
Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2018 |
Abgabefristen
Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 gelten für die laufend veranlagten Steuern (wie zum Beispiel die Einkommensteuer oder die Umsatzsteuer) folgende Abgabefristen:
I.
Sofern Du nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2018 verpflichtet bist, gilt wie bisher gemäß § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Abgabenordnung (AO) – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-169ao/ eine Abgabefrist von 4 Jahren. Demnach endet die Frist zur Abgabe Deiner Einkommensteuererklärung 2018 am:
31.12.2022
II.
Die Abgabenordnung (AO) unterscheidet zwischen behördlichen Fristen und gesetzlichen Fristen. Behördliche Fristen werden von den Finanzbehörden selbst gesetzt. Gesetzliche Fristen werden vom Gesetz bestimmt. Behördliche Fristen sind gemäß § 109 Absatz 1 AO – https://ste-u-err-echt.com/109ao/ jederzeit auch rückwirkend verlängerbar. Gesetzliche Fristen sind in der Regel Ausschlussfristen, und diese können nicht verlängert werden. Nur in Ausnahmefällen, wenn das Gesetz es ausdrücklich zulässt, ist eine gesetzliche Frist verlängerbar, so zum Beispiel bei der Frist zur Einreichung der Steuererklärung.
Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben (§ 149 Absatz 2 Satz 1 AO – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-149ao/).
Solltest Du zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2018 verpflichtet sein und wirst steuerlich nicht von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beraten beziehungsweise vertreten, so gilt demgemäß die folgende Abgabefrist:
31.07.2019
[Fälle mit land- und forstwirtschaftlichen Einkünften in der Regel 31.01. des zweiten Folgejahres].
III.
Gemäß § 149 Absatz 3 Nummer 1 AO – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-149ao/ in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung des StModernG sind Einkommensteuererklärungen, sofern diese durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, vorbehaltlich des Absatzes 4, spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar abzugeben.
Solltest Du zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2018 verpflichtet sein und wirst steuerlich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten beziehungsweise vertreten, so hättest Du die Einkommensteuererklärung 2018 bis spätestens zum 29.02.2020 beim Finanzamt einreichen müssen. Da aber der 29.02.2020 auf einen Samstag fällt, endete die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages gemäß § 108 Absatz 3 Abgabenordnung – https://ste-u-err-echt.com/108/, nämlich am:
02.03.2020
[Fälle mit land- und forstwirtschaftlichen Einkünften in der Regel 31.07. des zweiten Folgejahres].
Kalender 2020: https://ste-u-err-echt.com/ka/ |
Quellennachweis:
§ 149 Abgabeordnung (AO): https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-149ao/
§ 109 Abgabenordnung (AO): https://ste-u-err-echt.com/109ao/
§ 169 Abgabenordnung (AO): https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-169ao/
Kalender 2020: https://ste-u-err-echt.com/ka/
Abgabefrist Einkommensteuererklärung 2019
https://ste-u-err-echt.com/2019-2/
Abgabefrist Einkommensteuererklärung 2020
https://ste-u-err-echt.com/2020-2/
Stellungnahme des Bundes der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt)
https://ste-u-err-echt.com/stellungnahme-6/
Stellungnahme der acht Spitzenverbände der Deutschen Wirtschaft
https://ste-u-err-echt.com/stellungnahme-3/
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