einzelheiten der RMS nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanzbehörden hätte (§ 3 Nummer 1 Buchstabe d IFG).

Auf dem Gebiet der Auftragsverwaltung legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der RMS im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest. Die verfassungsrechtliche Organisations-, Personal- und Haushaltshoheit der Länder bleibt hiervon unberührt.


Zu Absatz 6

Absatz 6 ist eine gesetzliche Regelung im Sinne von § 118a – neu – AO, die unter bestimmten Voraussetzungen den vollständig automationsgestützten Erlass bzw. eine vollständig automationsgestützte Korrektur von Verwaltungsakten gestattet.

Satz 1 gestattet es den Finanzbehörden, Steuerfestsetzungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen (z. B. Daten i. S. d. § 93c AO) und der Angaben des Steuerpflichtigen (insbesondere in seiner Steuererklärung) ausschließlich automationsgestützt, also ohne personelle Prüfung, vorzunehmen oder zu ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall personell zu bearbeiten.

Ein Anlass für eine personelle Bearbeitung des Einzelfalls besteht, wenn das RMS oder vergleichbare Mechanismen oder eine personelle Entscheidung dazu geführt haben, dass der Fall zur personellen Prüfung ausgesteuert wird (vgl. § 88 Absatz 5 AO). Das RMS oder vergleichbare Mechanismen gewährleisten, dass signifikant risikobehaftete oder unplausible Fälle personell geprüft werden.

Ein Anlass für eine personelle Bearbeitung des Einzelfalls besteht aber auch dann, wenn der Steuerpflichtige in hierfür vorzusehenden Feldern der Steuererklärung ausdrücklich

  • um eine nähere Prüfung bestimmter Sachverhalts- oder Rechtsfragen gebeten hat,
  • erklärt hat, in seiner Steuererklärung von der Verwaltungsauffassung abgewichen zu sein oder
  • einen Antrag auf eine Ermessensentscheidung gestellt hat, die Auswirkung auf die Steuerfestsetzung hat.

Die Möglichkeit einer vollständig automationsgestützten Entscheidung gilt nach Satz 2 erste Variante auch für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahmen, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen verbundenen Verwaltungsakten (z. B. die Festsetzung von Annexsteuern, von Verspätungszuschlägen in den Fällen des § 152 Absatz 2 AO und von Zinsen nach §233a AO).

Die Möglichkeit einer vollständig automationsgestützten Entscheidung besteht nach Satz 2 zweite Variante auch für Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt, soweit diese durch ein BMF-Schreiben oder Erlasse der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet sind. Da insoweit eine Ermessensbindung der für den Erlass des Verwaltungsakts zuständigen Finanzbehörde vorliegt, die im Ergebnis einer Ermessensreduzierung auf Null gleich kommt, und die fraglichen Nebenbestimmungen (insbesondere eine Vorläufigkeit nach § 165 Absatz 1 Satz 2 AO) auch bei personeller Fallbearbeitung wie bisher schon ohne Einflussmöglichkeit des Bearbeiters automationsgestützt berücksichtigt werden, ist es auch gerechtfertigt, in derartigen Fällen den Verwaltungsakt vollständig automationsgestützt erlassen zu können. Im Übrigen ist der vollständig automationsgestützte Erlass eines Verwaltungsakts ausgeschlossen, wenn eine Ermessensentscheidung zu treffen ist.



Zu Nummer 13


§ 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4

Aus systematischen Gründen wird die Kontenabrufmöglichkeit auf alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Absatz 1 AO) ausgedehnt. Damit kann ein Kontenabruf künftig auch dann vorgenommen werden, wenn Rückforderungen von Steuervergütungen (z. B. Kindergeld nach dem EStG) nicht fristgerecht geleistet werden. Zugleich wird klargestellt, dass ein Kontenabruf auch im steuerlichen Vollstreckungsverfahren als Teil der Steuererhebung (vgl. § 85 AO in der Fassung der Änderung durch Nummer 9) zulässig ist.



Zu Nummer 14


§ 93a Absatz 1

Der systematische Aufbau des Absatzes 1 wird verbessert. Der Hauptanwendungsfall der Verordnungsermächtigung und der darauf beruhenden Mitteilungsverordnung (MV), die Mitteilungspflicht zu Leistungen an den Steuerpflichtigen, wird nunmehr an erster Stelle genannt.

Ferner stellt der Wortlaut der neu gefassten Vorschrift durch die Verwendung des Wortes „Leistungen“ klar, dass eine Mitteilungspflicht nicht nur zu Zahlungen begründet werden kann, sondern auch zu Leistungen, die nicht in Geld oder Geldeswert bestehen. Hiervon ist der Verordnungsgeber auch bisher schon ausgegangen (§ 3 Absatz 2 MV).

Des Weiteren erstreckt sich die Verordnungsermächtigung jetzt auch auf Regelungen, die bestimmen, inwieweit die Miteilungen nach Maßgabe des neuen § 93c AO elektronisch zu übermitteln sind oder übermittelt werden können.



Zu Nummer 15


§ 93c – neu –


Allgemeines

Aufgrund der fortschreitenden Nutzung elektronischer Datenübermittlungswege im Besteuerungsverfahren ist eine Anpassung der bestehenden verfahrensrechtlichen Regelungen in der AO und den Einzelsteuergesetzen angezeigt. Die geltenden Vorschriften werden den Anforderungen aus den Veränderungen der Kommunikation zwischen Steuerzahlern, Finanzverwaltung und Dritten durch die elektronische Datenübermittlung, die Speicherung der Daten und die maschinelle Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen nicht mehr gerecht. Durch die Anpassung der rechtlichen Regelungen an die veränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der modernen elektronischen Kommunikation vollzieht der Gesetzgeber eine entscheidende Modernisierung des Verfahrensrechts. Damit macht er das Verfahrensrecht zukunftsfester, rechtssicherer und besser handhabbar. Es besteht bei den mitteilungspflichtigen Stellen, den von der Datenübermittlung betroffenen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung gleichermaßen ein Interesse an einer solchen Anpassung des Verfahrensrechts an die moderne Kommunikation.

Der Gesetzentwurf regelt die bestehenden elektronischen Datenübermittlungspflichten Dritter, soweit sie sich derzeit aus dem EStG (vgl. Artikel 5) und dem 5. VermBG (vgl. Artikel 9) ergeben und auf personenbezogene Daten einzelner Steuerpflichtiger gegenüber der Finanzverwaltung beziehen. Gerade diese Übermittlungspflichten sind im Zuge der fortschreitenden Anpassung des Besteuerungsverfahrens an die moderne Kommunikation aufgrund der großen Anzahl Betroffener von besonderer Relevanz.

Die Modernisierung des Verfahrensrechts erfolgt dadurch, dass für diese Datenübermittlungspflichten alle allgemeingültigen Regelungsinhalte zusammenfassend in einer Rahmenregelung in der Abgabenordnung vor die Klammer gezogen werden. Dadurch wird zum einen eine möglichst weitreichende Vereinheitlichung der Datenübermittlungspflichten, z. B. bezüglich Form, Rechten und Pflichten der mitteilungspflichtigen Stellen und Steuerpflichtigen, Fristen, Sanktionen etc. geschaffen und zugleich eine Entlastung der Einzelgesetze von sich wiederholenden und teilweise divergierenden Regelungen erreicht.

Um die notwendige Differenziertheit der Regelungen in den einzelnen Datenübermittlungsverfahren sicherzustellen, können die in der Abgabenordnung festgelegten Rahmenregelungen durch die einzelgesetzlichen Regelungen als lex specialis ergänzt, ersetzt oder für nicht anwendbar erklärt werden.

Die bislang im EStG und dem 5. VermBG an vielen unterschiedlichen Stellen getroffenen Regelungen über Datenübermittlungspflichten Dritter sollen im Interesse der Rechtsklarheit vereinheitlicht und soweit möglich in die AO als dem steuerlichen Mantelgesetz übernommen werden. Neue Datenübermittlungspflichten sind damit nicht verbunden.

Mit dem vorliegenden Gesetz sollen die bestehenden Übermittlungspflichten nicht erweitert werden. Soweit künftig allerdings weitere vergleichbare Übermittlungspflichten, auch außerhalb des EStG, geschaffen werden sollten, wäre §93c AO einschlägig, soweit seine Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.


Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält die grundsätzlich geltenden Regelungen bei Datenübermittlungspflichten Dritter. Abweichende Regelungen in den Steuergesetzen gehen der Grundregel als lex specialis vor. Dies gilt insbesondere für Datenübermittlungspflichten nach Abschnitt XI EStG und für Datenübermittlungspflichten gegenüber Zollbehörden (vgl. Absatz 10).

Die Regelung begründet selbst keine Datenübermittlungspflichten, sondern setzt sie tatbestandlich voraus. Materieller Inhalt und Umfang der zu übermittelnden Datensätze richten sich dabei nach dem vom Gesetzgeber mit der jeweiligen Vorschrift verfolgten Zweck und sind daher unterschiedlich. Während beispielsweise nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 2 Satz 3 und Absatz 2a EStG die mitteilungspflichtige Stelle (z. B. Krankenkassen) die Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung für Zwecke des Sonderausgabenabzugs zu übermitteln hat, hat der Arbeitgeber nach § 41b EStG die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für Zwecke der zutreffenden Besteuerung des Arbeitslohns und der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen zu übermitteln.


Zu Satz 1
Zu Nummer 1

Nach Nummer 1 haben die mitteilungspflichtigen Stellen die Daten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich vorgeschriebenen Schnittstellen an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die amtlichen Schnittstellen werden im Internet veröffentlicht. Bezieht sich die Übermittlungspflicht auf einen Besteuerungszeitpunkt, sind die Daten bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Monats zu übermitteln, in dem der Besteuerungszeitpunkt liegt. Damit werden die bislang teilweise abweichenden Meldefristen vereinheitlicht.

Bei der Lohnsteuer ist zu beachten, dass Lohnsteuerbescheinigungen nach Abschluss des Lohnkontos auch schon im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres übermittelt werden können.


Zu Nummer 2

Nummer 2 zählt die Daten auf, die der nach Nummer 1 zu übermittelnde Datensatz mindestens enthalten muss. Hierzu zählen insbesondere Daten zur Identifizierung des Datenübermittlers (Buchstabe a) und des betroffenen Steuerpflichtigen (Buchstabe b). Von besonderer Bedeutung sind aber auch Daten zur eindeutigen Bestimmbarkeit des jeweiligen Datensatzes (Buchstabe c).


Zu Nummer 3

Nach Nummer 3 hat die mitteilungspflichtige Stelle den betroffenen Steuerpflichtigen in geeigneter Weise und binnen angemessener Frist darüber zu informieren, welche ihn betreffenden, steuerlich relevanten Daten sie an die Finanzverwaltung übermittelt hat oder übermitteln wird.


Zu Nummer 4

Die mitteilungspflichtige Stelle muss die von ihr übermittelten Daten nach Nummer 4 aufzeichnen und diese Aufzeichnungen sowie die damit zusammenhängenden Unterlagen bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Jahres aufbewahren. Dabei gelten die Regelungen in § 146 und § 147 Absatz 2, 5 und 6 AO entsprechend. Dieser Zeitraum orientiert sich an der vierjährigen Festsetzungsfrist unter Berücksichtigung einer dreijährigen Anlaufhemmung


Zu Satz 2

Nach Satz 2 soll eine Datenübermittlung unterbleiben, wenn die mitteilungspflichtige Stelle erst nach Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres erkennt, dass sie zur Datenübermittlung verpflichtet war. Dieser Zeitpunkt orientiert sich an der vierjährigen Festsetzungsfrist unter Berücksichtigung einer dreijährigen Anlaufhemmung. Nach diesem Zeitpunkt kommt im Regelfall eine Änderung und Nachholung der Steuerfestsetzung nicht mehr in Betracht (§ 169 Absatz 1 AO), eine Datenübermittlung ist daher grundsätzlich entbehrlich.


Zu Absatz 2

Stellt die mitteilungspflichtige Stelle bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Jahres fest, dass von ihr an die Finanzverwaltung übermittelte Daten unzutreffend waren oder dass ein Datensatz übermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, muss sie dies nach Absatz 2 unverzüglich durch Übermittlung eines Datensatzes korrigieren oder stornieren. Hierbei ist ein Datensatz nur dann zu stornieren, wenn die Grundlage der Meldung entfallen ist oder Änderungen an Schlüsselfeldern (z. B. die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen) vorgenommen werden müssen. Die Grundlage der Meldung ist entfallen, wenn die Meldung irrtümlich oder zu Unrecht erfolgte.


Zu Absatz 3

Satz 1 gestattet es der zuständigen Finanzbehörde Ermittlungen darüber anzustellen, ob die mitteilungspflichtige Stelle ihre Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Absatz 2 erfüllt und ob sie den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat. Satz 2 stellt klar, dass die für die Besteuerung des betroffenen Steuerpflichtigen zuständige Finanzbehörde den Sachverhalt unabhängig von der Prüfung nach Satz 1 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüfen kann.

Die einzelgesetzlichen Regelungen ordnen teilweise an, dass Absatz 3 Satz 1 nicht anwendbar ist (vgl. § 10 Absatz 2a Satz 7 und Absatz 4b Satz 6, § 43 Absatz 1 Satz 7 und Absatz 2 Satz 8 EStG sowie § 65 Absatz 3a EStDV).


Zu Absatz 4

Nach Satz 1 ist bei verspäteter oder sogar unterbliebener Datenübermittlung ein Verspätungsgeld zu entrichten. Das Verspätungsgeld entsteht kraft Gesetzes, ein Ermessensspielraum für die Finanzbehörde besteht nicht. Allerdings ist nach Satz 2 von der Erhebung eines Verspätungsgeldes abzusehen, soweit die Fristüberschreitung auf Gründen beruht, die die mitteilungspflichtige Stelle nicht zu vertreten hat. Satz 4 bestimmt eine Obergrenze: das von einer mitteilungspflichtigen Stelle aufgrund einer einzelnen gesetzlichen Vorschrift zu entrichtende Verspätungsgeld darf hiernach 50.000 Euro für alle für einen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt zu übermittelten Datensätze nicht übersteigen.

Die einzelgesetzlichen Regelungen ordnen teilweise an, dass Absatz 4 nicht anwendbar ist (vgl. § 10 Absatz 2a Satz 7 und 8 sowie Absatz 4b Satz 6, § 10a Absatz 5 Satz 4, § 43 Absatz 1 Satz 7 und Absatz 2 Satz 8, § 45d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 5 EStG sowie § 50 Absatz 1a und § 65 Absatz 3a EStDV).


Zu Absatz 5

Die Regelung enthält einen Haftungstatbestand für die Fälle unrichtiger oder unvollständiger Datenübermittlung und die pflichtwidrige Unterlassung der Übermittlung von Daten.

Die einzelgesetzlichen Regelungen ordnen teilweise an, dass Absatz 5 nicht anwendbar ist (vgl. § 10 Absatz 2a Satz 7 und Absatz 4b Satz 6, § 10a Absatz 5 Satz 4, § 22a Absatz 1 Satz 2, § 43 Absatz 1 Satz 7 und Absatz 2 Satz 8, § 45d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 5 EStG sowie § 50 Absatz 1a und § 65 Absatz 3a EStDV).


Zu Absatz 6

Nach Absatz 6 ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen die nach den Steuergesetzen für die Entgegennahme der Daten zuständige Finanzbehörde auch für die Anwendung der Absätze 3 bis 5 zuständig.


Zu Absatz 7

Nach Absatz 7 ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen die für die Anwendung des Absatzes 3 zuständige Finanzbehörde auch für die Anwendung des § 383b zuständig.


Zu Absatz 8

Absatz 8 stellt aus Gründen des Datenschutzes klar, dass die Finanzbehörden die nach Absatz 1 und 2 übermittelten Daten zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben verwenden dürfen.


Zu Absatz 9

Aus Gründen des Datenschutzes darf die mitteilungspflichtige Stelle die ausschließlich zum Zweck der Übermittlung an die Finanzverwaltung erhobenen und gespeicherten Daten nur für die Zwecke der Datenübermittlung an die Finanzverwaltung verwenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Erfolgte die Erhebung und Speicherung der Daten auch für andere Zwecke, ist die Verwendung für diese Zwecke weiterhin zulässig.


Zu Absatz 10

Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 9 sind nach Absatz 10 nicht anzuwenden ist auf

  • Datenübermittlungspflichten des Abschnitts XI EStG (Altersvorsorgezulage),
  • Datenübermittlungspflichten gegenüber Zollbehörden,
  • Datenübermittlungen zwischen Finanzbehörden und
  • Datenübermittlungspflichten ausländischer öffentlicher Stellen.

Zu Absatz 11

Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Absatz 8 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen für das Datenübermittlungsverfahren treffen. Die Regelung orientiert sich an § 150 Absatz 6 AO.

Entsprechende Regelungen enthält die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung in der Fassung der Änderung durch Artikel 3 dieses Gesetzes.

Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Daten vor der erstmaligen (regelmäßigen) Übermittlung an die Finanzverwaltung für Zwecke der Erprobung erhoben werden dürfen. Voraussetzung ist dabei, dass die Übermittlung nicht anonymisierter oder pseudonymisierter Echt-Daten zur Entwicklung, Überprüfung oder Änderung von automatisierten Verfahren der Finanzverwaltung erforderlich ist. In diesem Fall unterliegen die Daten einer engen Zweckbindung und müssen innerhalb einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Frist gelöscht werden.



Zu Nummer 16


§ 109


Zu Absatz 1

Die Vorschrift entspricht grundsätzlich dem bisherigen Recht, stellt aber die Möglichkeit der Verlängerung einer Steuererklärungsfrist unter den Vorbehalt des neuen Absatzes 2.


Zu Absatz 2

Da die in § 149 Absatz 3 AO aufgeführten, von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellten Steuererklärungen grundsätzlich erst bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahrs abgegeben werden müssen, ist es sachgerecht, für Zeiträume nach diesem Stichtag nur noch in Ausnahmefällen die Möglichkeit einer Fristverlängerung einzuräumen. Entsprechendes gilt für die Fälle der „vorzeitigen Anforderung“ einer Steuererklärung (§ 149 Absatz 4 AO).

Satz 1 bestimmt daher, dass insoweit eine Fristverlängerung nur in Betracht kommt, falls der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärung in den Fällen des § 149 Absatz 3 AO bis zum 28. Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres und in den Fällen des § 149 Absatz 4 AO bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Die Regelung übernimmt somit die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO, § 56 FGO). Die Finanzbehörden und die Gerichte werden daher bei der Anwendung des Absatzes 2 die von der Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entwickelten Grundsätze zum Vorliegen einer „unverschuldeten Verhinderung“ zu beachten haben. Eine Arbeitsüberlastung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe kann somit in der Regel nicht zu einer Fristverlängerung führen. Da auf die unverschuldete Verhinderung des jeweiligen Steuerpflichtigen abgestellt wird, sind Sammelanträge auf Fristverlängerung ausgeschlossen.

Satz 2 enthält Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln.

Satz 3 stellt klar, dass das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen (z. B. eines Steuerberaters, der mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt wurde, ohne zum Verfahrensbevollmächtigten im Sinne des § 80 AO bestellt worden zu sein) dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist.


Zu Absatz 3

Die Vorschrift entspricht im Ergebnis dem bisherigen Absatz 2. Die neue Formulierung verdeutlicht aber, dass nicht nur selbständige Nebenbestimmungen, sondern auch unselbständige Nebenbestimmungen zulässig sind.



Zu Nummer 17


§ 117c Absatz 1 Satz 2

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 150 Absatz 6 AO. Der neue Absatz 6 des § 87a AO ist auch ohne Erwähnung in § 117c Absatz 1 AO anzuwenden.



Zu Nummer 18


§ 118a

§ 118 AO regelt den für das Verfahrensrecht grundlegenden Begriff des Verwaltungsakts. Die Vorschrift enthält bislang keine Regelung dazu, wann die Willensbildung über den Erlass des Verwaltungsakts und über seine Bekanntgabe abgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung ist dies der Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung (z. B. Abzeichnung der Verfügung über die Steuerfestsetzung) oder der Freigabe der Daten zur maschinellen Verarbeitung mit dem Ziel des Erlasses des automationsgestützt erstellten Verwaltungsakts.

§ 118 AO enthält aber bislang keine Aussage dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen Verwaltungsakte auch ausschließlich automationsgestützt ergehen können.

Der neue § 118a AO stellt in Absatz 1 Satz 1 zunächst klar, dass Verwaltungsakte ausschließlich automationsgestützt erlassen werden können, soweit dies gesetzlich zugelassen ist. § 118a Absatz 2 AO bestimmt ergänzend, dass dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn ein Verwaltungsakt berichtigt (§ 129 AO), zurückgenommen (§ 130 AO), widerrufen (§ 131 AO), aufgehoben oder geändert (insbesondere nach §§ 164, 165, 172 ff. und § 218 Abs. 3 AO) wird. Eine gesetzliche Regelung im Sinne des § 118a AO (neu), die den ausschließlich automationsgestützten Erlass oder die ausschließlich automationsgestützte Korrektur gestattet, enthält § 88 Absatz 6 AO (neu).

§ 88 Absatz 6 AO (neu) gestattet es künftig den Finanzbehörden, Steuerfestsetzungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen (insbesondere in seiner Steuererklärung) ausschließlich automationsgestützt, also ohne personelle Prüfung und Entscheidung, vorzunehmen, zu berichtigen, aufzuheben oder zu ändern. Dies setzt voraus, dass die für die Steuerfestsetzung relevanten Daten elektronisch übermittelt oder durch bloßes Scannen digitalisiert wurden, diese Daten anschließend ohne Beanstandung ein RMS (oder eine Plausibilitätskontrolle wie z. B. bei der Kraftfahrzeugsteuer) durchlaufen und auch kein Anlass dazu bestand, den Steuerfall zur personellen Bearbeitung auszusteuern. Weil in diesen Fällen keinerlei personelle Entscheidung getroffen wird, fingiert § 118a Absatz 1 Satz 2 AO (neu), dass die Willensbildung über den Erlass des Verwaltungsakts und über seine Bekanntgabe in dem Zeitpunkt als abgeschlossen gilt, in dem die maschinelle Verarbeitung abgeschlossen wurde.

