Abgabefrist 31.07.2020
Grundsätzlich endet die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2019 am 31.07.2020.
Auszug aus dem Gesetz:
§ 149 Absatz 2 Abgabenordnung (AO) „Abgabe der Steuererklärungen“
Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben.
Abgabefrist 28.02.2021
Sofern die Einkommensteuererklärung 2019 durch einen Steuerberater oder aber eine Person, welche nach den §§ 3, 4 StBerG zur Erstellung der Steuererklärung befugt ist (z.B. ein Lohnsteuerhilfeverein), erstellt wird, endet die Abgabefrist am letzten Tag im Monat Februar (28./29. Februar) gemäß § 149 AO in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung des StModernG.
Auszug aus dem Gesetz:
§ 149 Absatz 3 Abgabenordnung (AO) „Abgabe der Steuererklärungen“
Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes beauftragt sind mit der Erstellung von Einkommensteuererklärungen nach § 25 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, so sind diese Erklärungen vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.
Abgabefrist 31.03.2021
Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wird die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019, bis zum
31. März 2021
verlängert, sofern die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird.
Auszug aus dem BFH-Schreiben vom 21.12.2020,
GZ IV A 3 – S 0261/20/10001 :010, DOK 2020/1333237
Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes bestimmt:
Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG für das Kalenderjahr 2019 mit der Erstellung der in § 149 Abs. 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind, für die die Abgabefrist nach § 149 Abs. 3 Halbsatz 1 AO mit Ablauf des Monats Februar 2021 endet, wird die Abgabefrist nach § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 AO allgemein bis zum 31. März 2021 verlängert.
Abgabefrist 31.08.2021
Das Finanzamt hat auf der Website https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/abgabefrist am
17. Februar 2021 bekannt gegeben, dass die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019, um sechs Monate bis zum 31. August 2021, verlängert wird, soweit die Einkommensteuererklärung 2019 von einem Steuerberater, von einer Steuerberaterin oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird.
Davon unabhängig kann im Einzelfall beim zuständigen Finanzamt unter den allgemeinen Voraussetzungen eine darüber hinausgehende Fristverlängerung
beantragt werden.
Quellennachweis:
– § 149 Absatz 2 Abgabenordnung (Abgabefrist 31. Juli 2020)
– § 149 Absatz 3 Abgabenordnung (Abgabefrist 28. Februar 2021)
– BFH-Schreiben vom 21. Dezember 2020 (Abgabefrist 31. März 2021)
– https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/abgabefrist (Abgabefrist 31. August 2021)
Liked this post? Follow this blog to get more.
Ein Kommentar zu “Abgabefrist der Einkommensteuererklärung 2019”