
BGB | Annahme des Angebots/Antrags |
§ 146 | Ein Angebot erlischt, wenn es nicht rechtzeitig angenommen oder wenn es abgelehnt wird, jedoch nicht beim Tod einer der Vertragsparteien. |
§ 147 (1) | Annahmefrist unter Anwesenden: -gilt auch für Telefonat oder sonstige technische Einrichtung- Das Angebot muss sofort angenommen werden. |
§ 147 (2) | Annahmefrist unter Abwesenden: Der Abwesende muss das Angebot bis zu dem Zeitpunkt annehmen, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. |
§ 148 | Sofern der Antragende eine Annahmefrist festlegt beziehungsweise eine Annahmefrist zwischen den Parteien vereinbart wird, richtet sich die Annahmefrist nach dieser Frist. |
§ 149 | Erhält ein Anbieter eine Antwort verspätet, und konnte er erkennen, dass der Annehmende diese rechtzeitig abgesandt hat, so erlischt der Antrag nur, wenn der Anbieter den verspäteten Zugang den Annehmenden gegenüber sofort anzeigt. |
§ 150 | Die Abändernde oder verspätete Annahme ist ein neuer Antrag. |
§ 151 | Auf den Zugang der Annahmeerklärung wird verzichtet, wenn eine Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende darauf verzichtet. |
§ 130 | Empfangsbedürftige Willenserklärungen: – Angebot auf Abschluss eines Vertrages – Annahmeerklärung – Anfechtungserklärung – Kündigungserklärung – Rücktrittserklärung – Aufrechnungserklärung Bei den meisten Willenserklärungen handelt es sich um empfangsbedürftige Willenserklärungen, die erst wirksam werden, wenn sie dem Empfänger zugehen. |
Nichtempfangsbedürftige Willenserklärungen: – Auslobung § 657 BGB (Belohnung für Vornahme einer Handlung) – Eigentumsaufgabe § 959 BGB – Testament § 1937 BGB („einseitige Verfügung von Todes wegen“) | |
§ 130 (1) | Geschäftsunfähige Personen: Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. |
§ 130 (2) S.1 | Beschränkt geschäftsfähige Personen: Wird die Willenserklärung einem beschränkt Geschäftsfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. |
§ 130 (2) S.2 | Beschränkt geschäftsfähige Personen: Bringt die Erklärung dem beschränkt Geschäftsfähigen – einen rechtlichen Vorteil oder – hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung mit Zugang an die beschränkt geschäftsfähige Person wirksam. |
Zu § 151 BGB
Zugang der Annahmeerklärung ist nicht erforderlich
Gesetzeswortlaut:
„Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne das die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat.“
Nach § 151 BGB ist die Annahmeerklärung erforderlich allerdings wird auf den Zugang dieser Annahmeerklärung verzichtet.
Beispiel:
Du bestellst bei Douglas Creme und Kosmetik im Wert für 250,00 €. Du erwartest dann nicht, das Douglas Dir zurückschreibt und das Angebot, die Bestellung annimmt, sondern die bestellte Ware liefert. Du hast damit kraft Verkehrssitte auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet gemäß § 151 BGB.
Zu § 130 BGB – empfangsbedürftige Willenserklärung:
Zugang der Annahmeerklärung
Abgabe der Willenserklärung:
Bevor die empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam zugehen kann, muss sie abgegeben werden. Dabei muss die Erklärung willentlich in den Rechtsverkehr entlassen worden sein.
- Mündliche Erklärung (nicht verkörperte Willenserklärung): Der Erklärende spricht die Worte in Richtung des Empfängers so aus, dass dieser sie verstehen kann.
- Schriftliche Erklärung (verkörperte Willenserklärung): Der Erklärende bringt das Schriftstück willentlich in Richtung des Empfängers auf den Weg.
Beispiel:
Der Disco-Betreiber Paul schreibt einen Kaufvertrag über den Erwerb einer neuen Lichtanlage. Diesen Kaufvertrag lässt er auf dem Schreibtisch liegen um das Vorhaben zu Hause erstmal mit seiner Frau zu besprechen. Seine Sekretärin sendet den Vertrag ab, da sie der Annahme ist, dass Paul den Vertrag hat versehentlich liegen lassen. Zwei Tage später wird die Lichtanlage geliefert.
Paul hat die Willenserklärung nicht wirksam abgegeben, da er diese nicht willentlich auf den Weg gebracht hat, also ist der Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen (BGHZ 65,15). Der Lieferant kann aber nach § 122 BGB Schadenseratz in Höhe des Vertrauensschadens verlangen.
Zugang der Willenserklärung:
Willenserklärung unter Anwesenden:
Eine verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden, wie ein Schriftstück, geht mit Übergabe zu (BGH NJW 98,3344).
Willenserklärung unter Abwesenden:
Eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden, wie ein Schriftstück, geht dann zu, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass nach der Verkehrsauffassung unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann (BGHZ 67, 271; NJW 83, 929). Also grundsätzlich, wenn das Schriftstück in den Briefkasten fällt. Bei Geschäftsleuten gilt dies nur an Geschäftstagen.
E-Mail:
Nimmt der Empfänger am elektronischen Rechtsverkehr teil, dann ist ihm eine E-Mail zugegangen, wenn sie abrufbereit in seine Mailbox gelangt ist. Es ist nicht erforderlich, dass er diese abruft und liest.
Mündliche Erklärung:
Eine nicht verkörperte Willenserklärung geht dem Empfänger dann zu, wenn der Erklärende die Worte in Richtung des Empfängers so ausspricht, dass dieser sie verstehen kann (Vernehmungstheorie). Nur bei der mündlichen Erklärung trägt der Erklärende das Risiko der Kenntnisnahme. Dieser kann zurückfragen ob der Empfänger die Erklärung auch verstanden hat.
Ist die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt, ist es unerheblich, wenn er aus Gründen, die in seiner Person liegen wie Urlaub, Krankheit usw. an der Kenntnisnahme gehindert ist (BGH NJW 04, 1320).
Grundlagen des Zivilrechts – Willenserklärung
https://ste-u-err-echt.com/willenserklaerung/
Übungsaufgaben zur Willenserklärung
https://ste-u-err-echt.com/w-uebung-2/
Grundlagen des Zivilrechts – Geschäftsfähigkeit
https://ste-u-err-echt.com/zivilrecht/
Übungsaufgaben zur Geschäftsfähigkeit
https://ste-u-err-echt.com/uebung-5/
Grundlagen des Zivilrechts – Die Stellvertretung
https://ste-u-err-echt.com/stellvertretung/
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