§ 118a Absatz 1 Satz 2 AO (neu) hat u. a. Bedeutung für die Anwendung von § 173 AO. Bei ausschließlich automationsgestützt erlassenen Steuerbescheiden bestimmt der gesetzlich fingierte Zeitpunkt der abschließenden Willensbildung zugleich den Zeitpunkt, ab dem Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 173 AO nachträglich bekannt werden. Maßgeblich ist dabei der letzte Steuerbescheid, bei dessen Erlass nach § 88 AO eine umfassende Sachprüfung geboten war (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2014, VI R 21/13, BFHE 248, 116).



Zu Nummer 19


Zu Buchstabe a

§ 122 Absatz 1 Satz 2 – neu –

Nach Satz 3 steht es im Ermessen der Finanzbehörde, ob sie einen Verwaltungsakt dem Steuerpflichtigen selbst oder seinem Bevollmächtigten bekannt gibt. Nach dem neuen Satz 4 verdichtet sich das „Kann“ zu einem „Soll“, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt. Dies gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte nach § 80 Absatz 7 AO zurückgewiesen wurde. Der neue Satz 4 trägt zur Rechtssicherheit bei, ändert aber nicht die bisher schon bestehende Rechtslage (Hinweis auf Nummer 1.7 des Anwendungserlasses zu § 122 AO).


Zu Buchstabe b

§ 122 Absatz 2b – neu – ­

Zur Vermeidung von Medienbrüchen können Steuerbescheide nach dem neuen Absatz 2b künftig mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektronisch bekanntgegeben werden, indem sie dem Steuerpflichtigen oder einem von ihm benannten Dritten über ELSTER zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden. Die Anwendung dieser – neben Absatz 2a bestehenden – Bekanntgabevariante setzt neben der Zustimmung des Steuerpflichtigen auch voraus, dass sich die abrufberechtigte Person entsprechend authentifiziert. Die zum Abruf berechtigte Person (Steuerpflichtiger oder Bevollmächtigter) wird dabei mittels E-Mail über die Bereitstellung der Daten informiert. Diese E-Mail muss nach § 87a Absatz 1 Satz 4 AO in der Fassung von Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht verschlüsselt werden.

Satz 3 enthält eine Bekanntgabe-Fiktion: Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der Absendung der elektronischen Benachrichtigung an den Abrufberechtigten, dass der Verwaltungsakt zum Abruf bereit steht, als bekannt gegeben.

Analog zu Absatz 2 und zu Absatz 2a gilt gemäß Satz 4 diese Fiktion nicht, wenn die elektronische Benachrichtigung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Finanzbehörde den Zugang der elektronischen Benachrichtigung nachzuweisen.

Gelingt ihr dieser Nachweis nicht, werden die Daten aber tatsächlich von einer dazu befugten Person abgerufen, gilt der Verwaltungsakt nach Satz 5 in dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem dieser Datenabruf tatsächlich durchgeführt wird.


Zu Buchstabe c

§ 122 Absatz 5

Analog zur neuen Regelung in Absatz 1 Satz 4 wird ausgeschlossen, dass in Fällen einer gesetzlich oder behördlich angeordneten förmlichen Zustellung ein Verwaltungsakt auch dann einem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt werden muss, wenn dieser nach § 80 Absatz 5 AO zurückgewiesen worden ist.



Zu Nummer 20


Zu §§ 134 bis 136 – aufgehoben –

Die Regelungen der §§ 134 bis 136 AO wurden weitgehend aus der früheren Reichsabgabenordnung in die AO 1977 übernommen. Bereits unter dem Geltungsbereich der Reichsabgabenordnung wurde von der Möglichkeit der Personenstands- und Betriebsaufnahme nur noch selten Gebrauch gemacht. Mit der Identifikationsnummer (§ 139b AO) und künftig auch mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c AO) stehen heutzutage auch effektivere Instrumente zur Ermittlung der steuerpflichtigen Personen zur Verfügung. Die Regelungen werden daher zur Rechtsbereinigung aufgehoben.



Zu Nummer 21


§ 138 Absatz 1b Satz 3

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 150 Absatz 6 AO. Der neue Absatz 6 des § 87a AO ist auch ohne Erwähnung in § 138 Absatz 1b AO anzuwenden.



Zu Nummer 22


§ 149

Zu Absatz 1 und 2

Die Regelungen werden unverändert aus dem bisherigen Recht übernommen. Eine „andere Bestimmung durch die Steuergesetze“ (Absatz 2 Satz 1) enthalten jetzt auch die Absätze 3 bis 5.


Zu Absatz 3

Die bisher aufgrund der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bestehende Ungleichbehandlung der fachkundig vertretenen und der nicht vertretenen Steuerpflichtigen bei der Handhabung der Steuererklärungsfristen ist gerechtfertigt. Den Angehörigen der steuerberatenden Berufe werden typischerweise eine Vielzahl von Steuererklärungen anvertraut. Insbesondere steuerrechtlich unkundige Steuerpflichtige und solche, deren Steuererklärungen aufgrund des Umfangs ihrer Einkünfte oder der Komplexität ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen, bedürfen der steuerlichen Beratung. Eine sachgerechte und gleichmäßige Beratung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe setzt u. a. voraus, dass den Beratern hierfür ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Die Erstellung dieser Steuererklärungen innerhalb der ersten fünf Monate des Folgejahres zu fordern, würde den Belangen derjenigen Steuerpflichtigen zuwiderlaufen, die der Beratung bedürfen, aber auch der Notwendigkeit einer möglichst kontinuierlichen Auslastung der steuerlichen Berater und der von diesen angestellten Personen. Schließlich hat auch die Finanzverwaltung ein Eigeninteresse an der Abgabe gründlich und zutreffend erstellter Steuererklärungen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2003, XI R 82/00, BStBl II S. 550).

Absatz 3 übernimmt daher im Ergebnis weitgehend die bisher in den Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder getroffenen Regelungen. Anstelle einer allgemeinen, auf § 109 AO gestützten Fristverlängerung enthält aber die Vorschrift eine gesetzlich bestimmte Steuererklärungsfrist. Während nach den bisherigen „Fristenerlassen“ eine Fristverlängerung über den 31. Dezember des Folgejahres nur aufgrund begründeter Einzelanträge möglich ist, können nunmehr die von der Regelung erfassten Steuererklärungen vorbehaltlich einer „Vorabanforderung“ (Absatz 4) oder einer „Kontingentierung“ (Absatz 6) bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgegeben werden. Hiermit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass einerseits die Erstellung der Jahressteuererklärungen und die Veranlagungsarbeiten innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein müssen, andererseits aber mit der Anfertigung der Steuererklärungen faktisch erst ab März und nicht bereits ab Januar des Folgejahres begonnen werden kann, da erst dann erforderliche Bescheinigungen (z. B. Lohnsteuerbescheinigungen) vorliegen.

Die Aufzählung der Steuererklärungen in der Vorschrift ist abschließend. Für andere Steuererklärungen verbleibt es auch bei einer Vertretung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe bei den in den Steuergesetzen bestimmten Steuererklärungsfristen sowie bei der Möglichkeit einer Fristverlängerung (§ 109 AO) im Einzelfall, soweit eine Fristverlängerung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil es sich um eine Ausschlussfrist handelt, wie z. B. in den Fällen eines Antrags auf Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren (§§ 59 bis 61a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV).

Analog zu den bisherigen Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Steuererklärungen von Land- und Forstwirten, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (§ 149 Absatz 2 Satz 2 AO), eine Sonderregelung getroffen.

Zur Einschränkung der Möglichkeit einer Fristverlängerung für Zeiträume nach dem 28. Februar des Zweitfolgejahres bzw. in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO für Zeiträume nach dem 31. Juli des Zweitfolgejahres siehe § 109 Absatz 2 AO in der Fassung von Nummer 16.


Zu Absatz 4

Wie bisher muss es den Finanzämtern auch künftig in bestimmten Fällen möglich sein, Steuererklärungen auf einen Zeitpunkt vor dem 28. Februar des Zweitfolgejahres anzufordern („Vorabanforderung“). Satz 1 übernimmt hierfür die bisher in den Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder festgelegten Kriterien und ergänzt diese um die Anforderungsgründe Herabsetzung von Vorauszahlungen, vorgesehene Außenprüfung, Betriebseröffnung, Betriebseinstellung und Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zum letztgenannten Grund ist unerheblich, ob die Finanzbehörde, ein anderer Gläubiger oder der Steuerpflichtige den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat.

Im Gegensatz zu den bisherigen Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder wird der bisher verwendete Begriff „hohe Abschlusszahlung“ im Interesse der Rechtsklarheit gesetzlich präzise definiert. Zudem ist die Aufzählung der Gründe für eine „Vorabanforderung“ nunmehr abschließend und nicht nur beispielhaft.

Ob und ggf. mit welchem einschlägigen Grund die Finanzbehörde von der Möglichkeit einer „Vorabanforderung“ Gebrauch macht, steht weiterhin in ihrem Ermessen (vgl. § 5 AO).

Satz 2 bestimmt, dass die Anordnung (abgesehen von dem in Satz 1 Nummer 3 geregelten Fall) innerhalb einer Frist von drei Monaten zu befolgen ist. Zum Anforderungsgrund Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine auf einen Monat verkürzte Frist vorgesehen. Hierdurch soll es der Finanzbehörde ermöglicht werden, vor einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens Steuerfestsetzungen durchzuführen und so eine „Titulierung“ ihrer Steuerforderungen zu erreichen.

Die Regelung in Satz 3 ersetzt den in den bisherigen Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder enthaltenen Anforderungsgrund „Arbeitslage in den Finanzämtern“ und bestimmt, dass eine automationsgestützte Zufallsauswahl getroffen werden kann. Auch hier ist die „Vorabanforderung“ innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung zu befolgen. Die Anforderung nach Zufallsauswahl soll dann zur Anwendung kommen, wenn die in Satz 1 genannten Anforderungsgründe nicht ausreichen, um einen kontinuierlichen Erklärungseingang zu erreichen.

Satz 4 lässt es zu, auf eine weitere Begründung dieser Aufforderung zu verzichten. Es handelt sich hier um eine Sonderregelung zu § 121 AO, die auch in einem Verfahren über einen Rechtsbehelf gegen eine „Vorabanforderung“ zu beachten ist.

Satz 5 enthält Sonderregelungen für Steuererklärungen der Land- und Forstwirte mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr. Diese gelten sowohl für „Vorabanforderungen“ nach Satz 1 als auch für „Vorabanforderungen“ nach Satz 3.

Satz 6 stellt klar, dass durch eine „Vorabanforderung“ die in Absatz 2 bestimmte gesetzliche Steuererklärungsfrist nicht unterschritten werden darf. Es ist somit nicht zulässig, eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, auf einen Zeitpunkt vor dem 31. Mai des Folgejahres anzufordern, selbst wenn diese „Vorabanforderung“ bereits vor Ablauf des Besteuerungszeitraums ergeht.

Auch nach einer „Vorabanforderung“ sollte im Interesse eines zügigen Abschlusses der Veranlagungsarbeiten die Möglichkeit einer Fristverlängerung nur in eingeschränktem Umfang bestehen. Die hierfür erforderliche Regelung ergibt sich aus § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO in der Fassung von Nummer 16.


Zu Absatz 5

Absatz 5 enthält – wie bisher die Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder – eine Sonderregelung zu den Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr. Demnach gilt Folgendes: Endete die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor Ablauf des Kalenderjahres, ist die Umsatzsteuererklärung binnen eines Monats nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums abzugeben (§ 18 Absatz 3 Satz 2 UStG). Endete die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des Kalenderjahres, ist die Umsatzsteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben (§ 149 Absatz 2 Satz 1 AO). Die Regelungen des Absatzes 3 sind insoweit nicht anwendbar. Es verbleibt aber die Möglichkeit einer Fristverlängerung im Einzelfall (§ 109 AO).


Zu Absatz 6

Die Vorschrift stellt klar, dass auch künftig – wie bislang in zwei Ländern im Rahmen von Pilotprojekten praktiziert – mit den Angehörigen der steuerberatenden Berufe „Vereinbarungen“ über ein „Kontingentierungsverfahren“ getroffen werden können, mit dem ein kontinuierlicher Eingang der Steuererklärungen erreicht werden soll. Soweit Steuererklärungen von einem „Kontingentierungsverfahren“ erfasst werden, scheidet die Möglichkeit einer „Vorabanforderung“ aufgrund einer Zufallsauswahl (§ 149 Absatz 4 Satz 3 AO) aus.

Die Teilnahme an einem „Kontingentierungsverfahren“ ist freiwillig. Umgekehrt besteht aber auch kein subjektives Recht auf Einrichtung eines „Kontingentierungsverfahrens“. Die Entscheidung über die Einrichtung eines „Kontingentierungsverfahrens“ obliegt allein den zuständigen Landesfinanzbehörden.

Wurde ein „Kontingentierungsverfahren“ eingerichtet, steht die Zulassung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe zur Teilnahme am Verfahren im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Landesfinanzbehörde.



Zu Nummer 23


Zu Buchstabe a

§ 150 Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass die Abgabe einer Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (auf Papier) nur erforderlich ist, wenn keine elektronische Übermittlung vorgeschrieben ist oder freiwillig erfolgt und auch keine mündliche Steuerklärung zulässig ist und eine Steuererklärung zur Niederschrift der Finanzbehörde (§ 151 AO) nicht in Betracht kommt.

Absatz 1 Satz 2, der wie die bisherige Fassung bestimmt, inwieweit § 87a AO auf Steuererklärungen anwendbar ist, wird um den Fall der gesetzlichen Verpflichtung zur Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ergänzt.

Absatz 1 Satz 3, der den Begriff der Steueranmeldung definiert, ist gegenüber der bisherigen Fassung unverändert.


Zu Buchstabe b

§ 150 Absatz 2 Satz 2 – aufgehoben –

Durch Aufhebung des bisherigen Satzes 2 des Absatzes 2 wird auf die Regelung, dass nach Maßgabe des Erklärungsvordrucks die schriftliche Versicherung der Wahrheitsmäßigkeit der Abgaben gefordert werden kann, verzichtet. Die Regelung hat keine eigenständige rechtliche Bedeutung, da sich die Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben bereits aus Satz 1 ergibt. Außerdem konnte auch bisher schon bei einer elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten eine schriftliche Wahrheitsversicherung nicht gefordert werden.


Zu Buchstabe c

§ 150 Absatz 5 Satz 1

Die Änderung des Absatzes 5 Satz 1 ersetzt den auf Papier-Erklärungen zugeschnittenen Begriff „Vordruck“ durch den auch elektronische Übermittlungen umfassenden Oberbegriff „Formular“.


Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

§ 150 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4a – neu –

Durch die neue Nummer 4a in Absatz 6 Satz 2 wird die bestehende Verordnungsermächtigung dahingehend erweitert, dass auch eine Haftung des Datenübermittlers für den Fall angeordnet werden kann, in dem er sich keine Gewissheit über die Identität seines Auftraggebers verschafft hat und aufgrund der von ihm übermittelten Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile zu Unrecht erlangt werden. Eine entsprechende Regelung sieht die durch Artikel 3 geänderte Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vor.

Zu Doppelbuchstabe bb

§ 150 Absatz 6 Satz 3 und 4

Die bislang in Absatz 6 Satz 3 und 4 getroffenen Regelungen sind nun in § 87a Absatz 6 AO verortet und gelten daher in allen Fällen, in denen Daten mittels amtlich vorgeschriebenem Datensatz an Finanzbehörden übermittelt werden. Die bisher in Absatz 6 Satz 5 bis 10 getroffenen Regelungen sind entbehrlich geworden und werden daher aufgehoben.


Zu Buchstabe e

§ 150 Absatz 7

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des Absatzes 6.



Zu Nummer 24


§ 151
Der Anwendungsbereich der Vorschrift, die in bestimmten Ausnahmefällen die Aufnahme einer Steuererklärung an Amtsstelle gestattet, wird um den Fall der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen ergänzt.



Zu Nummer 25


§ 152


Zu Absatz 1


Satz 1 bestimmt analog zum bisherigen Recht, dass ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden kann, wenn eine gesetzliche (§ 149 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 AO) oder eine von der Finanzbehörde bestimmte Frist (§ 149 Absatz 1 Satz 2 AO) für die Abgabe einer Steuererklärung nicht eingehalten worden ist, wobei eine eventuelle (ggf. auch rückwirkende) Fristverlängerung (§ 109 AO) zu berücksichtigen ist. Der in § 152 AO verwendete Begriff der „Steuererklärung“ umfasst auch Feststellungserklärungen (§ 181 Absatz 1 Satz 1 AO) und Erklärungen zur Festsetzung eines Messbetrags (§ 184 Absatz 1 Satz 4 AO); siehe auch Absätze 4 und 5.

Die Regelung in Satz 2 zum Absehen von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags entspricht weitgehend dem geltenden Recht. Analog zu § 110 Absatz 1 Satz 2 AO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) wird aber nunmehr auch das Verschulden eines gewillkürten Vertreters in die Vorschrift einbezogen. Wie bisher wird auch das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen dem Steuerpflichtigen zugerechnet (zum Begriff des „Erfüllungsgehilfen“ siehe die Begründung zu § 109 Absatz 2 Satz 3 AO). Die Entschuldigungsgründe sind vom Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen; für die Finanzbehörden besteht insoweit keine Amtsermittlungspflicht.


Zu Absatz 2


Die Vorschrift bestimmt für bedeutsame Anwendungsfälle im Bereich der von den Finanzämtern verwalteten Steuern, unter welchen Voraussetzungen – ohne eine Ermessensentscheidung – ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist. Sie flankiert die Regelungen in § 109 Absatz 2 und § 149 AO und soll insoweit zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Erklärungspflichtigen beitragen. Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht gegeben sind, verbleibt es bei der Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 aufgrund einer Ermessensentscheidung einen Verspätungszuschlag festzusetzen.

Da Absatz 2 vollumfänglich eine gegenüber Absatz 1 selbständige Sonderregelung trifft, ist Absatz 1 Satz 2 hier nicht anwendbar. Somit kann in den Fällen des Absatzes 2 die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nur dann unterbleiben, wenn die Frist für die Abgabe der Steuererklärung (ggf. rückwirkend) verlängert wurde, wobei die in § 109 Absatz 2 AO angeordneten Einschränkungen der Fristverlängerungsmöglichkeit zu beachten sind. Im Hinblick auf die in § 149 Absatz 3 AO für „Beraterfälle“ vorgesehenen Regelungen ist dies sachgerecht. Es verbleibt allerdings die Möglichkeit, einen festgesetzten Verspätungszuschlag aus Gründen einer persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit gemäß § 227 AO zu erlassen. Bei einer Entscheidung über einen Antrag auf eine derartige Billigkeitsmaßnahme wird aber die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die Festsetzung und Erhebung eines Verspätungszuschlags zu berücksichtigen sein, ferner dass eine Billigkeitsmaßnahme nach § 227 AO nicht die in § 109 Absatz 2 AO normierte Einschränkung der Fristverlängerungsmöglichkeit umgehen darf. Wie bisher ist § 163 AO (Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen) auf den Verspätungszuschlag nicht anwendbar (§ 1 Absatz 3 Satz 2 AO).

Die Vorschrift wird zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands führen, der bisher mit den streitanfälligen Ermessensentscheidungen über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen verbunden ist. Mit einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine auf Absatz 2 gestützte Festsetzung eines Verspätungszuschlags kann nämlich nur geltend gemacht werden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind, die Finanzbehörde die Höhe des Verspätungszuschlags falsch berechnet hat (siehe hierzu die Absätze 3 bis 5, 7 und 8) oder für die Abgabe der Steuererklärung eine Fristverlängerung (§ 109 AO) gewährt wurde. Soweit die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Fristverlängerung oder einer Billigkeitsmaßnahme nach § 227 AO bestritten wird, kann hierüber nur in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den die Fristverlängerung oder die Billigkeitsmaßnahme ablehnenden Verwaltungsakt, nicht aber in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags entschieden werden.

Ein Verspätungszuschlag ist – ohne Ermessensspielraum – festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr (als Besteuerungszeitraum) oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht (§ 149 Absatz 2 Satz 1 AO), nicht binnen 14 Monaten – und in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO (Land- und Forstwirt mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr) nicht binnen 19 Monaten – nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bzw. nicht binnen 14 oder 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob ein „Beraterfall“ (§ 149 Absatz 3 AO) vorliegt oder der Steuerpflichtige seine Steuererklärung selbst erstellt. Auf ein Kalenderjahr beziehen sich insbesondere die Einkommensteuererklärung, die Körperschaftsteuererklärung, die Gewerbesteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr. Steuererklärungen, die sich auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, sind z. B. die Erbschaftsteuererklärung, die Anzeigen nach § 19 GrEStG sowie die Erklärungen zur Feststellung von Einheitswerten und von Grundbesitzwerten. Die Vorschrift gilt nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind (Absatz 11).

Ein Verspätungszuschlag ist auch dann festzusetzen, wenn die in einer „Vorabanforderung“ (§ 149 Absatz 4 AO) gesetzte Frist nicht eingehalten wurde.


