Abfindung
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Fünftelregelung / ermäßigte Besteuerung 

Voraussetzung: 

Abfindungen werden als außerordentliche Einkünfte nach der Fünftelregelung günstiger besteuert gemäß § 34 EStG, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 

  • Die Abfindung ist größer als die entgangenen Einnahmen im entsprechenden Veranlagungszeitraum. 
  • Der Bruttoarbeitslohn inclusive der Abfindung muss höher sein als der Vorjahresarbeitslohn. 
  • Die Abfindung wird in einem Betrag ausgezahlt (Keine Teilabfindung!) 
    Begünstigt durch die Fünftelregelung sind nur Abfindungen, deren zusammengeballter Zufluss zu einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung führt (BFH-Urteil vom 26.01.2011, IX R 20/10, BStBl. 2012 II S. 659). 

Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Fünftelregelung zum Tragen kommt. 

Sachverhalt 

Herr Fuchs hatte 40 Jahre lang denselben Arbeitgeber. Seit dem 17.10.2019 ist Herr Fuchs arbeitsunfähig und bezieht seit dem 28.11.2019 Krankengeld. Am 31.08.2020 wurde Herrn Fuchs aufgrund einer Kündigung eine Abfindung in Höhe von 30.000 € ausbezahlt. 

Kommt für die Abfindung die 1/5tel-Regelung zum Tragen? 

Die Abfindung ist größer als die entgangenen Einnahmen im entsprechenden Veranlagungszeitraum: 

Kündigung zum 31.08.2020. 
Bezug Krankengeld für die Monate September – Dezember 2020 in Höhe von 9.000 €. 
Die Abfindung in Höhe von 30.000 € ist höher als die weggefallenen Einnahmen. 
 

Die Einkünfte im Jahr der Abfindung sind höher als die Einkünfte im Vorjahr: 

Einkünfte 2020 in Höhe von 60.051 €. 

Krankengeld 30.000 € 
+ Abfindung 30.000 € 
+ Gehalt 2.670 € 
= Einnahmen 62.670 € 
-Werbungskosten
(Anwaltskosten) 
2.619 € 

Einkünfte 2019 in Höhe von 40.000 € gemäß Einkommensteuerbescheid 2019. 

Eine dauerhafte Erkrankung muss das Finanzamt bei der Prognose berücksichtigen. Es darf deshalb nicht zu Ungunsten bei der Vergleichsrechnung auf die Einkünfte aus den Vorjahren vor der Erkrankung abstellen. (Niedersächsisches FG vom 12.11.2013, 13K 199/13, EFG 2014 S.283) 

Ergebnis: 

Es erfolgt die Anwendung der 1/5tel-Regelung.

Die Abfindung ist im Jahr der Auszahlung zu versteuern. Laut Kontoauszug ist die Abfindung am 31.08.2020 zugeflossen. 

Praxis:

Um Deine Steuerlast zu senken, beantragst Du in der Einkommensteuererklärung die Fünftelregelung. Das Finanzamt wird den Ansatz der ermäßigten Besteuerung prüfen und bei Dir die folgenden Unterlagen anfordern: 

  • Maßgeblicher Arbeitsvertrag mit evtl. nachträglichen Vereinbarungen und Änderungen. 
  • Maßgebliche Versorgungsvereinbarungen. 
  • Kündigungsschreiben bzw. Aufhebungsvertrag oder entsprechende Unterlagen / ggf. Arbeitsgerichtsurteil/ -vergleich. 
  • Gesamter Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses. 
  • Unterlagen über die Berechnung der Abfindung. 
  • Zahlungsnachweise 

So funktioniert die Fünftelregelung: 

Frau Rauch ist ledig und kinderlos. Sie hat ein Jahreseinkommen von 26.000 €. Außerdem hat sie eine Abfindung in Höhe von 10.000 € bekommen. 

Erster Rechenschritt: 

Jahreseinkommen26.000 €
+ 1/5tel der Abfindung (10.000 € x 1/5)2.000 €
= zu versteuerndes Einkommen28.000 €
darauf entfallender Steuerbetrag4.585 €

Zweiter Rechenschritt: 

Jahreseinkommen ohne Abfindung26.000 €
darauf entfallender Steuerbetrag4.000 €

Dritter Rechenschritt: 

Steuerbetrag mit Abfindung4.585 €
-Steuerbetrag ohne Abfindung4.000€
=Unterschiedsbetrag585 €
x52.925 €

Frau Rauch zahlt also 4.000 € Einkommensteuer auf ihr Jahreseinkommen und 2.925 € auf die Abfindung, also insgesamt 6.925 € Einkommensteuer. 

Fazit:

Frau Rauch spart dank der Fünftelregelung 170 €. 

Entscheidet sich Frau Rauch gegen die Fünftelregelung, versteuert sie die 36.000 € komplett und zahlt 7.095 € Einkommensteuer. Durch die Anwendung der Fünftelregelung spart sie immerhin 170 € ein. 

Abfindung

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Herzlich Willkommen auf meiner Website / meinem Blog Steuerrecht. Ich bin ausgebildete Finanzwirtin und arbeite in Düren als selbständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands. Mit meiner Website / meinem Blog möchte ich euch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen und auch informieren. Viel Spaß beim Stöbern. Bleibt gesund.

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