Zu Absatz 3


Die Vorschrift enthält detaillierte Vorgaben zur Berechnung des Verspätungszuschlags und gilt sowohl für die Fälle des Absatzes 1 als auch für die Fälle des Absatzes 2. Sie vermeidet Rechtsstreitigkeiten über die Höhe des Verspätungszuschlags und entspricht einem wesentlichen Anliegen des Bundesrechnungshofes (Bundestagsdrucksache 16/7100, S. 40 und 223/224). Mit dem festgelegten Prozentsatz, welcher der Hälfte des Zinssatzes gemäß § 238 Absatz 1 Satz 1 AO entspricht, wird die Verletzung der Steuererklärungspflicht angemessen sanktioniert. Die Mindestbeträge von 10 bzw. 50 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung stellen sicher, dass auch in Fällen einer Nullfestsetzung oder der Festsetzung eines negativen Steuerbetrags ein Verspätungszuschlag anfällt.

Im Interesse eines leichten Vollzugs der Vorschrift wird (wie auch bisher schon beim Säumniszuschlag nach § 240 AO) auf die Festlegung eines relativen Höchstbetrags (bisher: 10 % der festgesetzten Steuer) verzichtet, ferner auf Differenzierungen danach, ob Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen gemäß § 233a AO zu verzinsen sind. Auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit soll kein Kriterium für die Bemessung des Verspätungszuschlags mehr sein. Die Höhe des aus der Steuerfestsetzung sich ergebenden Zahlungsanspruchs wird berücksichtigt, indem bei der Berechnung des Verspätungszuschlags die festgesetzte Steuer um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge vermindert wird. Ferner wird im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und der leichteren Nachvollziehbarkeit der Berechnung des Verspätungszuschlags durch den Steuerpflichtigen darauf verzichtet danach zu differenzieren, ob eine Steuererklärung nur einmalig oder wiederholt verspätet abgegeben wurde.

Die Vorschrift gilt nicht für vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen (Absatz 6).

Satz 1 ist in erster Linie bedeutsam für Steuererklärungen (einschließlich der Steueranmeldungen) zu den Verbrauchsteuern sowie für in Besitz- und Verkehrsteuerangelegenheiten nur anlassbezogen abzugebende Steuererklärungen, wie z. B. die Kapitalertragsteuer-Anmeldung oder eine Erbschaftsteuererklärung.

Satz 2 betrifft insbesondere die Einkommensteuererklärung, die Körperschaftsteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr, nicht aber Steuererklärungen, die gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind (Absatz 11 Satz 1).


Zu Absatz 4 und 5


Um auch für Fälle der Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe einer Feststellungserklärung der Verwaltung eindeutige und automationsgerechte Kriterien für die Bemessung des Verspätungszuschlags vorzugeben, wird zu Erklärungen zur Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte in Anlehnung an die Grundsätze zur Streitwertermittlung in Feststellungsfällen der in Absatz 3 bestimmte Prozentsatz pauschal in Höhe eines Viertels übernommen. Für die übrigen Feststellungserklärungen sowie für die Gewerbesteuererklärungen und für die Zerlegungserklärungen wird ein Festbetrag (50 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung) bestimmt.


Zu Absatz 6


Die Vorschrift nimmt vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen von der Anwendung des Absatzes 3 aus. Dies gilt insbesondere für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Lohnsteuer-Anmeldungen. Hierdurch soll ermöglicht werden, die seit längerer Zeit eingesetzten und bewährten Programme für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zu diesen Steueranmeldungen beizubehalten. Die in Satz 2 aufgestellten Bemessungskriterien gelten entsprechend für einen Verspätungszuschlag zu Luftverkehrsteuererklärungen (Absatz 11 Satz 2).


Zu Absatz 7


Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat (§ 149 Absatz 1 Satz 4 AO). Für die Bemessung eines Verspätungszuschlags soll aber nur der Zeitraum bis zum erstmaligen Erlass des Steuerbescheids berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für Verspätungszuschläge in Fällen einer Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags, einer Zerlegung oder einer gesonderten (und ggf. einheitlichen) Feststellung.


Zu Absatz 8


Wie nach bisherigem Recht darf der Verspätungszuschlag 25 000 Euro nicht übersteigen.


Zu Absatz 9


Wie bisher soll die Festsetzung des Verspätungszuschlags in der Regel mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid, dem Zerlegungsbescheid oder dem Feststellungsbescheid verbunden werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Verspätungszuschlag zu einer nicht zustimmungsbedürftigen Steueranmeldung festgesetzt wird.


Zu Absatz 10


Spätere Korrekturen der Steuerfestsetzung oder der Feststellung sollen sich grundsätzlich auch auf die Bemessung des Verspätungszuschlags auswirken. In den Fällen einer Änderung oder Berichtigung eines Bescheids ist aber eine Anpassung nicht geboten, wenn der Festbetrag nach Absatz 4 Satz 2 (50 Euro) anzusetzen oder bisher die Mindestbeträge nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder nach Absatz 5 Satz 1 (10 bzw. 50 Euro für jeden Monat der Verspätung) festgesetzt wurden und nach den gesetzlichen Vorgaben auch nach der Korrektur festzusetzen wären.


Zu Absatz 11


Für gegenüber den Hauptzollämtern abzugebende Steuererklärungen (insbesondere zu den Verbrauchsteuern und zur Luftverkehrsteuer) besteht kein Bedarf für eine Anwendung der in Absatz 2 Nummer 1, in Absatz 3 Satz 2 und in Absatz 6 getroffenen Regelungen. Deren Anwendung wird daher insoweit ausgeschlossen, allerdings mit der Maßgabe, dass für die Bemessung eines Verspätungszuschlags zu einer Luftverkehrsteuererklärung Absatz 6 Satz 2 entsprechend gilt.



Zu Nummer 26


§ 156


Zu Absatz 1


Absatz 1 regelt wie bisher, dass das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen kann, von Steuerfestsetzungen abzusehen, wenn ein bestimmter Betrag nicht überschritten wird. Dieser in Satz 1 festgelegte Höchstbetrag ist seit dem Inkrafttreten der Abgabenordnung am 1. Januar 1977 im Wesentlichen unverändert geblieben. Er belief sich zunächst auf 20 DM und wurde durch das Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) auf einen Betrag von 10 Euro umgestellt. Er wird nunmehr auf 25 Euro angehoben, um den seit 1977 eingetretenen Preissteigerungen angemessen Rechnung zu tragen.

Satz 2 stellt klar, dass in Fällen der Änderung oder Berichtigung einer Steuerfestsetzung der Höchstbetrag von 25 Euro sich auf die Differenz zwischen dem bisherigen und dem – nach einer Änderung oder Berichtigung sich ergebenden – neuen Steuerbetrag bezieht. Dies entspricht der bereits seit dem erstmaligen Erlass der Kleinbetragsverordnung praktizierten und vom BFH gebilligten Verfahrensweise (Bundesratsdrucksache 473/80, S. 7; BFH-Urteil vom 16. Februar 2011 – X R 21/10 -, BStBl II S. 671).

Satz 3 übernimmt den bisherigen Satz 2 und bestimmt, inwieweit eine auf § 156 Absatz 1 AO gestützte Rechtsverordnung der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Eine entsprechende Anpassung der Kleinbetragsverordnung enthält Artikel 4 dieses Gesetzentwurfs.


Zu Absatz 2


Absatz 2 erlaubt es den Finanzbehörden, auch künftig über die Regelungen der Kleinbetragsverordnung hinaus in bestimmten Fällen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit von einer (erstmaligen oder ändernden) Steuerfestsetzung abzusehen.

Satz 1 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Bei einer auf Nummer 1 gestützten Entscheidung über das Absehen von einer Steuerfestsetzung soll es aber künftig nicht mehr erforderlich sein, dass die Erfolglosigkeit der Erhebung „feststeht“. Vielmehr soll hier – ebenso wie bisher schon in den Fällen der Nummer 2 – eine Prognoseentscheidung ausreichen. Der in Nummer 2 verwendete Begriff „Betrag“ meint die nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und nach Berücksichtigung geleisteter (Voraus-)Zahlungen sowie – im Fall einer Änderung einer Steuerfestsetzung – ggf. bereits erstatteter Beträge verbleibende Steuerforderung.

Während Satz 1 Nummer 2 nur eine einzelfallbezogene Wirtschaftlichkeitsprüfung gestattet, ermöglichen die Sätze 2 bis 4 eine Gesamtbetrachtung einer Gruppe von Fällen. Diese kommt z. B. für Kontrollmitteilungen in Betracht, die einer Person nicht zugeordnet werden können oder nach abstrakter Risikobewertung nicht „aufgriffswürdig“ sind.

Um zu verhindern, dass Steuerpflichtige ihr Erklärungsverhalten an Weisungen nach Satz 2 ausrichten, dürfen diese nach Satz 3 nicht veröffentlicht werden, soweit dadurch die Gleichmäßigkeit und die Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährdet werden könnte. Die Finanzbehörden haben von Verfassungs wegen (Artikel 3 und 20 Absatz 3 Grundgesetz in Verbindung mit § 85 AO) die Gleichmäßigkeit und die Gesetzmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten.

Für die Weitergabe dieser Informationen an Gerichte, Rechnungsprüfungsbehörden und Parlamente gelten die gleichen Grundsätze wie bei Daten, die nach § 30 AO dem Steuergeheimnis unterliegen. Werden einem Gericht, einer Rechnungsprüfungsbehörde oder einem Parlament derartige Informationen zugänglich gemacht, gilt auch insoweit das Verbot der Veröffentlichung.

Im finanzgerichtlichen Verfahren ist zudem § 86 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Absatz 3 FGO zu beachten (vgl. Artikel 16).

Ein Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG besteht nicht, weil das Bekanntwerden von Weisungen nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanzbehörden hätte (§ 3 Nummer 1 Buchstabe d IFG).



Zu Nummer 27


§ 157 Absatz 1

Die Neufassung von Satz 1 befreit die Finanzbehörden von der nach § 87a Absatz 4 Satz 2 und 3 AO bestehenden Pflicht, bei einer elektronischen Übermittlung eines Steuerbescheids das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen oder nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes zu verfahren. Das jetzt verwendete Begriffspaar „schriftlich oder elektronisch“ erfasst jegliche Formen einer elektronischen Kommunikation (Bundestagsdrucksache 14/9000, S. 27 rechte Spalte). Zur Möglichkeit, einen Steuerbescheid auch durch Bereitstellen zum Datenabruf bekannt zu geben, siehe § 122 Absatz 2b AO.

Die Änderung des Satzes 2 stellt klar, dass die Verpflichtung, die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag zu bezeichnen und den Steuerschuldner anzugeben, nicht nur für schriftlich, sondern auch für elektronisch bekannt gegebene Steuerbescheide gilt.

Satz 3 bleibt unverändert.



Zu Nummer 28


§ 163

§ 163 AO ermöglicht die Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten im Steuerfestsetzungsverfahren. Im Interesse der Verfahrenserleichterung und der Rechtsklarheit wird die Vorschrift um Regelungen zur Bestandskraft ergänzt. Auf Verwaltungsakte über Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO sind nicht die für Steuerbescheide geltenden §§ 164, 165 und 172 ff. AO anzuwenden, sondern die allgemeinen Regelungen der §§ 130 und 131 AO. Schon bisher sah das Gesetz vor, dass Verwaltungsakte über Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO mit der verfahrensrechtlich eigenständigen Steuerfestsetzung verbunden werden können. Erging dieser Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO), weil die Finanzbehörde den Steuerfall noch nicht abschließend geprüft hatte, erstreckte sich dieser die materielle Bestandskraft hemmende Vorbehalt allerdings nicht auch auf die Billigkeitsentscheidung. Die Finanzbehörde musste daher nach abschließender Prüfung des Steuerfalls beachten, dass die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO nur dann geändert werden konnte, wenn sie die Entscheidung ausdrücklich unter Widerrufsvorbehalt getroffen hatte. Hinzu kommt, dass die Anordnung eines Widerrufsvorbehalts bei Billigkeitsentscheidungen in der Literatur teilweise als unzulässig angesehen wird. Einzige rechtssichere, aber für den Steuerpflichtigen nachteilige Alternative dazu war bislang, die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalles zurückzustellen. Hinzu kommt, dass Entscheidungen über die Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 12. Juli 2012, I R 32/11, BStBl 2015 II S. 175) auch konkludent, und damit unter Umständen auch unbewusst, getroffen werden können.


Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht den bislang geltenden Regelungen in § 163 Satz 1 und 2 AO.


Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht im Wesentlichen der bislang geltenden Regelung in § 163 Satz 3 AO.


Zu Absatz 3

Absatz 3 ordnet an, dass Entscheidungen über die Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO, die gemäß Absatz 2 mit der Steuerfestsetzung verbunden wurden, in den hier genannten Fällen kraft Gesetzes unter Vorbehalt des Widerrufs stehen:

  • Nach Nummer 1 steht die Entscheidung unter gesetzlichem Widerrufsvorbehalt, wenn sie nur konkludent, aber nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung getroffen wurde.
  • Nach Nummer 2 steht die Entscheidung kraft Gesetzes unter Widerrufsvorbehalt, wenn sie mit einer Steuerfestsetzung verbunden ist, die unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) ergangen ist.
  • Nach Nummer 3 steht die Billigkeitsentscheidung kraft Gesetzes unter Widerrufsvorbehalt, wenn sie mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung (§ 165 AO) verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung auch für die Billigkeitsentscheidung von Bedeutung ist.

Nach Satz 2 entfällt der gesetzliche Vorbehalt des Widerrufs in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 „automatisch“, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der gesetzliche Vorbehalt des Widerrufs nach Satz 3 mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung (vgl. § 164 Absatz 3 und 4 AO), für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

Nach Satz 4 entfällt der gesetzliche Vorbehalt des Widerrufs in den Fällen von Satz 1 Nummer 3 mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung (vgl. § 165 Absatz 2 oder § 171 Absatz 8 AO), für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.


Zu Absatz 4

Stellt sich später heraus, dass eine nach Absatz 3 kraft Gesetzes (noch) unter Widerrufsvorbehalt stehende Billigkeitsmaßnahme rechtswidrig ist, ist sie im Interesse der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach Absatz 4 Satz 1 – innerhalb der Fristen nach Absatz 3 Satz 2 bis 4 – mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Damit entfällt auch rückwirkend die Erlöschenswirkung der Billigkeitsmaßnahme nach § 47 AO. Die Jahresfrist des § 130 Absatz 3 Satz 1 AO ist in diesen Fällen nach Absatz 4 Satz 2 unbeachtlich.



Zu Nummer 29


§ 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a – neu –

Gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO kann eine Steuer vorläufig festgesetzt werden, soweit das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist. Eine gesetzliche Neuregelung kann aber auch nach einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union notwendig werden. Es ist daher zweckmäßig, auch für diese Fälle eine vorläufige Steuerfestsetzung zu ermöglichen, damit die einschlägigen Steuerfestsetzungen ohne einen Einspruch „offen“ gehalten werden können. Die neue Nummer 2a in § 165 Absatz 1 Satz 2 AO eröffnet diese Möglichkeit.



Zu Nummer 30


§ 169 Absatz 1 Satz 3

Nach § 169 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 AO ist die Festsetzungsfrist nach geltendem Recht gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Fristablauf den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat. Diese Rechtsfolge wird auf den Fall der elektronischen Bekanntgabe des Steuerbescheids nach dem neuen § 122 Absatz 2b AO ausgedehnt. Maßgebend ist in diesem Fall nicht die Bereitstellung der Daten zum Download oder der tatsächliche Download, sondern die Versendung der elektronischen Benachrichtigung.



Zu Nummer 31


Zu Buchstabe a

§ 171 Absatz 2 Satz 2 – neu –

Der neue Satz 2 in Absatz 2 bestimmt, dass die Festsetzungsfrist in den Fällen des §173a AO (Änderung einer Steuerfestsetzung wegen Schreib- oder Rechenfehlern bei Erstellung einer Steuererklärung) nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des aufgrund der fehlerhaften Steuererklärung ergangenen unzutreffenden Steuerbescheids endet. Dies entspricht dem bisher schon für Berichtigungen nach §129 AO geltenden Recht.


Zu Buchstabe b

§ 171 Absatz 10 Satz 1

§ 171 Absatz 10 AO enthält eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Folgebescheiden. Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Grundlagenbescheid maßgeblich ist, endet die Festsetzungsfrist bislang grundsätzlich nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Unerheblich ist dabei bislang, ob und wann die für den Erlass des Folgebescheids zuständige Finanzbehörde vom Erlass des Grundlagenbescheids erfährt.

Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde (§ 6 Absatz 2 AO) ist, erfährt die Finanzbehörde allerdings häufig nicht oder erst spät, dass ein Grundlagenbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert oder sein Erlass von vorne herein abgelehnt worden ist (so genannter negativer Grundlagenbescheid). Daher soll die Festsetzungsfrist in diesen Fällen nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt enden, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des (positiven oder negativen) Grundlagenbescheids erlangt hat.

Diese Neuregelung trägt dem BFH-Urteil vom 22. Oktober 2014 – X R 15/13, BStBl 2015 II S. 367, Rechnung. In dieser Entscheidung hatte der BFH die Finanzbehörde verpflichtet, ungeachtet der Ungewissheit, ob und wann und mit welchem Inhalt der außersteuerliche Grundlagenbescheid ergehen wird, die dort verbindlich zu regelnden Besteuerungsgrundlagen im Folgebescheid „vorläufig“ anzusetzen. Störungen im Informationsfluss von den ressortfremden Behörden zu den Finanzbehörden können der Finanzverwaltung nicht angelastet werden, weshalb eine Anknüpfung der Ablaufhemmung an die Bekanntgabe des ressortfremden Grundlagenbescheids gegenüber dem Steuerpflichtigen nicht sachgerecht ist. Sachgerecht ist vielmehr, auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Finanzbehörde Kenntnis vom Erlass des Grundlagenbescheides oder der Ablehnung eines Erlasses erlangt.

Soweit Finanzbehörden für den Erlass des Grundlagenbescheids zuständig sind, bleibt es beim geltenden Recht. Der Zeitpunkt des Zugangs der finanzverwaltungsinternen Mitteilung über den Erlass des Grundlagenbescheids und die darin getroffenen Feststellungen bei der für den Erlass des Folgebescheids zuständigen Finanzbehörde ist für die Fristbestimmung weiterhin unbeachtlich.


Zu Buchstabe c

§ 171 Absatz 10a – neu –

Die neue Ablaufhemmung nach Absatz 10a steht in Zusammenhang mit der Regelung im neuen § 93c AO und ergänzt die neue Korrekturvorschrift in § 175b AO. Die Festsetzungsfrist endet nach dem neuen Absatz 10a nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang der Daten im Sinne des § 93c AO bei der Finanzverwaltung. Die Ablaufhemmung findet aber keine Anwendung, wenn Daten im Sinne des § 93c AO erst nach Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres, das heißt nach Ablauf der regulären Aufbewahrungsfrist nach § 93c Absatz 1 Nummer 4 AO, den Finanzbehörden zugegangen sind.



Zu Nummer 32


§ 173a

Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit – zugunsten wie auch zuungunsten des Steuerpflichtigen – berichtigen. Die offenbare Unrichtigkeit muss bei Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sein. Daher können nur solche Fehler nach § 129 AO berichtigt werden, die der Finanzbehörde selbst unterlaufen sind.

Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO liegt auch dann vor, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung oder dieser beigefügten Anlagen enthaltene offenbare, d. h. für das Finanzamt erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt. Sind dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen und hat er deshalb dem Finanzamt bestimmte Tatsachen nicht oder mit einem unzutreffenden Wert mitgeteilt, kann der Steuerbescheid allerdings nicht nach § 129 AO berichtigt werden, da das Finanzamt diesen Fehler nicht erkennen und ihn sich somit auch nicht zu eigen machen konnte. Diese Situation kann insbesondere auftreten, wenn eine Steuererklärung elektronisch übermittelt wird und dem Finanzamt daneben keine ergänzenden Unterlagen oder Berechnungen übersandt werden.

§ 173a AO ermöglicht in diesen Fällen künftig eine Änderung der Steuerfestsetzung, soweit der Steuerpflichtige aufgrund eines (bei Erstellung der Steuererklärung aufgetretenen) Schreib- oder Rechenfehlers der Finanzbehörde bestimmte Tatsachen unzutreffend (d. h. fehlerhaft) mitgeteilt hat und diese Tatsachen nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserheblich waren.

Schreibfehler sind insbesondere Rechtschreibfehler, Wortverwechselungen oder Wortauslassungen oder fehlerhafte Übertragungen. Rechenfehler sind insbesondere Fehler bei der Addition, Subtraktion, Multiplikation oder Division sowie bei der Prozentrechnung. Ein solcher Schreib- oder Rechenfehler muss durchschaubar, eindeutig oder augenfällig sein. Das ist dann der Fall, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als Schreib- oder Rechenfehler erkennbar ist und kein Anhaltspunkt dafür erkennbar ist, dass eine unrichtige Tatsachenwürdigung, ein Rechtsirrtum oder ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt.

Das schlichte Vergessen eines Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die Steuererklärung ist allerdings kein Schreib- oder Rechenfehler i. S. d. § 173a AO. In derartigen Fällen liegt aber regelmäßig eine nachträglich bekanntgewordene Tatsache i. S. d. § 173 Absatz 1 AO vor. Nach dem BFH-Urteil vom 10.2.2015, IX R 18/14, ist das schlichte Vergessen des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung nicht grundsätzlich grob fahrlässig i. S. d. § 173 Absatz 1 Nummer 2 AO. Solche bloßen Übertragungs- oder Eingabefehler zählen nach Auffassung des BFH zu den Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss. Sie sind nach seiner Auffassung jedenfalls dann nicht als grob fahrlässig zu werten, wenn sie selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind. Ob ein Beteiligter grob fahrlässig gehandelt hat, ist im wesentlichen Tatfrage und damit nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu entscheiden. Die Feststellungslast für das Vorliegen eines Schreib- oder Rechenfehlers bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen. Danach trägt die Finanzbehörde die Feststellungslast für solche Tatsachen, die vorliegen müssen, um eine Änderung nach § 173a AO zuungunsten des Steuerpflichtigen rechtfertigen zu können. Der Steuerpflichtige trägt dagegen die Feststellungslast für solche Tatsachen, die eine Änderung nach § 173a AO zu seinen Gunsten ermöglichen. Nach dem Vortrag desjenigen, der sich auf die Änderungsmöglichkeit beruft, muss die ernsthafte Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass eine unrichtige Tatsachenwürdigung, ein Rechtsirrtum oder ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt (ständige BFH-Rechtsprechung zu § 129 AO, vgl. zum Beispiel BFH-Urteil vom 27. August 2013, VIII R 9/11, BStBl 2014 II S. 439).

Die Rechtserheblichkeit der „berichtigten“ Tatsache ist zu bejahen, wenn das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis dieser Tatsache schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer höheren oder niedrigeren Steuer gelangt wäre (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. zum Beispiel BFH-Urteil vom 22. April 2010, VI R 40/08, BStBl II S. 951). Wie das Finanzamt bei Kenntnis der fraglichen Tatsache den Sachverhalt in seinem ursprünglichen Bescheid gewürdigt hätte, ist im Einzelfall aufgrund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung des BFH auszulegen war, und der die Finanzämter bindenden Verwaltungsanweisungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Bescheids gegolten haben. Die Vorschrift des § 173a AO hat nämlich – ebenso wie § 173 AO – nicht den Sinn, dem Steuerpflichtigen das Risiko eines Rechtsbehelfsverfahrens dadurch abzunehmen, dass ihm gestattet wird, sich auf Tatsachen gegenüber dem Finanzamt erst dann zu berufen, wenn etwa durch eine spätere Änderung der Rechtsprechung eine Rechtslage eintritt, die eine bisher nicht oder nicht zutreffend vorgetragene Tatsache nunmehr als relevant erscheinen lässt.

Die Änderung nach § 173a AO steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde, sondern ist bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist geboten. Durch die gleichzeitige Ergänzung des § 171 Absatz 2 AO wird eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Fall des § 173a AO geschaffen. Die Festsetzungsfrist endet in diesem Fall insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des aufgrund der fehlerhaften Steuererklärung ergangenen Steuerbescheids.

Die bereits nach geltendem Recht bestehenden Korrekturmöglichkeiten nach §§ 129 und 173 AO bleiben unberührt.



Zu Nummer 33


§ 175 – Überschrift ­

Die Überschrift wird aus systematischen Gründen aktualisiert.



Zu Nummer 34


§ 175b

Die Finanzverwaltung ist im steuerlichen Massenverfahren auf die Mitwirkung der verschiedenen mitteilungspflichtigen Stellen, insbesondere auf die zutreffende und pünktliche Datenübermittlung, angewiesen. Der Datensatz der mitteilungspflichtigen Stelle stellt aber keinen (verbindlichen) Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid des betroffenen Steuerpflichtigen dar. Die von Dritten mitgeteilten Daten dienen lediglich der Unterstützung der Finanzbehörden bei Ermittlung der festzusetzenden Steuer. Sie sind bei der steuerlichen Sachverhaltsermittlung (§ 88 AO) wie die Auskunft eines Dritten nach § 93 Absatz 1 AO zu berücksichtigen. Die von einem Dritten übermittelten Daten entfalten daher rechtlich keine Bindungswirkung, sondern unterliegen den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung.

Weichen die von dem Dritten übermittelten Daten von den Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung ab, hat die Finanzbehörde nach den Umständen des konkreten Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Sachverhalt vor Erlass des Steuerbescheides weiter aufzuklären ist. Sind die steuerlichen Auswirkungen der Abweichung nur gering, reicht es aus, wenn das Finanzamt die Abweichung im Steuerbescheid erläutert. Wurde wegen unterbliebener Anhörung bzw. fehlender Begründung oder Erläuterung der Abweichung die rechtzeitige Anfechtung des Steuerbescheides versäumt, ist dem Steuerpflichtigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 126 Absatz 3 i. V. m. § 110 AO).

§ 175b AO enthält die im Grundsatz bislang in § 10 Absatz 2a Satz 8 EStG verortete Änderungsvorschrift. Die neue Änderungsvorschrift soll künftig für alle Fälle gelten, in denen sich die Datenübermittlung nach § 93c Absatz 1 AO richtet. Ein Steuerbescheid ist danach aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzverwaltung übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden (Absatz 1) oder Daten ohne Vorliegen einer gesetzlich vorgeschriebenen Einwilligung der Steuerpflichtigen übermittelt wurden, sofern diese Einwilligung Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung dieser Daten ist (Absatz 2).

Auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten seitens des Steuerpflichtigen oder der Ermittlungspflichten durch die Finanzbehörde kommt es dabei – anders als in den Fällen des § 173 AO – nicht an. Unerheblich ist auch, ob dem Steuerpflichtigen bei Erstellung der Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler im Sinne des § 173a AO oder der Finanzbehörde bei Erlass des Steuerbescheides ein mechanisches Versehen im Sinne des § 129 AO, ein Fehler bei der Tatsachenwürdigung oder ein Rechtsanwendungsfehler unterlaufen ist.

Die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175b AO kann sich je nach Sachlage zu Gunsten wie auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirken. Die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Änderung nach § 175b AO bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen. Danach trägt die Finanzbehörde die Feststellungslast für solche Tatsachen, die vorliegen müssen, um eine Änderung nach § 175b AO zuungunsten des Steuerpflichtigen rechtfertigen zu können. Der Steuerpflichtige trägt dagegen die Feststellungslast für solche Tatsachen, die eine Änderung nach § 175b AO zu seinen Gunsten zu ermöglichen.

Die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175b AO steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Sie darf allerdings nur erfolgen, soweit die bisherige Steuerfestsetzung in hier relevanter Hinsicht materiell-rechtlich unzutreffend war und wenn die Grenzen der Kleinbetragsverordnung überschritten werden.



Zu Nummer 35


§ 180 Absatz 3 bis 5

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Änderung des § 180 Absatz 1 AO durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2415).



Zu Nummer 36


Zu Buchstabe a

§ 181 Absatz 1, 2 und 2a

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Änderung des § 180 Absatz 1 AO durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2415).


Zu Buchstabe b

§ 181 Absatz 5

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Änderung des § 180 Absatz 1 AO durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2415).



Zu Nummer 37


§ 182

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Änderung des § 180 Absatz 1 AO durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2415).



Zu Nummer 38


Zu Buchstabe a

§ 184 Absatz 2 Satz 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 163 AO.


Zu Buchstabe b

§ 184 Absatz 2 Satz 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 163 AO.



Zu Nummer 39


§ 196

Analog zur Änderung des § 157 Absatz 1 Satz 1 AO bewirkt die Neufassung des § 196 AO, dass Prüfungsanordnungen ohne die Beschränkungen des § 87a Absatz 4 Satz 2 und 3 AO elektronisch bekannt gegeben werden können. Auf die Begründung zu § 157 AO wird im Übrigen verwiesen.



Zu Nummer 40


§ 203a

Die Vorschrift gestattet die Durchführung einer Außenprüfung bei mitteilungspflichtigen Stellen im Sinne des § 93c Absatz 1 AO. Gegenstand einer solchen Außenprüfung ist die Frage, ob die mitteilungspflichtige Stelle ihre Verpflichtungen bei der Datenübermittlung ordnungsgemäß erfüllt (Absatz_1 Nummer_1) und den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben der jeweils einschlägigen Steuergesetze bestimmt hat (Absatz 1 Nummer 2). Die Außenprüfung hat keine Bindungswirkung für die steuerliche Berücksichtigung der fraglichen Daten im Rahmen der individuellen Einkommensteuerfestsetzung.

Die einzelgesetzlichen Regelungen ordnen teilweise an, dass § 203a AO (neu) nicht anwendbar ist (vgl. § 43 Absatz 2 Satz 8, § 45d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 5 EStG sowie § § 65 Absatz 3a EStDV).



Zu Nummer 41


§ 239


Zu Absatz 3


Bei der Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen nach § 233a AO ist die Sonderregelung zum Zinslaufbeginn bei rückwirkenden Ereignissen (§ 233a Absatz 2a AO) nach der BFH-Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis auch anzuwenden, wenn das rückwirkende Ereignis in einem Grundlagenbescheid berücksichtigt wurde, der für den (der Zinsfestsetzung zugrundeliegenden) Steuerbescheid verbindlich ist. Im Grundlagenbescheid sind deshalb neben der gesonderten und ggf. auch einheitlichen Feststellung der Einkünfte oder Besteuerungsgrundlagen auch für die Zinsberechnung relevante Feststellungen über die Auswirkungen eines erstmals oder abweichend berücksichtigten rückwirkenden Ereignisses auf die festgestellten Besteuerungsgrundlagen und den Zeitpunkt des Eintritts des rückwirkenden Ereignisses zu treffen. Dies gilt im Verhältnis zwi­schen Gewerbesteuermessbescheid und Gewerbesteuerbescheid sowie in den Fällen des § 35b GewStG entsprechend.

Sind Steuern zum Vorteil der Gesellschafter einer Personengesellschaft hinterzogen worden, ist nach der BFH-Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der von den Gesellschaftern erlangte Vorteil i. S. d. § 235 Absatz 1 AO auf einer Hinterziehung beruht. Diese gesonderte und einheitliche Feststellung hat Bindungswirkung für den anschließenden Zinsbescheid. Unklar war bisher, ob dieser Grundsatz auch für die Fälle einer (nur) gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b AO gilt.

Sollen Zinsen für hinterzogene Realsteuern (insbes. Gewerbesteuer) von der hebeberechtigten Gemeinde festgesetzt werden, sind die Berechnungsgrundlagen ebenfalls von dem für den Erlass des Messbescheids zuständigen Finanzamt in entsprechender Anwendung des § 184 Absatz 1 AO festzustellen.

Der neue Absatz 3 soll zweifelsfrei bestimmen, in welchen Fällen die Grundlagen für eine Zinsfestsetzung nach §§ 233a oder 235 AO gesondert bzw. gesondert und einheitlich festzustellen sind. Die bisherige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis wird damit gesetzlich abgesichert und auf alle relevanten Fälle einer gesonderten (vgl. § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b AO) oder gesonderten und einheitlichen Feststellung (vgl. § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO) erstreckt.


Zu Absatz 4


Hat der Unternehmer in seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Steuer selbst berechnet und führt diese Steueranmeldung zu einer Zahlungsverpflichtung des Unternehmers, steht die Steueranmeldung nach § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Zinsen nach § 233a AO werden in diesem Fall grundsätzlich ausschließlich automationsgestützt berechnet und festgesetzt, da sich die Zinsberechnungsgrundlagen im Regelfall aus der Steueranmeldung und den bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten ableiten lassen. Die Zinsfestsetzung wird dann mit der kassenmäßigen Abrechnung der Steueranmeldung verbunden.

Dabei kann es zu einer unzutreffenden Zinsfestsetzung kommen, wenn für die Verzinsung nach § 233a Absatz 2a AO relevante Umstände bei der ausschließlich automationsgestützten Berechnung der Zinsen nicht berücksichtigt werden konnten. Um in derartigen Fällen eine Anpassung der Zinsfestsetzung zu ermöglichen, soll die Wirkung der gesetzlichen Anordnung eines Vorbehalts der Nachprüfung der Steueranmeldung (§ 168 Satz 1 AO) auf die Zinsfestsetzung erstreckt werden. Die Zinsfestsetzung kann dann bei Bedarf zugunsten oder auch zuungunsten des Unternehmers geändert werden, solange der Vorbehalt der Nachprüfung fortbesteht.



Zu Nummer 42


§ 261

Die neue Fassung des § 261 AO erlaubt es den Finanzbehörden künftig, bei der Entscheidung über eine Niederschlagung eine Prognose zu treffen. Es muss nicht mehr „feststehen“, dass die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zum rückständigen Betrag stehen. Dies entspricht der Änderung in § 156 Absatz 2 Satz 1 AO.



Zu Nummer 43


§ 269 Absatz 1

Der Antrag auf Aufteilung einer Gesamtschuld ist nach § 269 Absatz 1 Satz 1 AO bislang schriftlich zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären. Da damit durch Gesetz die Schriftform vorgeschrieben ist, muss ein auf elektronischem Weg gestellter Antrag bisher mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§ 87a Absatz 3 Satz 2 AO) oder in einem Verfahren gemäß § 87a Absatz 3 Satz 4 AO übermittelt werden. Durch die Gesetzesänderung wird es ermöglicht, Aufteilungsanträge künftig auch mit einfacher E-Mail zu stellen.



Zu Nummer 44


§ 279 Absatz 1 Satz 1

Analog zur Änderung des § 157 Absatz 1 Satz 1 AO bewirkt die Änderung des § 279 Absatz 1 Satz 1 AO, dass Aufteilungsbescheide künftig ohne die Beschränkungen des §87a Absatz 4 Satz 2 und 3 AO elektronisch bekannt gegeben werden können. Auf die Begründung zu § 157 AO wird im Übrigen verwiesen.



Zu Nummer 45


§ 357 Absatz 1 Satz 3 – aufgehoben –

Telegramme dürften in der Verwaltungspraxis ihre praktische Bedeutung verloren haben. Auf die Aussage, dass auch eine Einspruchseinlegung durch Telegramm zulässig ist, kann daher verzichtet werden. Eine Rechtsänderung ist hiermit nicht verbunden, da § 357 Absatz 1 Satz 3 AO nur klarstellende Bedeutung hatte.



Zu Nummer 46


§ 366

Analog zur Änderung des § 157 Absatz 1 Satz 1 AO bewirkt die Neufassung des § 366 AO, dass Einspruchsentscheidungen ohne die Beschränkungen des § 87a Absatz 4 Satz 2 und 3 AO elektronisch bekannt gegeben werden können. Auf die Begründung zu §157 AO wird im Übrigen verwiesen.



Zu Nummer 47


§ 383b – neu –

Mit dieser Vorschrift werden ergänzend zu § 93c AO zwei zusätzliche Bußgeldtatbestände eingeführt.

Ordnungswidrig handelt nach Absatz Satz 1 Nummer 1, wer vorsätzlich oder leichtfertig Daten eines Steuerpflichtigen entgegen § 93c Absatz 9 AO für andere als die gesetzlich zugelassenen Zwecke erhebt oder verwendet.

Nach Absatz Satz 1 Nummer 2 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig nach Maßgabe des § 93c Absatz 1 und 2 AO zu übermittelnde Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Das Bußgeld kann in beiden Fällen nach Absatz 2 bis zu 10 000 Euro betragen.

Die einzelgesetzlichen Regelungen ordnen teilweise an, dass § 383b AO (neu) nicht anwendbar ist (vgl. § 10 Absatz 2a Satz 7 und 8 sowie Absatz 4b Satz 6, § 10a Absatz 5 Satz 4, § 43 Absatz 1 Satz 7 und Absatz 2 Satz 8 EStG sowie § 50 Absatz 1a und § 65 Absatz 3a EStDV).


§ 383c – neu –

Nach dem neuen § 383c AO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig unzutreffende Vollmachtsdaten elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt (Absatz 1 Nummer 1) oder den Widerruf einer elektronisch an die Finanzbehörden übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich anzeigt (Absatz 1 Nummer 2). Diese Regelung soll sicherstellen, dass nur solche Personen auf der Grundlage der nach Maßgabe des neuen § 80a AO an die Finanzbehörden übermittelten Vollmachtsdaten einen Abruf steuerlicher Daten veranlassen können, die hierzu auch befugt sind.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.



Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung)


Zu Nummer 1


Artikel 97 § 1 Absatz 10 – neu –

Nach allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts sind geänderte Verfahrensvorschriften auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschriften noch anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der neue Absatz 10 stellt dies klar.



Zu Nummer 2


Artikel 97 § 8 Absatz 4 – neu –

Absatz 4 Satz 1 bestimmt, ab wann der neu gefasste § 152 AO erstmals anzuwenden ist.

Satz 2 stellt klar, in welchen Fällen der bisherige § 152 AO auch nach dem 1. Januar 2017 weiterhin anzuwenden ist. Im Hinblick auf die in § 18 Absatz 3 Satz 2 UStG bestimmte einmonatige Frist für die Übermittlung der Umsatzsteuererklärung für den kürzeren Besteuerungszeitraum wäre ansonsten die Anwendung des alten oder des neuen Rechts davon abhängig, ob die unternehmerische Tätigkeit vor dem 1.Dezember 2017 oder nach dem 30. November 2017 aufgegeben wird.

Da die Neuregelung umfangreiche Änderungen der Programme für das automatisierte Steuerfestsetzungsverfahren erfordern wird und der hierfür erforderliche Zeitaufwand sich jetzt noch nicht zuverlässig abschätzen lässt, wird in Satz 3 nach dem Vorbild des § 51 Absatz 4 Nummer 1c EStG vorsorglich das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der neuen Vorschriften hinauszuschieben.

Die Anwendungsregelung zu den neuen Fassungen der §§ 109 und 149 AO enthält Artikel 97 § 10a Absatz 4 EGAO.



Zu Nummer 3


Artikel 97 § 9 Absatz 4 – neu –

Die Vorschrift enthält die Anwendungsregelung zur neuen Änderungsvorschrift in §173a AO.



Zu Nummer 4


Artikel 97 § 9a Absatz 3 – neu –

Analog zur Anwendungsregelung, die anlässlich der Umstellung der Kleinbetragsverordnung (KBV) auf den Euro getroffen wurde (Artikel 97 § 9a Absatz 1 EGAO), wird bestimmt, dass die durch Artikel 4 geänderten Vorschriften der KBV auf Steuern anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2016 entstehen, und dass für Steuern, die vor diesem Zeitpunkt entstehen, die bisherige Fassung der KBV maßgeblich bleibt. Letzteres gilt entsprechend für die Änderung oder Berichtigung von Bescheiden über die Festsetzung einer Investitionszulage oder Eigenheimzulage (§14 Absatz 1 Satz 1 InvZulG 2010 bzw. § 15 Absatz 1 Satz 1 EigZulG, jeweils i. V. m. §155 Absatz 4 AO); Ansprüche auf diese Zulagen können nach dem 31. Dezember 2015 nicht mehr entstehen.



Zu Nummer 5


Artikel 97 § 10 Absatz 14 – neu –

Die Vorschrift enthält die Anwendungsregelung zur neuen Ablaufhemmung nach §171 Absatz 2 Satz 2 AO und zur geänderten Ablaufhemmung in § 171 Absatz 10 Satz 1 AO.



Zu Nummer 6


Artikel 97 § 10a Absatz 4 – neu –

Die Vorschrift bestimmt, ab wann die geänderten oder neu gefassten §§ 109 und 149 AO erstmals anzuwenden sind. Da die Neuregelungen umfangreiche Änderungen der Programme für das automatisierte Steuerfestsetzungsverfahren erfordern werden und der hierfür erforderliche Zeitaufwand sich jetzt noch nicht zuverlässig abschätzen lässt, wird nach dem Vorbild des § 51 Absatz 4 Nummer 1c EStG vorsorglich das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der neuen Vorschriften hinauszuschieben.

Die Anwendungsregelung zum neugefassten § 152 AO enthält Artikel 97 § 8 Absatz 4 EGAO.



Zu Nummer 7


Artikel 97 § 10c

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung des §163 AO.



Zu Nummer 8


Artikel 97 § 11 Absatz 3 – neu –

Die Vorschrift bestimmt, ab wann die geänderte Fassung des § 71 AO erstmals anzuwenden ist.



Zu Nummer 9


Artikel 97 § 15 Absatz 12 – neu –

Die Vorschrift enthält die Anwendungsregelungen zu den Neuregelungen in § 239 Absatz 3 und 4 AO.



Zu Nummer 10


Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Artikel 97 § 17e Absatz 2 – neu –

Die Vorschrift enthält die Anwendungsregelungen zu den Neuregelungen in § 269 Absatz 1 und § 279 Absatz 1 Satz 1 AO.



Zu Nummer 11


Artikel 97 § 27 – neu –

Der neue § 27 regelt, ab wann die neuen Regelungen zum Verfahren bei der Datenübermittlung durch Dritte in § 3 Absatz 4, § 93c, § 171 Absatz 10a, § 175b, §203a und § 383b AO anzuwenden sind.


Artikel 97 § 28 – neu –

Der neue § 28 enthält die an Artikel 97 § 10c EGAO angelehnte Anwendungsregelung zum neugefassten § 163 AO.


Artikel 97 § 29 – neu –

§ 29 enthält die Anwendungsregelung zur neuen Regelung über die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten nach § 122 Absatz 2b AO und der entsprechenden Ergänzung des § 169 Absatz 1 AO:

Da die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten nach § 122 Absatz 2b AO umfangreiche Änderungen der Programme für das automatisierte Steuerfestsetzungsverfahren erfordern wird und der hierfür erforderliche Zeitaufwand sich jetzt noch nicht zuverlässig abschätzen lässt, wird durch die Verweisung auf Artikel 97 § 8 Absatz 4 Satz 3 EGAO vorsorglich das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der neuen Vorschriften hinauszuschieben.



Zu Artikel 3 (Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung)


Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131), regelt Einzelheiten der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für das Besteuerungsverfahren relevanten Daten mit Ausnahme von Daten, die für Verbrauchsteuern oder Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben relevant sind. Sie gilt nicht für Datenübermittlungen nach Maßgabe der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung.

Die vorgeschlagenen Änderungen der StDÜV tragen folgenden Rechtsänderungen im Rahmen dieses Gesetzes Rechnung:

  • Die Verordnungsermächtigung in § 87a Absatz 6 AO ist entbehrlich geworden und soll deshalb durch dieses Gesetz aufgehoben werden (vgl. Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b).
  • Der mit diesem Gesetz einzuführende § 93c AO (vgl. Artikel 1 Nummer 15) ermächtigt in seinem Absatz 11 das Bundesministerium der Finanzen, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmte Einzelheiten der Datenübermittlung durch Dritte zu bestimmen.
  • § 150 Absatz 6 AO ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen Steuererklärungen und sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten durch Datenfernübertragung übermittelt werden können. Die neue Nummer 4a des § 150 Absatz 6 Satz 2 AO (vgl. Artikel 1 Nummer 23) ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen künftig, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung auch Regelungen zur Haftung des Datenübermittlers für verkürzte Steuern oder zu Unrecht erlangte Steuervorteile zu treffen, wenn der Datenübermittler sich keine Gewissheit über die Identität des Auftraggebers verschafft hat.
  • § 150 Absatz 7 AO enthält eine dem § 150 Absatz 6 AO entsprechende Verordnungsermächtigung für die Fälle, in denen die Steuergesetze anordnen, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln hat. Durch die Verweisung auf § 150 Absatz 6 AO gilt die Erweiterung der Verordnungsermächtigung in § 150 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4a AO (vgl. Artikel 1 Nummer 23) auch in diesen Fällen.
  • Die Verordnungsermächtigung bezüglich der elektronischen Übermittlung von nicht im Abzugsverfahren besteuerten Kapitalerträgen im bisherigen § 45d Absatz 1 Satz 2 2.Halbsatz EStG wurde durch die Verordnungsermächtigung im neuen §93c Absatz 11 AO abgelöst (vgl. Artikel 5 Nummer 14).

Die Verordnungsermächtigung bezüglich der elektronischen Übermittlung Zusammenfassender Meldungen ist im Übrigen nun in § 18a Absatz 12 Satz 1 und 2 UStG enthalten (vgl. Artikel 6 Nummer 8 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010, BGBl. I S. 386).



Zu Nummer 1


Zu Buchstabe a

§ 1 Absatz 1 und 2


Zu Absatz 1

Der neugefasste Absatz 1 bestimmt, dass die StDÜV künftig nicht nur für Datenübermittlungen vom Steuerpflichtigen (oder einem von ihm bestimmten Dritten, zum Beispiel seinem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein) an die Finanzverwaltung, sondern auch für Datenübermittlungen einer mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne des neuen § 93c AO an die Finanzverwaltung gilt. Wie bisher gilt die StDÜV nicht für die Übermittlung von Daten, die für die Festsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern, Luftverkehrsteuer und Kraftfahrzeugsteuer bestimmt sind.


Zu Absatz 2

Der neugefasste Absatz 2 übernimmt in Satz 1 die bisher in § 1 Absatz 1 Satz 2 StDÜV enthaltene Regelung, wonach mit der Datenübermittlung (nach Absatz 1) auch Dritte – als Auftragnehmer – beauftragt werden können.

Der Auftragnehmer muss sich nach Satz 2 vor Übermittlung der Daten des Auftragnehmers an die Finanzverwaltung Gewissheit über die Person und Anschrift seines Auftraggebers verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form festhalten (Aufbewahrungspflicht). Diese Regelung orientiert sich an § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 und 4 sowie § 8 Geldwäschegesetz (GwG) und § 154 Absatz 2 Satz 1 AO. Anders als nach § 4 Absatz 4 GwG muss sich der Auftragnehmer keine amtlichen Ausweise vorlegen lassen, wenn er den Auftraggeber in anderer Weise sicher identifizieren kann.

Zusätzliche Bürokratiekosten sind für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 GwG (Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte) mit der Neuregelung daher nicht verbunden. Auch für Lohnsteuerhilfevereine (vgl. § 4 Nummer 11 StBerG) ergeben sich keine neuen Pflichten, da sie bisher schon die Identität ihrer Mitglieder bei der Aufnahme in den Verein geprüft haben und Mitgliederverzeichnisse geführt haben.

Von einer Identifizierung kann nach Satz 3 abgesehen werden, wenn der Verpflichtete den zu Identifizierenden bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat, es sei denn, der Verpflichtete muss auf Grund der äußeren Umstände Zweifel hegen, dass die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind. Diese Regelung entspricht § 4 Absatz 2 GwG.

Der Auftragnehmer hat nach Satz 4 sicherzustellen, dass er jederzeit Auskunft darüber geben kann, wer Auftraggeber der Datenübermittlung war (Auskunftsbereitschaft). Diese Regelung orientiert sich an § 154 Absatz 2 Satz 2 AO.

Die neue Aufbewahrungspflicht und die neue Pflicht zur Herstellung der Auskunftsbereitschaft enden gemäß Satz 5 mit Ablauf des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres der Datenübermittlung. Dieser Zeitraum orientiert sich an der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO zuzüglich einer (mindestens) einjährigen Anlaufhemmung nach § 170 Absatz 2 Nummer 1 AO.

§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StDÜV (neu) sieht für den Fall einer Verletzung dieser Pflichten eine Haftung des Auftragnehmers vor.


Zu Buchstabe b

§ 1 Absatz 3 – neu –

Der bisherige Absatz 2 wird ohne inhaltliche Änderung neuer Absatz 3. Der bisherige Absatz 3 ist angesichts der neuen Regelung in § 87a Absatz 6 AO entbehrlich geworden.



Zu Nummer 2


§ 2

Die Verweisung auf den bisherigen § 1 Absatz 2 StDÜV wird an dessen Verschiebung (nun § 1 Absatz 3 StDÜV) angepasst.



Zu Nummer 3


§ 5 – neu –

Der neue § 5 StDÜV löst die bisher in § 6 Absatz 2 StDÜV angesiedelte Regelung ab. Im Fall der Datenübermittlung im Auftrag (§ 1 Absatz 2 StDÜV – neu -) muss der Dritte dem Auftraggeber die übermittelten Daten bislang unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber hat diese Daten unverzüglich zu überprüfen und bei Bedarf eine Berichtigung nach § 153 AO vorzunehmen.

Nach dem neuen § 5 StDÜV wird die Muss-Regelung in eine Soll-Regelung umgestaltet. Der Auftragnehmer kann künftig – im Regelfall in Abstimmung mit seinem Auftraggeber darüber entscheiden, ob er den Auftraggeber über die an die Finanzverwaltung übermittelten Daten im Nachhinein informiert oder nicht. Informiert er den Auftraggeber über die von ihm übermittelten Daten, muss der Auftraggeber diese Daten wie bisher unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen (§ 5 Satz 2 StDÜV – neu -). Verzichtet der Auftragnehmer dagegen auf die Information des Auftraggebers, kann der Auftraggeber die übermittelten Daten nicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen. Aus diesem Grund bestimmt § 6 Absatz 3 StDÜV – neu -, dass der Datenübermittler für dadurch verursachte Steuerverkürzungen und zu Unrecht erlangte Steuervorteile des Auftraggebers haftet.



Zu Nummer 4


§ 6 – neu –

Aus dem bisherigen § 5 StDÜV wird § 6 StDÜV. § 6 Absatz 1 StDÜV – neu – entspricht damit dem bisherigen § 5 Absatz 1 StDÜV.


Zu Buchstabe a

§ 6 Absatz 2

Der neue § 6 Absatz 2 Satz 1 StDÜV übernimmt in Nummer 1 die bisher in § 5 Absatz 2 Satz 1 StDÜV enthaltene Haftungsregelung.

In § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StDÜV – neu – wird für den Fall einer Datenübermittlung im Auftrag (§ 1 Absatz 2 StDÜV – neu -) eine Haftung des Auftragnehmers begründet, wenn er seine Pflichten nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 StDÜV – neu – verletzt hat und aufgrund der von ihm übermittelten Daten Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.

§ 6 Absatz 2 Satz 2 StDÜV – neu – bestimmt wie bisher schon § 5 Absatz 2 Satz 2 StDÜV, dass die Haftung entfällt, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass die unrichtige oder unvollständige Übermittlung der Daten oder die Verletzung der Aufbewahrungspflicht und der Pflicht zur Herstellung der Auskunftsbereitschaft nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.


§ 6 Absatz 3

Verzichtet der Auftragnehmer nach § 5 StDÜV – neu – auf die Information des Auftraggebers, kann der Auftraggeber die an die Finanzverwaltung übermittelten Daten nicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen und gegebenenfalls eine Berichtigung nach § 153 AO vornehmen. Aus diesem Grund bestimmt § 6 Absatz 3 StDÜV – neu -, dass der Datenübermittler für dadurch verursachte Steuerverkürzungen und zu Unrecht erlangte Steuervorteile des Auftraggebers haftet.


Zu Buchstabe b

§ 6 Absatz 4 – neu –

§ 6 Absatz 4 StDÜV – neu – entspricht dem bisherigen § 5 Absatz 3 StDÜV.



Zu Nummer 5


§ 6 a.F. – aufgehoben –

Die bisher in § 6 Absatz 1 StDÜV angesiedelte Regelung ist entbehrlich und wird daher ersatzlos aufgehoben. Der neue § 5 StDÜV löst die bisher in § 6 Absatz 2 StDÜV angesiedelte Regelung ab. Daher kann auch § 6 Absatz 2 StDÜV – alt – entfallen.



Zu Nummer 6


§ 7

Für die elektronischen Verfahren, die über die zentrale Stelle im Sinne des § 81 EStG im Hause der Deutschen Rentenversicherung Bund (ZfA) durchgeführt werden (u. a. das Rentenbezugsmitteilungsverfahren, das maschinelle Anfrageverfahren zur Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer), werden die Einzelheiten zur Datenübermittlung in der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV) bestimmt. Zur Vermeidung von Überschneidungen sind diese Verfahren deshalb aus dem Anwendungsbereich der StDÜV herauszunehmen.



Zu Nummer 7


§ 8 – neu –

Die Vorschrift enthält Anwendungsregelungen zu den verschiedenen Änderungen der StDÜV durch Artikel 3 dieses Gesetzes.



Zu Artikel 4 (Änderung der Kleinbetragsverordnung)


Allgemeines

Artikel 1 Nummer 22 erhöht die in § 156 Absatz 1 AO bestimmte Kleinbetragsgrenze von 10 Euro auf 25 Euro. Die neu gefasste Kleinbetragsverordnung (KBV) schöpft diese Erweiterung der Ermächtigungsgrundlage teilweise aus. Für ein Absehen von ändernden oder berichtigenden Steuerfestsetzungen zugunsten des Steuerpflichtigen verbleibt es bei der bisherigen Kleinbetragsgrenze von 10 Euro. Dies soll der Tatsache Rechnung tragen, dass erst seit der KBV in der Fassung des Artikels 26 des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) Änderungen und Berichtigungen zugunsten des Steuerpflichtigen vom Anwendungsbereich der KBV erfasst werden.

Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der neu gefassten KBV ergibt sich aus Artikel 97 § 9a Absatz 3 EGAO. Auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 2 wird verwiesen.

Im Hinblick auf diese Anwendungsregelung wird § 4 KBV, der bisher ein Absehen von der Änderung oder Berichtigung eines Bescheides über die Festsetzung einer Investitions- oder Eigenheimzulage regelt, nicht übernommen, da nach dem 31.Dezember 2015 Ansprüche auf Investitions- oder Eigenheimzulage nicht mehr entstehen können.



Zu Nummer 1


§ 1 Absatz 1 und 2

Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen Recht. Für ein Absehen von der Änderung oder Berichtigung einer Steuerfestsetzung zuungunsten des Steuerpflichtigen wird aber der Grenzbetrag von 10 Euro auf 25 Euro heraufgesetzt.

Ferner werden in Absatz 1 Satz 2 die Wörter „und von Körperschaftsteuer“ nicht übernommen. Im Hinblick auf die Anwendungsregelung in Artikel 97 § 9a Absatz 3 EGAO können Fälle der Anrechnung von Körperschaftsteuer für die neu gefasste KBV nicht relevant werden.



Zu Nummer 2


§ 2

Auch diese Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen Recht. Für ein Absehen von der Änderung oder Berichtigung der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags zuungunsten des Steuerpflichtigen wird der auf den Messbetrag sich beziehende Grenzbetrag von 2 Euro auf 5 Euro erhöht.


§ 3

Für ein Absehen von der Änderung oder Berichtigung einer gesonderten Feststellung von Einkünften wird ein einheitlicher, auf die Einkünfte sich beziehender Grenzbetrag in Höhe von 25 Euro festgelegt; zugleich erfolgt eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 180 Absatz 1 AO durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2415). Ansonsten tritt keine Rechtsänderung ein.


§ 4

Der bisherige § 4 KBV ist ab 2017 entbehrlich und wird daher aufgehoben. Der neue § 4 KBV entspricht grundsätzlich dem bisherigen § 5 KBV. Wohnungsbauprämien sollen aber künftig nur zurückgefordert werden, wenn die Rückforderung mindestens 25 Euro (bisher: 10 Euro) beträgt.


§ 5

Der neue § 5 KBV entspricht dem bisherigen § 6 KBV.



Zu Artikel 5 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)


Zu Nummer 1


Inhaltsübersicht

Wegen der Aufhebung des § 50f EStG wird die Inhaltsübersicht redaktionell entsprechend angepasst.



Zu Nummer 2


Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb

§ 10 Absatz 2a Satz 1, 2 und 3

Die Wörter „übermittelnde(n) Stelle“ werden durch die Wörter „mitteilungspflichtige(n) Stelle“ ersetzt. Dies dient der Anpassung an den in § 93c AO verwendeten Rechtsbegriff.

Zu Doppelbuchstabe cc

§ 10 Absatz 2a Satz 4 bis 9

§ 10 Absatz 2a Satz 4 bis 13 EStG wird an den neuen § 93c Absatz 1 AO angeglichen. Die Art und Weise der Datenübermittlung sowie der Zeitpunkt der Übermittlung ergeben ich aus § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO, daher werden die Worte „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung“ sowie die Worte „bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres“ gestrichen.

Die bisher in § 10 Absatz 2a Satz 4 EStG als zu übermittelnde Angabe aufgeführte steuerliche Identifikationsnummer wird durch § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b AO vor die Klammer gezogen. Ein entsprechender Verweis auf diese Vorschrift wird aufgenommen. Steuerpflichtiger ist grundsätzlich der Versicherungsnehmer, im Sinne des § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b AO ist es aber auch die versicherte Person. Darüber hinaus wird zur besseren Lesbarkeit der Satz – ohne eine weitere inhaltliche Änderung – umstrukturiert.

Die bisherigen Regelungen in § 10 Absatz 2a Satz 7 bis 13 EStG werden durch die Regelungen in §§ 93c und 175b AO vor die Klammer gezogen und können in der Einzelvorschrift gestrichen werden.

Bei dem Bescheinigungsverfahren „Basisrente“ sind im geltenden Recht ein eventueller Prüfdienst sowie Bestimmungen zum Verspätungsgeld, zur Haftung und zum Bußgeld bisher nicht vorhanden. Auf die Einführung dieser neuen Aufgaben und deren Zuweisung zu einer bestimmten Finanzbehörde wird vorerst verzichtet.

Bei dem Bescheinigungsverfahren „Kranken- und Pflegeversicherung“ ist bereits ein Prüfdienst im Hause des BZSt installiert. Daher wird mit Satz 8 bestimmt, dass das BZSt – wie im geltenden Recht – zuständige Stelle für die Aufgabe des Prüfdienstes bleibt. Als Annex zu der bereits ausgeführten Ermittlungstätigkeit des Prüfdienstes ist das BZSt auch für die Festsetzung und Erhebung des Haftungsbetrages zuständig. Die bisherige Regelung aus Satz 13, dass aus verfahrensökonomischen Gründen pauschal 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags als entgangene Steuer angesetzt werden können, wird in Satz 8 übernommen.

Bei dem Bescheinigungsverfahren „Kranken- und Pflegeversicherung“ sind im geltenden Recht Bestimmungen zum Verspätungsgeld und zum Bußgeld bisher nicht vorhanden. Auf die Einführung dieser neuen Aufgaben und deren Zuweisung zu einer bestimmten Finanzbehörde wird vorerst verzichtet.

Im Übrigen finden die Vorschriften des § 93c AO Anwendung.


Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

§ 10 Absatz 4b Satz 4

§ 10 Absatz 4b Satz 4 EStG wird an den neuen § 93c Absatz 1 AO angeglichen. Die Art und Weise der Datenübermittlung sowie der Zeitpunkt der Übermittlung ergeben sich aus § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO, daher werden die Worte „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung“ sowie die Worte „jährlich“ gestrichen. Die Wörter „übermittelnde Stelle“ werden durch die Wörter „mitteilungspflichtige Stelle“ ersetzt. Dies dient der Anpassung an den in § 93c AO verwendeten Rechtsbegriff.

Zu Doppelbuchstabe bb

§ 10 Absatz 4b Satz 5 und 6

Die Änderungsvorschrift von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte wird vor die Klammer gezogen (§ 175b AO) und kann in der Einzelvorschrift gestrichen werden.

Die Wörter „sowie § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung gelten“ können aufgrund der vor die Klammer gezogenen Verordnungsermächtigung in § 93c Absatz 11 AO gestrichen werden.

Bei dem Datenübermittlungsverfahren „Beitragserstattungen/-zuschüsse“ sind im geltenden Recht die Aufgabe des Prüfdienstes sowie Bestimmungen zum Verspätungsgeld, zur Haftung und zum Bußgeld bisher nicht vorhanden. Auf die Einführung dieser neuen Aufgaben und deren Zuweisung zu einer bestimmten Finanzbehörde wird vorerst verzichtet.


Zu Buchstabe c

§ 10 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1

Die Wörter „übermittelnde Stelle“ werden durch die Wörter „mitteilungspflichtige Stelle“ ersetzt. Dies dient der Anpassung an den in § 93c AO verwendeten Rechtsbegriff.



Zu Nummer 3


Zu Buchstabe a

§ 10a Absatz 2a Satz 1

Die Wörter „übermittelnde Stelle“ werden durch die Wörter „mitteilungspflichtige Stelle“ ersetzt. Dies dient der Anpassung an den in § 93c AO verwendeten Rechtsbegriff.


Zu Buchstabe b

§ 10a Absatz 5 Satz 1 bis 4

Redaktionelle Folgeänderung: Die Wörter „übermittelnde Stelle“ werden jeweils durch die Wörter „mitteilungspflichtige Stelle“ ersetzt. Dies dient der Anpassung an den in § 93c AO verwendeten Rechtsbegriff.

§ 10a Absatz 5 Satz 1 EStG wird an den neuen § 93c Absatz 1 AO angeglichen. Die Art und Weise der Datenübermittlung sowie der Zeitpunkt der Übermittlung ergeben sich aus § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO, daher werden die Worte „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung“ sowie die Worte „bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres“ gestrichen. Die bisher in § 10a Absatz 5 Satz 1 als zu übermittelnde Angabe aufgeführte steuerliche Identifikationsnummer wird durch § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b AO vor die Klammer gezogen.

Die Angabe „§ 10 Absatz 2a Satz 6 bis 8“ wird durch die Angabe „§ 10 Absatz 2a Satz 6“ ersetzt. Durch die Neufassung des § 10 Absatz 2a EStG ist der Verweis anzupassen. Die Vorschriften werden teilweise vor die Klammer in §§ 93c und 175b AO aufgenommen, die auch auf das Bescheinigungsverfahren „Riester-Rente“ Anwendung findet.

Bei dem Bescheinigungsverfahren „Riester-Rente“ sind im geltenden Recht Bestimmungen zum Verspätungsgeld und zum Bußgeld bisher nicht vorhanden. Auf die Einführung dieser neuen Aufgaben und deren Zuweisung zu einer bestimmten Finanzbehörde wird vorerst verzichtet. Die Haftung ist bereits in § 96 Absatz 2 EStG geregelt, so dass § 93c Absatz 5 keine Anwendung findet.



Zu Nummer 4


§ 15b Absatz 4 Satz 4 und 5

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Änderung des § 180 Absatz 1 AO durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2415).



Zu Nummer 5


Zu Buchstabe a

§ 22a Absatz 1

§ 22a Absatz 1 Satz 1 EStG wird an den neuen § 93c Absatz 1 AO angeglichen. Das Wort „Mitteilungspflichtige“ wird durch die Wörter „mitteilungspflichtige Stelle“ bzw. die Wörter „dem Mitteilungspflichtigen“ werden durch die Wörter „der mitteilungspflichtigen Stelle“ ersetzt. Der Zeitpunkt der Übermittlung ergibt sich aus §93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO, daher werden die Worte „bis zum 1. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Leibrente oder andere Leistung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a und § 22 Nummer 5 einem Leistungsempfänger zugeflossen ist,“ gestrichen.

Die bisher nach § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG als zu übermittelnde Angaben aufgeführte steuerliche Identifikationsnummer sowie der Familienname, der Vorname und das Geburtsdatum werden durch § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b AO vor die Klammer gezogen. Ein entsprechender Verweis auf diese Vorschrift wird aufgenommen. Es wird zudem im Satz 2 bestimmt, dass der Steuerpflichtige wie im geltenden Recht der Leistungsempfänger ist.

Die bisher nach § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG als zu übermittelnde Angaben aufgeführte Bezeichnung und Anschrift des Mitteilungspflichtigen werden durch § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO vor die Klammer gezogen.

Die Art und Weise der Datenübermittlung ergeben sich aus § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO. Der bisherige Satz 2 kann daher gestrichen werden.

Der bisherige Satz 3 mit dem Verweis auf § 150 Absatz 6 AO kann aufgrund der vor die Klammer gezogenen Verordnungsermächtigung in § 93c Absatz 8 AO gestrichen werden.

Beim Rentenbezugsmitteilungsverfahren sind im geltenden Recht Bestimmungen zur Haftung bisher nicht vorhanden. Auf die Einführung einer Haftungsnorm und entsprechender Aufgabenzuweisung wird vorerst verzichtet. Nach dem bisher geltenden Recht erfolgte die Festsetzung des Verspätungsgeldes nur im Rahmen der Prüfung (§ 22a Absatz 5 Satz 2 EStG). Das bewährte Verfahren soll beibehalten werden.

Im Übrigen finden die Vorschriften des § 93c AO Anwendung.


Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb

§ 22a Absatz 2 Satz 1 und 2

Die Regelungen dienen der Verfahrensverbesserung in den elektronischen Bescheinigungsverfahren und im Rentenbezugsmitteilungsverfahren. Die Datenqualität in diesen Verfahren soll verbessert und die Fallzahlen der nicht durch Datenfernübertragung übermittelten Daten verringert werden.

Im Rahmen des bestehenden maschinellen Anfrageverfahrens zur Abfrage des steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.) wird den mitteilungspflichtigen Stellen (z.B. den Krankenkassen, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung) auf Anfrage das Zuordnungsmerkmal der Finanzverwaltung, die IdNr. des Steuerpflichtigen, mitgeteilt. Zur Verbesserung der Datenqualität soll diesen Stellen – soweit es sich um Träger der gesetzlichen Sozialversicherung handelt – auch das Geburtsdatum des Steuerpflichtigen mitgeteilt werden, wenn das in der Anfrage angegebene Geburtsdatum von dem in der IdNr.­ Datenbank gespeicherten Geburtsdatum abweicht und dieses Datum für die Befüllung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes benötigt wird. Nach § 33a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist im Sozialversicherungsrecht das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Dieses Geburtsdatum kann von dem beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Datum (Tag der Geburt) abweichen, da nach den melderechtlichen Vorschriften eine Berichtigung des im Melderegister erfassten Geburtsdatums zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Bei der Übermittlung der Daten von den mitteilungspflichtigen Stellen an die Finanzverwaltung (z. B. mittels der Rentenbezugsmitteilungen) wird ein sog. Ident-Abgleich durchgeführt. Mit dem Ident-Abgleich wird sichergestellt, dass die übermittelte IdNr. tatsächlich an die im Datensatz genannte Person vergeben wurde, sie gültig ist und im Zuge einer weiteren maschinellen Verarbeitung verwendet werden kann. Stimmt das angegebene Geburtsdatum mit dem in der IdNr.-Datenbank gespeicherten Datum (Tag der Geburt) nicht überein, werden diese Datensätze als unplausibel abgewiesen und müssen der Finanzverwaltung auf eine andere Art und Weise zur Verfügung gestellt werden. Diese Datensatzabweisung kann durch die vorgeschlagene Änderung vermieden werden.

Zu Doppelbuchstabe cc

§ 22a Absatz 2 Satz 1 bis 3 und 6

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen, da in § 22a Absatz 1 EStG eine Anpassung an den in § 93c AO verwendeten Rechtsbegriff „mitteilungspflichtige Stelle“ erfolgt. Darüber hinaus wird bestimmt, dass die mitteilungspflichtigen Stellen vorrangig an den Steuerpflichtigen herantreten, um die erforderlichen Daten (u. a. auch den Tag der Geburt) zu ermitteln.

Zu Doppelbuchstabe dd

§ 22a Absatz 2 Satz 4

Zum einen handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung, da in § 22a Absatz 1 eine Anpassung an den in § 93c AO verwendeten Rechtsbegriff „mitteilungspflichtige Stelle“ erfolgt. Zum anderen wird bestimmt, dass die Datenübermittlung wie im geltenden Recht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen hat. Die Regelung war bisher durch den Verweis in § 22a Absatz 2 Satz 8 auf Absatz 1 Satz 2 EStG erfolgt. Durch die Neufassung des Absatzes 1 ist ein solcher Verweis nicht mehr möglich.

Zu Doppelbuchstabe ee

§ 22a Absatz 2 Satz 8 bis 10

Der neue Satz 8 entspricht weitestgehend dem bisherigen Satz 9. Zum einen handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung, da in § 22a Absatz 1 eine Anpassung an den in § 93c AO verwendeten Rechtsbegriff „mitteilungspflichtige Stelle“ erfolgt. Darüber hinaus wird bestimmt, dass auch das bekannt gegebene Geburtsdatum nur für die Erfüllung der Mitteilungspflicht verwendet werden darf (Folgeänderung durch die Änderung des Satzes 2).

Im neuen Satz 9 wird bestimmt, dass für das maschinelle Anfrageverfahren zur Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer die Regelungen des neuen § 93c AO keine Anwendung finden. Dieses Anfrageverfahren steht den mitteilungspflichtigen Stellen unterjährig zur Verfügung und dient der Datenabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern und nicht der Datenübermittlung an die Finanzverwaltung. Zum anderen wird bestimmt, dass § 150 Absatz 6 AO entsprechend Anwendung findet. Die Regelung war bisher durch den Verweis in § 22a Absatz 2 Satz 8 auf Absatz 1 Satz 3 EStG erfolgt. Durch die Neufassung des Absatzes 1 ist ein solcher Verweis nicht mehr möglich.


Zu Buchstabe c

§ 22a Absatz 3 bis 5 – aufgehoben –

Die Informationspflicht über die Datenübermittlung an den Steuerpflichtigen wird vor die Klammer gezogen (§ 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AO). Der bisherige Absatz 3 kann daher aufgehoben werden.

Die Regelungen zum Prüfdienst werden vor die Klammer gezogen (§ 93c Absatz 3 AO). Der bisherige Absatz 4 kann daher aufgehoben werden.

Die Regelungen zum Verspätungsgeld werden vor die Klammer gezogen (§ 93c Absatz 4 AO). Der bisherige Absatz 5 kann daher aufgehoben werden.



Zu Nummer 6


§ 32b Absatz 3, 4 und 5 – neu –

§ 32b Absatz 3 EStG wird an die Regelungen des neuen § 93c Absatz 1 AO angepasst. Dazu werden der Absatz 3 neu gefasst und die neuen Absätze 4 und 5 angefügt.

Zu Absatz 3

Einzelheiten zur Art und Weise sowie zu dem Zeitpunkt der Übermittlung von Daten über dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen sind zukünftig entbehrlich, da sich diese Verpflichtungen nunmehr aus dem neuen § 93c Absatz 1 Satz 1 AO ergeben.

Im Übrigen wird der gegenwärtige Regelungsumfang mit dem Hinweis auf § 41b Absatz 2 EStG beibehalten und durch den Bezug auf den neu eingefügten § 41b Absatz 2a entsprechend erweitert. Hierdurch kann der Übermittlungsverpflichtete abweichend von der Generalvorschrift in besonderen Ausnahmefällen anstelle der steuerlichen Identifikationsnummer noch ein alternatives Ordnungsmerkmal verwenden. Die Finanzverwaltung wird regelmäßig prüfen, ob dieses alternative Ordnungsmerkmal entfallen kann.

Zu Absatz 4 – neu –

Mit dem neuen Absatz 4 wird bestimmt, dass für die Anwendung des neuen § 93c Absatz 3 Satz 1 AO, die Erhebung eines Verspätungsgeldes (§ 93c Absatz 4 AO) sowie für die Inhaftungnahme für die entgangene Steuer (§ 93c Absatz 5 AO) das Betriebsstättenfinanzamt des Sozialleistungsträgers zuständig ist.

Zu Absatz 5 – neu –

Die Regelungen des neuen Absatzes 5 berechtigen das Finanzamt, die übermittelten Daten zur Anwendung des neuen § 93c AO bei der für die Besteuerung des Leistungsempfängers nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde abzurufen und zu verwenden.



Zu Nummer 7


§ 34a Absatz 10

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Änderung des § 180 Absatz 1 AO durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2415).



Zu Nummer 8


§ 36 Absatz 2 Nummer 2

Soweit die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt, wird zukünftig auf die Vorlage der Steuerbescheinigungen im Original als zwingende materielle Anrechnungsvoraussetzung verzichtet, wenn der Steuerpflichtige einen Antrag nach §32d Absatz 4 oder 6 EStG stellt. Fordert das Finanzamt zur Prüfung der Steueranrechnungsbeträge die Steuerbescheinigungen jedoch an, erfolgt eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer nur nach Vorlage der Bescheinigungen. Für steuerabzugspflichtige Einkünfte im Sinne des § 3 Nummer 40 EStG und Bezüge im Sinne des § 8b Absatz 1, 2 und Absatz 6 Satz 2 KStG gilt die bisherige Vorlageverpflichtung als materielle Anrechnungsvoraussetzung hingegen unverändert fort.

Durch den teilweisen Verzicht auf die Pflicht zur Vorlage der Steuerbescheinigungen als materielle Anrechnungsvoraussetzung wird ein Beitrag zur Vereinfachung und Entbürokratisierung des Verwaltungsverfahrens geleistet. Die Pflichten zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen bleiben davon unberührt. Allerdings kann die Finanzverwaltung im Rahmen einer risikoorientierten Auswahl zukünftig prüfen, in welchem Umfang Steuerbescheinigungen von Steuerpflichtigen angefordert werden.



Zu Nummer 9


§ 39b Absatz 2 und 3

Durch die Ergänzungen werden im Gesetzestext der Vollständigkeit wegen die weiteren in Betracht kommenden Möglichkeiten zur Anwendung der maßgeblichen Steuerklasse genannt. Es handelt sich um redaktionelle Klarstellungen und eine Folgeänderung aufgrund der Ergänzung des § 39e EStG um den neuen Absatz 5a.



Zu Nummer 10


Zu Buchstabe a

§ 39e Absatz 5 Satz 4 – neu –

Die Ergänzung dient der Klarstellung. Der angefügte neue Satz weist die Zuständigkeit für die Aufforderung des Arbeitgebers zum Abruf und zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie zur Beachtung der weiteren Verpflichtungen aus dem Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und für ein Zwangsgeldverfahren dem Betriebsstättenfinanzamt zu.


Zu Buchstabe b

§ 39e Absatz 5a – neu – ­

Im Lohnsteuerabzugsverfahren gilt der Grundsatz des einheitlichen Dienstverhältnisses, wonach die Lohnsteuer für sämtliche vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlten Bezüge grundsätzlich einheitlich und nach denselben Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu erheben ist. Demnach kann der Arbeitgeber im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) für einen Arbeitnehmer nur ein Dienstverhältnis anmelden und als Lohnsteuerabzugsmerkmal nur eine Steuerklasse anfordern bzw. abrufen.

Inzwischen hat sich gezeigt, dass die Arbeitgeber in besonders gelagerten Fällen für verschiedenartige Bezüge die Lohnabrechnungen sowohl nach der Steuerklasse für das erste Dienstverhältnis als auch nach der Steuerklasse VI vornehmen. Diese getrennten Abrechnungen erleichtern insbesondere dann die Lohnabrechnungen, wenn die verschiedenartigen Bezüge zu unterschiedlichen Terminen gezahlt werden. Derzeit werden die getrennt abgerechneten verschiedenartigen Bezüge bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres regelmäßig nicht zusammengefasst. Deshalb kann zu viel oder zu wenig erhobene Lohnsteuer nur im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung ausgeglichen werden.

Getrennt abgerechnet werden insbesondere Betriebsrentenzahlungen und Arbeitslohn für ein aktiv ausgeübtes Dienstverhältnis des Arbeitnehmers, Zahlungen von Hinterbliebenenbezügen und von eigenen Versorgungsbezügen des Arbeitnehmers und Arbeitslohn für ein aktiv ausgeübtes Dienstverhältnis sowie Arbeitslohn für eine Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit.

Für solch ein besonderes Abrechnungsverfahren fehlt die Gesetzesgrundlage, weshalb sie im ELStAM-Verfahren eigentlich dem Grunde nach nicht zulässig sind. Nach derzeitiger Verwaltungsregelung können die Arbeitgeber dieses Verfahren jedoch im Billigkeitswege bis Ende 2015 weiterhin anwenden. Allerdings kann diese Billigkeitsregelung nicht auf Dauer beibehalten werden. Ansonsten besteht Gefahr, dass durch die Aufspaltung eines Dienstverhältnisses in zwei Dienstverhältnisse Nachteile für den Arbeitnehmer entstehen können. Ferner müssen die getrennt abgerechneten Arbeitslöhne im Rahmen einer Einkommensteuererklärung zusammengeführt werden, um die zutreffende Einkommensteuer erheben zu können. Dies führt zu vermeidbarem Verwaltungsaufwand auf Seiten der Arbeitnehmer und der Finanzverwaltung. Zudem fehlt eine eindeutige Regelung zur verpflichtenden Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn der Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge getrennt abgerechnet und nicht zusammengefasst hat.

Die vorliegende Neuregelung kommt dem Wunsch vieler Arbeitgeber nach und lässt eine getrennte Abrechnung verschiedenartiger Bezüge während des Kalenderjahres in bestimmten Fallvarianten zu. Neben den abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen darf der Arbeitgeber für bestimmte andere verschiedenartige Bezüge die Steuerklasse VI ohne erneuten Abruf anwenden. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer dem Abrechnungsverfahren zustimmt. Der Arbeitgeber wird jedoch verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres die verschiedenartigen Bezüge zusammenzufassen und die Jahreslohnsteuer nach den für den ersten Bezug im Kalenderjahr zuletzt abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (regelmäßig die erste Steuerklasse) zu erheben. Die so ermittelte Lohnsteuer ist der insgesamt einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen. Hat der Arbeitgeber zu viel Lohnsteuer einbehalten, ist sie dem Arbeitnehmer zu erstatten. War der Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr zu gering, ist die nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten.

Dieses Verfahren führt dazu, dass der Arbeitgeber auch bei getrennter Abrechnung verschiedenartiger Bezüge während des Kalenderjahres die Lohnsteuer im Ergebnis nach den allgemeinen Regelungen in zutreffender Höhe einbehält. Hierdurch ist für den Arbeitnehmer eine besondere Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung entbehrlich; zudem werden sowohl Arbeitnehmer als auch die Finanzverwaltung von vermeidbarem Aufwand entlastet.



Zu Nummer 11


Zu Buchstabe a

§ 41 Absatz 1 Satz 7

Die Ergänzung ermöglicht der Bundesregierung, im Verordnungswege mit Zustimmung des Bundesrats den Arbeitgeber zu verpflichten, anlässlich von Außenprüfungen die im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufgezeichneten steuerrelevanten Daten nach amtlich vorgeschriebenen Regeln elektronisch bereitzustellen. Grundlage dafür soll eine einheitliche digitale Schnittstelle sein. Sie wird es der Finanzverwaltung erleichtern, insbesondere im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen die steuerrelevanten Daten unabhängig von dem beim Arbeitgeber eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm unkompliziert und rasch auszuwerten. Der Arbeitgeber wird entlastet, weil die benötigten lohnsteuerlichen Daten zweifelsfrei beschrieben sind und so vom Lohnabrechnungsprogramm ohne weiteren Aufwand bereitgestellt werden können. Eine Härtefallregelung wird sicherstellen, dass der Arbeitgeber die lohnsteuerlichen Daten auch in einer anderen auswertbaren Form bereitstellen kann.

Solch eine einheitliche digitale Schnittstelle hat die Finanzverwaltung bereits entwickelt (Digitale LohnSchnittstelle) und darüber sowohl die Arbeitgeber als auch die Softwareunternehmen in den vergangenen Jahren weitreichend informiert. Obwohl so der Bekanntheitsgrad der Digitalen LohnSchnittstelle erheblich gesteigert worden ist, konnte ihr flächendeckender Einsatz nicht erreicht werden. Ursächlich hierfür ist insbesondere der bloße Empfehlungscharakter für die Anwendung der Schnittstelle.


Zu Buchstabe b

§ 41 Absatz 1 Satz 10 – neu –

Die Ergänzung stellt klar, dass die im Lohnsteuerabzugsverfahren zu beachtende Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren auch in den Fällen des neuen § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AO anzuwenden ist.



Zu Nummer 12


Zu Buchstabe a


Zu Doppelbuchstabe aa


Zu Dreifachbuchstaben aaa

§ 41b Absatz 1 Satz 2 Satzteil vor Nummer 1

In § 41b Absatz 1 EStG wird Satz 2 vor dem Hintergrund des neuen § 93c Absatz 1 AO redaktionell geändert und angepasst. Gestrichen werden im einleitenden Satzteil die Wörter „spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. S. 1185), in der jeweils geltenden Fassung“ und in der Nummer 1 die Wörter „Name, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift des Arbeitnehmers, sowie die Steuernummer des Arbeitgebers“. Diese Einzelheiten zur Übermittlungsverpflichtung sind zukünftig entbehrlich, denn die Art und Weise, der Zeitpunkt der Datenübermittlung und die zu übermittelnden Grundangaben des betroffenen Arbeitnehmers ergeben sich aus dem neuen § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 AO.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1

Die Neufassung dient der Anpassung an die Regelungen des neuen § 93c AO (redaktionelle Folgeänderung).

Zu Dreifachbuchstabe ccc

§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5

Die Wörter „das Schlechtwettergeld“ und „das Winterausfallgeld“ werden gestrichen, da diese Leistungen nicht mehr gewährt werden. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.


Zu Doppelbuchstabe bb

§ 41b Absatz 1 Satz 3

Mit der Neufassung wird die Vorschrift an die Regelungen des neuen § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AO, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die an die Finanzbehörde übermittelten Daten binnen angemessener Frist mitzuteilen hat, redaktionell angepasst.


Zu Doppelbuchstabe cc

§ 41b Absatz 1 Satz 6

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Anpassung an das derzeitige Lohnsteuerabzugsverfahren ohne elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. Der Arbeitgeber hat nur noch eine nicht an den Arbeitnehmer ausgehändigte Lohnsteuerbescheinigung an das Betriebsstättenfinanzamt zu übersenden.


Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

§ 41b Absatz 3 Satz 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Ergänzung mit dem Hinweis auf die maßgebende Rechtsvorschrift zur Bestimmung der amtlichen Musters für die außerhalb des elektronischen Übermittlungsverfahrens zu verwendende Lohnsteuerbescheinigung.

Zu Doppelbuchstabe bb

§ 41b Absatz 3 Satz 2 und 3

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen zur Anpassung an die neuen Formulierungen in Absatz 1 der Vorschrift.


Zu Buchstabe c

§ 41b Absatz 4 bis 6

Zu Absatz 4

Satz 1 bis 3 enthalten Regelungen zur Zuständigkeit für die Anwendung des § 93c Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 AO. Satz 4 enthält eine von § 93c Absatz 4 AO abweichende Regelung zum Verspätungsgeld.

Zu Absatz 5

Absatz 5 enthält datenschutzrechtliche Regelungen zur Frage, welche Finanzbehörde zu welchen Zwecken die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung nutzen darf.

Zu Absatz 6

Der Regelungsinhalt des neuen Absatzes 6 entspricht im Wesentlichen dem des derzeitigen Absatzes 4.



Zu Nummer 13


§ 42b Absatz 3 Satz 1

Obwohl der Arbeitgeber verpflichtet ist, die elektronische Lohnsteuerbescheinigung bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung zu übermitteln, darf der betriebliche Lohnsteuer-Jahresausgleich noch im März des Folgejahres durchgeführt werden. Hiermit soll Arbeitgebern, die als sogenannte Härtefälle das Papierverfahren weiter anwenden, eine längere Frist eingeräumt werden. Zwischenzeitlich ist diese besondere Frist entbehrlich. Auch im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer wird als spätester Termin für die Durchführung des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs nunmehr der Februar des Folgejahres festgelegt.



Zu Nummer 14


Zu Buchstabe a


Zu Doppelbuchstabe aa

§ 43 Absatz 1 Satz 6

Die Formulierung des § 43 Absatz 1 Satz 6 EStG wird an den neuen § 93c Absatz 1 AO angeglichen. Gestrichen werden die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung“, da diese Regelung durch § 93c AO ersetzt wird.


Zu Doppelbuchstabe bb

§ 43 Absatz 1 Satz 7 – neu –

Nach geltendem Recht besteht bei dem bisherigen Verfahren über die Mitteilung der unentgeltlichen Depotübertragung weder ein Prüfdienst noch sind Bestimmungen zum Verspätungsgeld, zur Haftung und zum Bußgeld vorhanden. Auf die Einführung dieser neuen Aufgaben gemäß § 93c Absatz 3 bis 5 AO und deren Zuweisung zu einer bestimmten Finanzbehörde wird verzichtet.


Zu Buchstabe b

§ 43 Absatz 2 Satz 7 und 8

Zu Satz 7

Die Bestimmung des § 43 Absatz 2 Satz 7 EStG zur Mitteilung von Steuerpflichtigen, die gegenüber der auszahlenden Stelle eine Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug abgegeben haben, wird an den neuen § 93c Absatz 1 AO angeglichen. § 43 Absatz 2 Satz 7 EStG enthält nunmehr lediglich die Daten, die auf Grund von Besonderheiten der Bestimmung zusätzlich zu den in § 93c AO genannten Daten an die Finanzbehörde zu übermitteln sind. Als Empfänger der Datenlieferung wird das für die Besteuerung des Einkommens des Gläubigers der Kapitalerträge zuständige Finanzamt bestimmt.


Zu Satz 8

§ 43 Absatz 2 Satz 8 EStG in der bisherigen Fassung berechtigt das Bundesministerium der Finanzen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben den Empfänger der Datenlieferung sowie den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und Satz 7 EStG zu übermittelnden Daten zu bestimmen. Das BMF-Schreiben wurde mit Datum vom 24. September 2013 (BStBl I S. 1183) veröffentlicht. Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines solchen BMF-Schreibens ist daher entbehrlich.

§ 43 Absatz 2 Satz 8 EStG wird zugleich neu gefasst. Die Informationspflicht nach §93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AO gegenüber dem Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich, da er für bestimmte Konten einen Antrag auf Freistellung seiner Kapitalerträge vom Steuerabzug gegenüber dem Kreditinstitut gestellt hat. Lediglich die Information über die Freistellung wird an die Finanzbehörde weitergegeben. Darüber wird er bereits bei Antragstellung von der Finanzverwaltung informiert. Eine zusätzliche Mitteilung von der mitteilungspflichtigen Stelle ist entbehrlich.

Nach geltendem Recht besteht bei dem bisherigen Verfahren über die Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertrag weder ein Prüfdienst noch sind Bestimmungen zum Verspätungsgeld, zur Haftung und zum Bußgeld vorhanden. Auf die Einführung dieser neuen Aufgaben gemäß § 93c Absatz 3 bis 5 AO und deren Zuweisung zu einer bestimmten Finanzbehörde wird verzichtet.



Zu Nummer 15


Zu Buchstabe a

§ 45d Absatz 1

Die Bestimmung des § 45d Absatz 1 EStG zur Mitteilung von freigestellten Kapitalerträgen an das Bundeszentralamt für Steuern wird an den neuen § 93c Absatz 1 AO angeglichen. § 45d Absatz 1 EStG enthält nunmehr lediglich die Daten, die auf Grund der Besonderheiten der Bestimmungen zu den Kapitalerträgen zusätzlich zu den in § 93c AO genannten Daten an die Finanzbehörde zu übermitteln sind.

Insbesondere bedarf es keiner Informationspflicht im Sinne des § 93c Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 AO beim Freistellungsauftrag durch die mitteilungspflichtige Stelle. Denn bereits bei seiner Antragstellung wird der Steuerpflichtige über die Weitergabe der Daten an die Finanzverwaltung informiert.

Nach geltendem Recht sind bei dem Verfahren zur Mitteilung von freigestellten Kapitalerträgen Bestimmungen zum Verspätungsgeld und zur Haftung sowie ein Recht zur Außenprüfung bisher nicht vorhanden. Auf die Einführung dieser neuen Aufgaben gemäß § 93c Absatz 4 und 5 sowie § 203a AO und deren Zuweisung zu einer bestimmten Finanzbehörde wird verzichtet.


Zu Buchstabe b

§ 45d Absatz 3

Die Formulierung des § 45d Absatz 3 Satz 1 EStG zur Übermittlungspflicht von neu abgeschlossenen ausländischen Lebensversicherungsverträgen durch den inländischen Versicherungsvermittler wird an § 93c Absatz 1 AO angepasst. Der geänderte § 45d Absatz 3 Satz 2 EStG enthält nur noch die Daten, die zusätzlich zu den in § 93c AO genannten Daten auf Grund der Besonderheiten dieser steuerrechtlichen Spezialmaterie an die Finanzbehörde zu übermitteln sind.

Die bisher nach § 45d Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 EStG zu übermittelnden Daten werden durch § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b AO vor die Klammer gezogen. Die bisherige Nummer 1 kann daher gestrichen werden. Die bisherige Nummer 2 wird neue Nummer 1.

Die bisher nach § 45d Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 EStG zu übermittelnden Daten werden durch § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO abgefragt. Die bisherige Nummer 3 kann daher gestrichen werden. Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die neuen Nummern 2 und 3.

Nach § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO hat der Datensatz der mitteilungspflichtigen Stelle Name, Anschrift, Ordnungsmerkmal und Kontaktdaten sowie Identifikationsmerkmal oder, soweit dieses nicht vergeben wurde, die Steuernummer der mitteilungspflichtigen Stelle zu enthalten. Da mitteilungspflichtige Stelle im Sinne von § 45d Absatz 3 EStG auch ein ausländisches Versicherungsunternehmen sein kann, das im Inland weder über ein Identifikationsmerkmal noch über eine Steuernummer oder sonstiges Ordnungsmerkmal verfügt, bestimmt § 43 Absatz 3 Satz 3, dass in diesem Fall auf die Angabe dieser Daten verzichtet wird.

Nach geltendem Recht sind bei dem Verfahren zur Übermittlungspflicht von neu abgeschlossenen ausländischen Lebensversicherungsverträgen durch den inländischen Versicherungsvermittler Bestimmungen zum Verspätungsgeld und zur Haftung sowie ein Recht zur Außenprüfung bisher nicht vorhanden. Auf die Einführung dieser neuen Aufgaben gemäß § 93c Absatz 4 und 5 sowie § 203a AO und deren Zuweisung zu einer bestimmten Finanzbehörde wird mit § 43 Absatz 3 Satz 4 verzichtet.

Der bisherige § 45d Absatz 3 Satz 3 EStG Satz und als Folge von § 93c AO neu gefasst. Statt der Daten des Steuerpflichtigen sind die Daten des Versicherungsnehmers zu übermitteln, vgl. § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b AO.



Zu Nummer 16


§ 46 Absatz 3 und 5 – aufgehoben –

In seinem „Bericht nach § 88 Abs. 2 BHO über die Befreiung von der Steuererklärungspflicht bei Nebeneinkünften unter 410 Euro“ vom 28. Januar 2015 hat der Bundesrechnungshof den sog. Härteausgleich nach § 46 Absatz 3 und 5 EStG kritisch aufgegriffen. Er stellt fest, dass das Ziel der Norm, Verwaltungsaufwand zu reduzieren, nicht erreicht wird. Das jetzige Verwaltungshandeln ist somit unwirtschaftlich. Der Härteausgleich führt sowohl dann zu einer unwirtschaftlichen Steuerfestsetzung, wenn ein Arbeitnehmer beantragt veranlagt zu werden, als auch bei dem Vorliegen eines Pflichtveranlagungsgrunds. Mit der Streichung der Absätze 3 und 5 in § 46 EStG wird den Prüfungsergebnissen Rechnung getragen.



Zu Nummer 17


§ 50e Absatz 1 und 1a – aufgehoben –

Die Regelungen zur Ordnungswidrigkeit werden vor die Klammer gezogen (§ 383b AO). Der bisherige Absatz 1 kann daher aufgehoben werden. Zuständig für die Festsetzung ist das Bundeszentralamt für Steuern (§ 93c Absatz 7 AO). Der Regelung des Absatz 1a bedarf es daher nicht mehr.



Zu Nummer 18


§ 50f – aufgehoben –

Die Regelungen zum Bußgeld werden vor die Klammer gezogen (§ 383b AO). Der bisherige § 50f kann daher aufgehoben werden.



Zu Nummer 19


Zu Buchstabe a

§ 52 Absatz 30a – neu –

Aufgrund des notwendigen zeitlichen Vorlaufs zur Änderung des maschinellen Anfrageverfahrens zur Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer auf Seiten der Finanzverwaltung und der mitteilungspflichtigen Stellen ist die Änderung des § 22a Absatz 2 EStG erstmals ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden.


Zu Buchstabe b

§ 52 Absatz 42 Satz 2 – neu –

Der in Absatz 42 angefügte Satz enthält die Anwendungsregelung zu § 43 Absatz 1 Satz 6 – neu – EStG.


Zu Buchstabe c

§ 52 Absatz 45 Satz 2 und 3 – neu –

Die in Absatz 45 angefügten Sätze enthalten die Anwendungsregelung zu § 45d Absatz 1 und 3 EStG – neu -.


Zu Buchstabe d

§ 52 Absatz 47a – neu –

§ 50e Absatz 1 und 1a EStG sind letztmals für die Kapitalerträge anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2016 zufließen. Die Regelung wird durch § 383b AO abgelöst.


Zu Buchstabe e

§ 52 Absatz 51 – neu –

Aufgrund des notwendigen zeitlichen Vorlaufs zur Änderung des elektronischen Verfahrens auf Seiten der Finanzverwaltung und der Anbieter ist die Änderung des §89 Absatz 2 EStG erstmals ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.



Zu Nummer 20


§ 89 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b

Nach der Neufassung des § 139a Absatz 1 Satz 1 AO durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) hat jeder Dritte, der Daten eines Steuerpflichtigen an die Finanzbehörden zu übermitteln hat, bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden die Identifikationsnummer anzugeben. Dies gilt auch beim Zulageantrag. Im amtlich vorgeschriebenen Datensatz für den Zulageantrag ist das Datenfeld „Identifikationsnummer“ für den Zulageberechtigten als auch für dessen Ehegatten als sog. „Kann-Feld“ bereits vorgesehen. Bis zur Übermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2017 soll die Nummer verpflichtend in den Antragsdatensatz aufgenommen werden. Da der Anbieter die Identifikationsnummer im Rahmen des bestehenden maschinellen Anfrageverfahrens zur Abfrage der Identifikationsnummer für die Übersendung der elektronischen Bescheinigung nach § 10a Absatz 5 Satz 2 EStG bereits erheben kann, ist sichergestellt, dass der Anbieter die Identifikationsnummer kennt.



Zu Artikel 6 (Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)


Zu Nummer 1


§ 50

Um Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) steuerlich geltend machen zu können, wird – zusätzlich zu den Anforderungen des § 10b EStG – nach § 50 EStDV verlangt, dass vom Steuerpflichtigen eine Zuwendungsbestätigung vorgelegt wird. In bestimmten Fällen genügt auch ein vereinfachter Nachweis (Buchungsbestätigung etc.).

Um die Belegvorlagepflichten für die Steuerpflichtigen zu reduzieren, wird die Gewährung des Zuwendungsabzugs tatbestandlich von der Vorlage der Zuwendungsbestätigungen beim Finanzamt bzw. des vereinfachten Nachweises gelöst.

Der Steuerpflichtige muss künftig für den Zuwendungsabzug die entsprechenden Unterlagen aufbewahren; er muss sie aber nicht mehr zusammen mit der Steuererklärung einreichen. Für diejenigen, die ihre Angelegenheiten vorzugsweise auf elektronischem Wege erledigen wollen, also nicht nur Zuwendende, sondern auch die Zuwendungsempfänger, besteht nach Absatz 1a die Möglichkeit, Angaben über die Zuwendung an das Finanzamt elektronisch zu übermitteln oder übermitteln zu lassen. Damit verbunden ist der Vorteil für die Zuwendenden, im eigenen Besteuerungsverfahren eine Zuwendungsbestätigung weder aufbewahren noch vorlegen zu müssen. Für den Zuwendungsempfänger würde zugleich die Pflicht zur Aufbewahrung eines Doppels der Zuwendungsbestätigung entfallen.

Für die Datenübermittlung durch den Zuwendungsempfänger nach Absatz 1a gelten künftig die Regelungen des § 93c AO mit Ausnahme der Regelungen in dessen Absätzen 4 und 5 (Verspätungsgeld und Haftung). Auch die entsprechende Bußgeldregelung in § 383b AO findet hier keine Anwendung. Die Haftung nach § 10b Absatz 4 EStG gilt in diesen Fällen unverändert.

Für die Prüfung nach § 93c Absatz 3 Satz 1 AO ist nach dem neuen Absatz 1b das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Zuwendungsempfängers befindet. Dieses Finanzamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 93c Absatz 3 Satz 1 AO die nach Absatz 1a an die Wohnsitzfinanzämter der Zuwendenden übermittelten Daten abrufen und verwenden.



Zu Nummer 2


§ 65 Absatz 3 und 3a – neu –

Zu Absatz 3

Für die Geltendmachung des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Absatz 1 bis 3 EStG) hat der Steuerpflichtige derzeit nach § 65 Absatz 3 EStDV entsprechende Nachweise (im Regelfall Schwerbehindertenausweis) zusammen mit seiner Steuererklärung oder seinem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung der Finanzbehörde vorzulegen. Nach der bisherigen Regelung muss der Steuerpflichtige in jedem Jahr die Behinderung erneut nachweisen, obwohl die Nachweise in der Regel eine mehrjährige Gültigkeit besitzen.

Zur Erleichterung der Nachweispflichten ist die Vorlage der Unterlagen künftig nur noch in Ausnahmefällen erforderlich. Dies vereinfacht die Abgabe der Steuererklärung für den Steuerpflichtigen und die Bearbeitung seiner Steuererklärung im Finanzamt. Wird der Behinderten-Pauschbetrag erstmalig geltend gemacht oder ändern sich die Verhältnisse (insbesondere der Grad der Behinderung), kann auf einen Nachweis auch in Zukunft nicht verzichtet werden. In allen anderen Fällen genügt es, wenn der Steuerpflichtige gültige Unterlagen besitzt und er diese auf Verlangen der Finanzbehörde vorlegt.

Durch die Zuständigkeit der Finanzämter für die Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wird regelmäßig bei Antragstellung durch den Steuerpflichtigen der Behinderten-Pauschbetrag mit der jeweiligen Geltungsdauer in der Datenbank erfasst. Ein Neuantrag durch den Steuerpflichtigen ist dann nur in den Fällen zu stellen, in denen der Behinderten-Pauschbetrag auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt ist oder sich die Verhältnisse ändern (z. B. der Grad der Behinderung ändert sich).


Zu Absatz 3a – neu –

Um den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 1 bis 3 EStG geltend machen zu können, muss der Steuerpflichtige bislang zusammen mit seiner Steuererklärung einen Nachweis in Papierform erbringen. Der Nachweis der Behinderung ist eine von wenigen amtlichen Bescheinigungen in der Einkommensteuerveranlagung, die noch nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Eine maschinelle Bearbeitung der Steuererklärung ist aber nur möglich, wenn Unterlagen nicht personell erfasst und geprüft werden müssen, sondern maschinell abgeglichen werden können. Durch die elektronische Übermittlung von Nachweisen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz direkt von der für die Feststellung der Behinderung zuständigen Stelle an die Finanzverwaltung wird die maschinelle Bearbeitung der Steuererklärung für den Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung wesentlich erleichtert.

Der Steuerpflichtige kann mit seinem Antrag auf Feststellung des Vorliegens einer Behinderung gleichzeitig seinen steuerlichen Nachweispflichten nachkommen, indem er um elektronische Weiterleitung der Feststellungen an die Finanzverwaltung bittet. Der Steuerpflichtige muss dann in der Steuererklärung den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen, ohne hierfür einen weiteren Nachweis beifügen zu müssen.

Teilt der Steuerpflichtige der für die Feststellung einer Behinderung zuständigen Stelle seine Identifikationsnummer (bzw. im Fall der Übertragung nicht die Daten der behinderten Person) nicht mit, kann der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 1 bis 3 EStG künftig nicht mehr gewährt werden. So kann der Steuerpflichtige selbst bestimmen, ob seine persönlichen Daten an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

Mit Einführung der elektronischen Datenübermittlung ist ein Nachweis der festgestellten Behinderung in Papierform nicht mehr möglich. Satz 4 regelt, welche Daten über die in § 93c Absatz 1 AO genannten Daten hinaus zu übermitteln sind.



Zu Nummer 3


§ 70 – aufgehoben –

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung der Absätze 3 und 5 in § 46 EStG.



Zu Nummer 4


Zu Buchstabe a

§ 84 Absatz 2c – neu ­

Der neue Absatz 2c enthält die Anwendungsregelung zum neugefassten § 50 EStDV.


Zu Buchstabe b

§ 84 Absatz 3f

Der neugefasste Absatz 3f enthält die Anwendungsregelung zu den Änderungen in §65 EStDV.



Zu Artikel 7 (Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung)


Zu Nummer 1


§ 4 Absatz 2a – neu –

Die Vorschrift regelt, dass Arbeitgeber die im Lohnkonto aufgezeichneten Daten der Finanzbehörde nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen digitalen Schnittstelle elektronisch bereitzustellen haben. Mit einer Härtefallregelung wird sichergestellt, dass Arbeitgeber in begründeten Fällen die lohnsteuerlichen Daten auch in einer anderen auswertbaren Form bereitstellen können. Im Einzelfall wird insbesondere die wirtschaftliche und persönliche Zumutbarkeit des Arbeitgebers zu prüfen sein.



Zu Nummer 2


§ 8 Absatz 3 – neu –

Nach dem neuen Absatz 3 sind die Regelungen in § 4 Absatz 2a LStDV – neu – erstmals für lohnsteuerliche Daten anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2017 im Lohnkonto aufzuzeichnen sind. Diese Anwendungsvorschrift ermöglicht, dass die Arbeitgeber und die Hersteller von Lohnabrechnungsprogrammen genügend zeitlichen Vorlauf haben, die vorgeschriebene Schnittstelle in ihre Lohnabrechnungsprogramme sowie Lohnbuchhaltungsprogramme zu implementieren.



Zu Artikel 8 (Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung)


Zu Nummer 1


§ 4 Absatz 3 Satz 3 bis 5 – neu –

Die Regelungen zur Pflicht des Auftragnehmers, sich Gewissheit über die Person und Anschrift des Auftraggebers zu verschaffen, entspricht der Vorschrift des § 1 Absatz 2 Satz 2 bis 5 StDÜV und wird durch die Anfügung der Sätze auf die Verfahren übernommen, die über die zentrale Stelle laufen.



Zu Nummer 2


§ 5 Absatz 6

Durch die einheitliche Verwendung des Begriffs „mitteilungspflichtige Stelle“ kann der Satz kürzer gefasst werden. Dies dient der Anpassung an den in § 93c AO verwendeten Rechtsbegriff.



Zu Nummer 3


§ 18 Absatz 2 Satz 2

Zur Vermeidung von Medienbrüchen können die Bescheinigungen nach § 92 oder § 94 EStG entsprechend dem neuen § 122 Absatz 2b AO künftig mit Zustimmung des Steuerpflichtigen auch zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden (Folgeänderung aus der Ergänzung des § 122 Absatz 2b AO).



Zu Nummer 4


§ 20 – aufgehoben –

Die Regelungen zu den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten werden vor die Klammer gezogen (§ 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AO). Der bisherige § 20 kann aufgehoben werden.



Zu Nummer 5


Zu Buchstabe a

§ 21 Absatz 1

Das Wort „Mitteilungspflichtigen“ wird durch die Wörter „mitteilungspflichtigen Stellen“ ersetzt. Dies dient der Anpassung an den in § 93c AO verwendeten Rechtsbegriff.


Zu Buchstabe b

§ 21 Absatz 2

Das Wort „Mitteilungspflichtigen“ wird durch die Wörter „mitteilungspflichtigen Stellen“ ersetzt. Dies dient der Anpassung an den in § 93c AO verwendeten Rechtsbegriff.



Zu Nummer 6


§ 22 – aufgehoben –

Die Regelungen zu den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten werden vor die Klammer gezogen (§ 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AO). Der bisherige § 22 kann aufgehoben werden.



Zu Nummer 7


§ 23

Die Wörter „übermittelnden Stellen“ werden durch die Wörter „mitteilungspflichtigen Stellen“ ersetzt. Dies dient der Anpassung an den in § 93c AO verwendeten Rechtsbegriff.



Zu Nummer 8


§ 24

§ 24 Satz 1 AltvDV wird an den neuen § 93c Absatz 1 AO angeglichen. Die Wörter „übermittelnde Stelle“ werden durch die Wörter „mitteilungspflichtige Stelle“ ersetzt. Der Zeitpunkt der Übermittlung ergibt sich aus § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO, daher werden die Worte „bis zum 28. Februar des dem Jahr der Auszahlung oder der Rückforderung der steuerfreien Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen im Sinne des §10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a des Einkommensteuergesetzes oder der Erstattung von solchen Vorsorgeaufwendungen folgenden Jahres“ gestrichen.

Die bisher in § 24 Satz 1 Nummer 1 AltvDV als zu übermittelnde Angabe aufgeführte steuerliche Identifikationsnummer sowie der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift des Steuerpflichtigen werden durch § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b AO vor die Klammer gezogen. Die bisher in § 24 Satz 1 Nummer 5 AltvDV als zu übermittelnde Angabe aufgeführte Bezeichnung und Anschrift der übermittelnden Stelle sowie deren Ordnungsbegriff werden durch § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO vor die Klammer gezogen. Die Vorschrift wird entsprechend angepasst.

Die Änderungsvorschrift zur Korrektur von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte wird vor die Klammer gezogen (neuer § 175b AO) und kann in der Einzelvorschrift gestrichen werden. Der bisherige Satz 3 kann daher gestrichen werden.

Die Informationspflicht über die Datenübermittlung an den Steuerpflichtigen wird vor die Klammer gezogen (§ 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AO). Die bisherigen Sätze 4 und 5 können daher gestrichen werden.



Zu Artikel 9 (Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes)


Zu Nummer 1


§ 14 Absatz 3 Satz 1

Die Verweisung in § 14 Absatz 3 Satz 1 des 5. VermBG erstreckt sich nun auch auf §370 Absatz 7 sowie §§ 383a und 383b AO.



Zu Nummer 2


Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

§ 15 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1

Die Änderung dient der Anpassung an den neuen § 93c AO, der auch auf Datenübermittlungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz anzuwenden ist.


Zu Dreifachbuchstabe bbb

§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 – aufgehoben – und Nummer 2 bis 4

Die Änderung dient der Anpassung an den neuen § 93c AO, der auch auf Datenübermittlungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz anzuwenden ist. Die bislang nach Nummer 1 zu übermittelnden Daten sind künftig nach § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b AO zu übermitteln; folglich ist die Nummer 1 aufzuheben.


Zu Doppelbuchstabe bb

§ 15 Absatz 1 Satz 7 – aufgehoben –

Die Änderung dient der Anpassung an den neuen § 93c AO, der auch auf Datenübermittlungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz anzuwenden ist. Die Informationspflicht ergibt sich künftig aus § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AO; folglich ist Satz 7 aufzuheben.


Zu Buchstabe b

§ 15 Absatz 1a – neu –

Der neue Absatz 1a regelt in Satz 1 die Zuständigkeit für die Anwendung des § 93c Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 AO bei der Datenübermittlung nach § 15 des 5. VermBG.

Das für die Prüfung nach § 93c Absatz 3 Satz 1 AO zuständige Finanzamt darf nach Satz 2 zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 93c Absatz 3 Satz 1 AO die nach Absatz 1 an die Wohnsitzfinanzämter der Arbeitnehmer übermittelten Daten abrufen und verwenden.


Zu Buchstabe c

§ 15 Absatz 4

Die Änderung dient der Klarstellung. Zuständig für die Anrufungsauskunft ist das für die Besteuerung nach dem Einkommen des Anfragenden zuständige Finanzamt.


Zu Buchstabe d

§ 15 Absatz 5 Satz 2
Durch die Änderung wird auch § 203a AO bei Datenübermittlungen nach § 15 des 5. VermBG für anwendbar erklärt.



Zu Artikel 10 (Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes)


Zu Nummer 1


Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

§ 5 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe d

Die Verweise werden entsprechend der Neuregelung in § 93c Absatz 3 und 4 und § 383b AO und der daraus folgenden Aufhebung des § 22a Absatz 4 und 5 und § 50f EStG angepasst. Zudem werden die Regelungen des § 5 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe d und g zusammengefasst.


Zu Doppelbuchstabe bb

§ 5 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe f und g – aufgehoben –

Folgeänderung durch die Neufassung des § 5 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe d.


Zu Buchstabe b

§ 5 Absatz 1 Nummer 36

Die Verweise werden entsprechend der Neuregelung in § 93c Absatz 3 AO und der daraus folgenden Aufhebung des § 10 Absatz 2a Satz 11 EStG angepasst.

In § 10 Absatz 2a Satz 8 EStG n.F. wird das BZSt – als Annex zur bereits bestehenden Aufgabe des Prüfdienstes – auch als die für die Festsetzung und Erhebung des Haftungsbetrages zuständige Finanzbehörde bestimmt. Der Aufgabenbereich des BZSt in § 5 FVG ist entsprechend zu erweitern.



Zu Nummer 2


§ 20 Absatz 2

§ 20 Absatz 2 Satz 1 FVG erlaubt es den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden, für die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, bei eigenverantwortlicher Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Datenverarbeitungsanlagen des Bundes, eines anderen Landes oder anderer Verwaltungsträger im Weg einer Auftragsdatenverarbeitung in Anspruch zu nehmen. Dies geschieht insbesondere in den Zentralen Produktionsstätten im Sinne des Verwaltungsabkommens KONSENS (z. B. Elster-Clearingstellen).

Nach § 20 Absatz 2 Satz 2 FVG kann auch das Bundesministerium der Finanzen technische Hilfstätigkeiten durch automatische Einrichtungen der Finanzbehörden eines Landes oder anderer Verwaltungsträger verrichten lassen.

Die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde oder die von ihr bestimmte Finanzbehörde, die sich der Datenverarbeitungsanlagen anderer Gebietskörperschaften oder anderer Verwaltungsträger bedient, ist dabei allein weisungsbefugt und hat sicherzustellen, dass die technischen Hilfstätigkeiten ihren fachlichen Weisungen entsprechend durchgeführt werden.

Die Weitergabe von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, von den sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörden an die zur Durchführung der technischen Hilfstätigkeiten eingesetzte Stelle oder Einrichtung ist in diesen Fällen zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens in Steuersachen erforderlich und stellt daher keinen Bruch des Steuergeheimnisses dar (§ 30 Absatz 4 Nummer 1 AO).

Der neue Satz 3 erläutert, was unter technischen Hilfstätigkeiten im Sinne von § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 FVG zu verstehen ist. Die Aufzählung im Gesetz ist nicht abschließend. Im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelungen des Artikel 108 GG handelt es sich bei den zu übertragenden Aufgaben nur um unselbständige technische Hilfsleistungen, wie Datenerfassung und -speicherung, Rechenvorgänge, die Entgegennahme elektronischer Steuererklärungen (vgl. § 150 Absatz 6 und 7 AO) und von Daten im Sinne des § 93c AO einschließlich der Authentifizierung des jeweiligen Datenübermittlers (vgl. § 87a Absatz 6 AO – neu -) sowie die Weiterleitung der Daten an die jeweils zuständigen Finanzbehörden, die Bereitstellung des Zugangs zum Abruf von Steuerdaten durch die Steuerpflichtigen und ihre Bevollmächtigten, die elektronische Übermittlung von Steuerverwaltungsakten (insbesondere nach § 122 Absatz 2b AO – neu -) und anderer Mitteilungen sowie die elektronische Übermittlung von Daten innerhalb der Finanzverwaltung. Die Entscheidung über die individuelle Steuerfestsetzung und die Erhebung der festgesetzten Steuer bleibt weiterhin alleinige Aufgabe der im Einzelfall zuständigen Finanzbehörde.

Der neue Satz 4 stellt klar, dass die technischen Hilfstätigkeiten der beauftragten Stelle oder Einrichtung der im Einzelfall sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörde zuzurechnen sind. Diese Regelung hat insbesondere aus datenschutzrechtlicher Sicht erhebliche Bedeutung. Im Außenverhältnis wird die zur Durchführung der technischen Hilfstätigkeiten eingesetzte Stelle oder Einrichtung nicht eigenverantwortlich hoheitlich tätig.



Zu Artikel 11 (Änderung des REIT-Gesetzes)


Zu Nummer 1


§ 21 Absatz 2 Satz 4

In der Neufassung der Regelungen zum Verspätungszuschlag sind die Vorgaben zu dessen Berechnung für Steuererklärungen, die wie die Körperschaftsteuererklärung jährlich abzugeben sind, künftig in Absatz 3 Satz 2 des § 152 AO enthalten. Bisher beinhaltet dessen Absatz 2 diese Vorgaben. Der Verweis in § 21 Absatz 2 Satz 4 REITG ist daher redaktionell anzupassen.



Zu Nummer 2


§ 23 Absatz 12 – neu –

Gemäß Artikel 97 § 8 EGAO ist der neugefasste § 152 AO erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 einzureichen sind. Korrespondierend ist die geänderte Fassung des § 21 Absatz 2 Satz 4 des REIT-Gesetzes erstmals ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.



Zu Artikel 12 (Änderung des Investmentsteuergesetzes)


Zu Nummer 1


§ 15 Absatz 1 Satz 3

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Änderung des § 180 Absatz 1 AO durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2415).



Zu Nummer 2


§ 18 Satz 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Änderung des § 180 Absatz 1 AO durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2415).



Zu Artikel 13 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)


§ 18a Absatz 11

Die Regelungen zur ergänzenden Anwendung der für die Steuererklärung geltenden Vorschriften der Abgabenordnung auf die Zusammenfassenden Meldungen werden an die Rechtsänderungen durch Artikel 1 dieses Gesetzes angepasst.

Nach § 18a Absatz 11 Satz 1 UStG sind bislang die Vorschriften über die Steuererklärungen gemäß §§ 149 ff. AO und damit auch die Regelungen über den Verspätungszuschlag nach § 152 AO auf die Zusammenfassenden Meldungen ergänzend anwendbar. Für die Erhebung des Verspätungszuschlages nach § 152 Absatz 2 AO enthielt § 18a Absatz 11 Satz 2 UStG zusätzlich eine besondere Anwendungsregelung. Von der Möglichkeit, bei der verspäteten Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen Verspätungszuschläge zu erheben, ist bisher kein Gebrauch gemacht worden. Der Verweis läuft daher ins Leere. Dem entsprechend wird § 18a Absatz 11 Satz 1 UStG so geändert, dass die Regelung zum Verspätungszuschlag nach § 152 AO aus dem Verweis ausgenommen ist. Zugleich kann auch die Sonderregelung in § 18a Absatz 11 Satz 2 UStG entfallen. Die verspätete Abgabe oder auch die Nicht-Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG ist weiterhin durch Zwangsmittel nach §§ 328 ff. AO, insbesondere durch die Erhebung eines Zwangsgeldes, sanktioniert; es entsteht keine Regelungslücke.



Zu Artikel 14 (Änderung des Steuerberatungsgesetzes)


Zu Nummer 1


Zu Buchstabe a

Inhaltsübersicht – § 3b

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht als Folge der Einführung des neuen § 3b Steuerberatungsgesetz (StBerG).


Zu Buchstabe b

Inhaltsübersicht – § 86b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht als Folge der Einführung des neuen § 86b StBerG.



Zu Nummer 2


§ 3a Absatz 6 Satz 2 – neu –

Die Vorschrift des § 3a StBerG gestattet es Personen aus dem EU-Ausland, unter den dort genannten Voraussetzungen vorübergehend und gelegentlich Hilfe in Steuersachen zu leisten.

Eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nach § 3a StBerG setzt unter anderem voraus, dass der ausländische Dienstleister vor der Erbringung der Hilfeleistung im Inland der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich Meldung erstattet. Die ausländischen Dienstleister werden nach der Meldung in das Berufsregister der jeweiligen zuständigen Steuerberaterkammer vorübergehend eingetragen. Die vorübergehende Eintragung ins Berufsregister dient dem Zweck, die für den inländischen Rechtsverkehr nötige Transparenz und Sicherheit über die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen zu schaffen.

Im Fall des Erlasses einer Untersagungsverfügung gemäß § 3a Absatz 6 StBerG soll die vorübergehende Eintragung des Dienstleisters im Berufsregister gelöscht werden, wenn die Untersagungsverfügung unanfechtbar geworden ist, da die Person dadurch die Befugnis und die Legitimation zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen verloren hat.

Damit wird den Verbraucherinteressen Rechnung getragen, da der Verbraucher dann in dem Verzeichnis die betreffende Person nicht mehr findet und für ihn damit erkennbar ist, dass diese Person nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Zudem können auch Behörden, insbesondere die Finanzämter zeitnah feststellen, ob für eine Person eine Befugnis und die Legitimation zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen noch bestehen.



Zu Nummer 3


§ 3b – neu –

Die Bundessteuerberaterkammer soll ein elektronisches Verzeichnis aller Personen führen, die nach Maßgabe des § 3a StBerG zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Das Verzeichnis soll dem Zweck dienen, dass Behörden insbesondere Finanzbehörden, sowie Rechtssuchende schnell und unkompliziert über das Internet feststellen können, ob eine Person zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.

Bisher besteht die unbefriedigende Situation, dass sich Behörden, insbesondere die Finanzämter aber auch rechtsuchende Bürger bei der Feststellung, ob eine bestimmte Person befugt ist vorübergehend und gelegentlich Hilfeleistung im Inland zu erbringen, sich hierfür an die jeweils örtlich zuständige Steuerberaterkammer wenden müssen.

Das von der Bundessteuerberaterkammer eigenständig und zusätzlich zum bundesweiten Steuerberaterverzeichnis (vergleiche den Entwurf eines neuen § 86b StBerG) zu schaffende Verzeichnis der Personen nach § 3a StBerG soll über den online-Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis die Prüfung ermöglichen, ob eine Person nach § 3a StBerG zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfe in Steuersachen befugt ist. Die Steuerberaterkammern geben hierfür die im Berufsregister gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 StBerG vorübergehend gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Gesamtverzeichnis ein. Der Abruf steht jedem unentgeltlich zu. Es kann nur gezielt nach einer vom Anfragenden benannten Person gesucht werden. Dadurch sind auch die datenschutzrechtlichen Belange ausreichend gewahrt. Die Steuerberaterkammern werden von dem Aufwand für die Erteilung einer Berufsregisterauskunft entlastet.



Zu Nummer 4


§ 76 Absatz 2 Nummer 11 – neu –

Die Steuerberaterkammern sind pflichtmitgliedschaftlich strukturierte Personalkörperschaften, die öffentliche Aufgaben mit hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrnehmen. Sie beruhen auf staatlichen Gesetzen und sind Teil der funktionalen Selbstverwaltung der in der Kammer erfassten Berufsangehörigen. Dementsprechend müssen die rechtlichen Vorgaben, die Zuständigkeiten und die Form der Aufgabenerfüllung gesetzlich vorgegeben werden. Die durch § 80a Absatz 2 AO neu geschaffene Aufgabe der Kammern, die Zulassung des Vollmachtsdaten übermittelnden Berufsangehörigen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen zu gewährleisten sowie die Verpflichtung zu entsprechenden Änderungsmitteilungen an die Landesfinanzbehörden bedarf daher auch einer gesetzlichen Grundlage. Diese wird durch die Ergänzung des § 76 des Steuerberatungsgesetzes geschaffen.



Zu Nummer 5


§ 86 Absatz 2 Nummer 8 und 9 – neu –

Durch die Ergänzung des § 86 StBerG wird der Aufgabenbereich der Bundessteuerberaterkammer erweitert. Sie hat künftig die Aufgabe, ein elektronisches Verzeichnis der Personen, die nach Maßgabe des § 3a StBerG zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (vgl. §3b StBerG – neu -), sowie ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Steuerberaterkammern (vgl. § 86b StBerG – neu -) zu führen.



Zu Nummer 6


§ 86b – neu –

In Anlehnung an das von der Bundesrechtsanwaltskammer geführte Rechtsanwaltsverzeichnis soll bei der Bundessteuerberaterkammer ein bundesweites Steuerberaterverzeichnis eingeführt und die hierzu erforderliche Rechtsgrundlage im Steuerberatungsgesetz geschaffen werden. Das elektronische Steuerberaterverzeichnis soll dem Zweck dienen, dass Behörden und Gerichte sowie Rechtsuchende einfach und komfortabel über das Internet feststellen können, ob eine Person als Steuerberater bestellt und somit zur Berufsausübung befugt ist.

Bisher besteht die unbefriedigende Situation, dass sich Behörden, insbesondere die Finanzämter und die Staatsanwaltschaften, aber auch rechtsuchende Bürger bei der Feststellung, ob eine bestimmte Person als Steuerberater (noch) bestellt ist, an alle Steuerberaterkammern wenden müssen, da die Berufsregister dezentral von den örtlich zuständigen Steuerberaterkammern geführt werden.

Die Schaffung eines bundesweiten Steuerberaterverzeichnisses bei der Bundessteuerberaterkammer ermöglicht es, eine solche Abfrage schnell und unkompliziert über das Internet durchzuführen. Die Steuerberaterkammern werden von dem Aufwand für die Erteilung einer Berufsregisterauskunft entlastet, da der Anfragende über das Gesamtverzeichnis die Information, ob eine Person als Steuerberater bestellt ist, online selbst abrufen kann. Ebenso wird Aufwand erheblich dadurch reduziert, dass die Erstellung und Aktualisierung der in den Ländern geführten Listen, über nicht zur Steuerberatung zugelassene Personen, entfällt. Schließlich ist bei dem bundesweiten Steuerberaterverzeichnis technisch ausgeschlossen, dass Gesamtlisten der Kammermitglieder abgerufen werden können. Es kann vielmehr nur gezielt nach einer vom Anfragenden benannten Person gesucht werden. Dadurch sind auch die datenschutzrechtlichen Belange ausreichend gewahrt.

Das Steuerberaterverzeichnis soll sich auf Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften beschränken. Nicht in das Verzeichnis aufgenommen werden sollen dementsprechend Sozietäten und einfache Partnerschaftsgesellschaften bzw. Angaben dazu, wer bei welcher Gesellschaft Sozius bzw. Partner ist, da Sozietäten und einfache Partnerschaften selbst nicht Mitglied der Steuerberaterkammer sind. Im Übrigen ist es für die Feststellung, ob jemand als Steuerberater bestellt ist unerheblich, ob und wo er Sozius bzw. Partner ist.

Dagegen sollen bestehende Berufs- und Vertretungsverbote aus Gründen des Verbraucherschutzes in das Verzeichnis aufgenommen werden, damit Rechtsuchende auf einfache Weise feststellen können, ob gegen einen Steuerberater ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wurde und er deshalb den Beruf nicht ausüben darf.



Zu Artikel 15 (Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften)


§ 46 Nummer 1 Buchstabe h

§ 46 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) regelt die in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen. Nach der geltenden Fassung dieser Vorschrift ist gemäß Nummer 1 Ziffer h das Bestehen eines befristeten Berufsverbots im Sinne des § 90 Absatz 1 Nummer 4 StBerG einzutragen; sofern ein Vertreter bestellt ist, sind auch Angaben zu einem bestellten Vertreter im Berufsregister aufzunehmen.

Die in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen werden um das Berufs- und Vertretungsverbot gemäß § 134 StBerG ergänzt.

In das bundesweite Steuerberaterverzeichnisses sollen bestehende Berufs- und Vertretungsverbote aufgenommen werden, damit Interessierte über den Abruf einzelner Daten aus dem Verzeichnis feststellen können, ob gegen einen Steuerberater ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wurde. Wegen des Rückgriffs des Steuerberaterverzeichnisses auf das Berufsregister, sind alle Daten in das Verzeichnis aufzunehmen, die Bestandteil des Berufsregisters sind. Daher soll die Vorschrift entsprechend ergänzt werden.



Zu Artikel 16 (Änderung der Finanzgerichtsordnung)


§ 86 Absatz 2 Satz 2 – neu –

Nach § 86 Absatz 1 FGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden, Akten und elektronischer Dokumente und zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung der Auskünfte darf allerdings nach § 86 Absatz 2 FGO verweigert werden, wenn deren Bekanntwerden dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.

Eine derartige, auch gegenüber Finanzgerichten zu beachtende Geheimhaltungsbefugnis der Finanzverwaltung besteht nach herrschender Auffassung auch hinsichtlich solcher Unterlagen und Informationen, die über den konkreten Streitfall hinaus Rückschlüsse über generelle Vorgehensweisen der Finanzverwaltung enthalten. Dies können z. B. Unterlagen der Betriebsprüfung oder Steuerfahndung sein, die Hinweise für die nächste Prüfung enthalten, Unterlagen darüber, wie die Finanzbehörden untereinander arbeiten, um steuerliche Sachverhalte aufzuklären, und Notizen darüber, welche Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen bestehen.

Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nach § 88 Absatz 5 Satz 4 AO (in der Fassung von Artikel 1 Nummer 12) nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Die Finanzbehörden haben von Verfassungs wegen (Artikel 3 und 20 Absatz 3 Grundgesetz) die Gleichmäßigkeit und die Gesetzmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten. Bei Kenntnis entsprechender Kriterien könnten Steuerpflichtige ihr Erklärungsverhalten entsprechend einstellen und die zur Wahrung der Rechtmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlichen Prüf- und Aussteuerungsmechanismen unterlaufen. Dies wäre mit Artikel 3 und 20 Absatz 3 GG und § 85 AO nicht vereinbar (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 10. März 2008, 1 BvR 2388/03, BStBl 2009 II S. 23).

Entsprechendes gilt

  • nach § 88 Absatz 3 Satz 3 AO (in der Fassung von Artikel 1 Nummer 12) für fallgruppenbezogene Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erhaltenen Daten,
  • für Daten im Sinne des § 88 Absatz 4 Satz 3 AO (in der Fassung von Artikel 1 Nummer 12) und
  • nach § 156 Absatz 2 Satz 3 AO (in der Fassung von Artikel 1 Nummer 26) für bundeseinheitliche Weisungen zur Anwendung von § 156 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO n.F.

Der neue Satz 2 des § 86 Absatz 2 FGO bestimmt ausdrücklich, dass die zuständigen obersten Aufsichtsbehörden der Finanzverwaltung (vgl. § 3 FVG) in den vorgenannten Fällen im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage oder Übermittlung der nicht zu veröffentlichenden Daten, Einzelheiten und Weisungen verweigern können, soweit eine Veröffentlichung die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte.

Auf Antrag eines Beteiligten stellt der Bundesfinanzhof nach § 86 Absatz 3 FGO auch in diesem Fall in einem In camera-Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Die Mitglieder des Bundesfinanzhofs sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Dokumente oder Akten und Auskünfte nicht erkennen lassen.



Zu Artikel 17 (Änderung des Strafgesetzbuches)


§ 355 Absatz 1

Der Straftatbestand der Verletzung des Steuergeheimnisses in § 355 StGB wird an die Änderungen des § 30 Absatz 2 AO durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436) und das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) angepasst. Künftig umfasst die Norm auch

  • die unbefugte Offenbarung oder Verwertung der Verhältnisse eines anderen, die dem Amtsträger in einem Rechnungsprüfungsverfahren in Steuersachen bekannt geworden sind, und
  • den unbefugten Abruf vom Steuergeheimnis geschützter Daten. Unerheblich ist dabei, ob der Amtsträger die unbefugt abgerufenen Daten anschließend Dritten offenbart hat.

Hiermit wird eine seit Jahren bestehende Regelungslücke geschlossen. Im Zusammenhang mit § 202a StGB gilt künftig Folgendes:

  • Hat ein Amtsträger dem Steuergeheimnis unterliegende Daten im Rahmen seiner ihm (z. B. nach Maßgabe der Steuerdaten- Abrufverordnung – StDAV) eingeräumten Zugriffsrechte unbefugt abgerufen, hat er sich nach § 355 Absatz 1 Nummer 3 StGB – neu – strafbar gemacht (Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe).
  • Hat er dem Steuergeheimnis unterliegende Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, außerhalb seiner Zugriffsrechte und unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, hat er sich nach § 202a StGB strafbar gemacht (Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Auch die Vorbereitung einer solchen Tat ist nach Maßgabe des §202c StGB strafbar (Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).


Zu Artikel 18 (Neubekanntmachungserlaubnis)


Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, die AO, die StDÜV und die KBV in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Bei einer derartigen Neubekanntmachung handelt es sich nicht um einen Rechtsetzungsakt, sondern um eine deklaratorische Wiedergabe des geltenden Gesetzes bzw. der geltenden Rechtsverordnungen.



Zu Artikel 19 (Inkrafttreten)


Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt, dass die Änderungen durch dieses Gesetz grundsätzlich am 1. Januar 2017 in Kraft treten.


Zu Absatz 2
Absatz 2 bestimmt, welche Rechtsänderungen durch dieses Gesetz am Tag nach Verkündung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.


§ 269 Absatz 1


Quellennachweis

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/18_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2016-07-22-Steuermodernisierungsgesetz/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)

https://ste-u-err-echt.com/bgbl/

Steuerberaterprüfung –
Ertragsteuerrecht

https://ste-u-err-echt.com/steuerberaterpruefung-ertragsteuerrecht/

§ 2 EStG– Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

https://ste-u-err-echt.com/%c2%a72estg/
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

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Herzlich Willkommen auf meiner Website / meinem Blog Steuerrecht. Ich bin ausgebildete Finanzwirtin und arbeite in Düren als selbständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands. Mit meiner Website / meinem Blog möchte ich euch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen und auch informieren. Viel Spaß beim Stöbern. Bleibt gesund.

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