
Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Rechtsgrundlage:
- § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG,
- § 9 Absatz 5 EStG und
- § 10 Absatz 1 Nummer 7b EStG
BMF vom 06.10.2017 (BStBl. I S. 1320)
IV C 6 – S 2145/07/10002 :019 – 2017/0224975
Zeitliche Anwendung |
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 02. März 2011 (BStBl. I S. 195) und ist in allen offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. |
Häusliches Arbeitszimmer
Sofern Du von zu Hause aus beruflich tätig bist, kannst Du die Kosten für Dein Arbeitszimmer und die Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers in der Einkommensteuererklärung geltend machen und so Steuern einsparen oder sogar Geld vom Staat zurückerlangen. Du studierst, befindest Dich in einer Fortbildung oder Ausbildung? In diesem Fall wirst Du ebenfalls beruflich von zu Hause aus tätig und kannst die Kosten für das Arbeitszimmer geltend machen. Allerdings kommt nicht jeder, der auch zu Hause arbeitet, in den Genuss, ein Arbeitszimmer steuerlich abzusetzen. Denn für den Abzug musst Du und Dein Arbeitszimmer bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Im ersten Jahr der Geltendmachung der Kosten prüft das Finanzamt immer ganz genau, ob die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Wer kann die Kosten für ein Arbeitszimmer geltend machen?
- Dein häusliches Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt Deiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Dabei ist es unerheblich, ob Dir ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
- Dein häusliches Arbeitszimmer bildet nicht den Mittelpunkt Deiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung und Dir steht für die im Arbeitszimmer ausgeführte Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Lehrer zum Beispiel, die zu Hause Klassenarbeiten kontrollieren.
Höhe die Kosten, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Deiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet?
Du kannst Deine Ausgaben zu 100 % absetzen; die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist nicht auf 1.250 EUR begrenzt.
In welcher Höhe die Kosten von Dir berücksichtigt werden können, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt Deiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet und Dir kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht?
Du kannst Deine Ausgaben bis zu einem Betrag von maximal 1.250,00 Euro im Kalenderjahr steuerlich geltend machen. Dieser Betrag ist kein Pauschbetrag. Das heißt, dass Du die Kosten gegenüber dem Finanzamt nachweisen musst und ein Abzug in der nachgewiesenen Höhe möglich ist.
Dein Arbeitszimmer erfüllt nicht die Abzugsvoraussetzungen oder Du arbeitest zum Beispiel am Küchentisch, in einer „Arbeitsecke“. Deine Kosten sind in folgender Höhe berücksichtigungsfähig:
Für die Jahre 2020 und 2021 kannst Du für jeden Tag, an dem Du ausschließlich zu Hause betrieblich oder beruflich tätig wirst, einen pauschalen Betrag von 5,00 Euro – maximal 600,00 Euro im Kalenderjahr – abziehen. Die Homeoffice-Pauschale kann sowohl angewendet werden, wenn die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Dir nicht vorliegen (zum Beispiel die Tätigkeit am Küchentisch), aber auch, wenn die Voraussetzungen vorliegen und Du auf die Einzelermittlung der Aufwendungen verzichten möchtest. Hierbei gibt es allerdings eine Einschränkung. Für jeden Tag, an dem Du die Pauschale geltend machst, ist ein Abzug weiterer Kosten wie zum Beispiel die Fahrtkosten zur Arbeitsstelle oder der Verpflegungsmehraufwand nicht zulässig.
In welcher Höhe die Kosten von Dir berücksichtigt werden können, wenn Du das Arbeitszimmer gemeinsam mit Deinem Ehegatten / eingetragenem Lebenspartner nutzt?
Es handelt sich um einen personenbezogenen Höchstbetrag von 1.250,00 Euro.
Nutzt Du und Dein Ehegatte das Arbeitszimmer gemeinsam, könnt ihr beide die euch entstandenen Kosten gemäß dem jeweiligen Nutzungsanteil absetzen.
Den Höchstbetrag von 1.250,00 Euro könnt ihr beide ausschöpfen, auch wenn ihr euch ein Arbeitszimmer teilt.
BFH-Urteile vom 15. Dezember 2016 – VI R 53/12 – BStBl. II 2017 S. 938 und VI R 86/13 – BStBl. II 2017 S. 941.
In welcher Höhe die Kosten von Dir berücksichtigt werden können, wenn Du mit Deinem Lebenspartner beziehungsweise Deiner Lebenspartnerin in einer gemeinsamen Wohnung lebst? (Ihr seid nicht verheiratet!)
Sofern Du mit Deinem Lebenspartner beziehungsweise Deiner Lebenspartnerin in einer gemeinsamen Wohnung / in einem gemeinsamen Haus lebst, kannst Du die Kosten nur in der Höhe ansetzen, in der sie Dir tatsächlich entstanden sind. In diesem Fall musst Du anhand von Kontoauszügen belegen, dass Du die Miete, die Stromkosten, die Hausversicherungen, etc. auch tatsächlich gezahlt beziehungsweise Dich an den Kosten beteiligt hast.
Beispiel:
Anton und Berta nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer jeweils zu 50 % (zeitlicher Nutzungsanteil). Die Gesamtaufwendungen betragen 4.000,00 Euro und werden entsprechend dem Nutzungsanteil getragen. Für Anton bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Berta steht für die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Lösung:
Anton kann 2.000,00 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen. Berta kann 1.250,00 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen.
Grundsätzlich solltest Du folgendes beachten!
- Du musst das Arbeitszimmer zu mehr als 90 % für berufliche Zwecke nutzen. (Eine private Mitbenutzung von weniger als 10 % ist demnach unschädlich.) BFH-Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BStBl. 2016 II S. 265.
- Das Arbeitszimmer darf kein Durchgangszimmer sein.
- Dir muss genügend Wohnraum zur Verfügung stehen.
- Das Arbeitszimmer muss ein abgetrennter Raum sein. Ein Schreibtisch im Schlafzimmer oder im Wohnzimmer stellt kein Arbeitszimmer dar.
Lagerraum
(BFH-Urteile vom 28. August 2003 – IV R 53/01 -, BStBl. II 2004 S. 55 und vom 26. März 2009 – VI R 15/07 – BStBl. II S. 598.)
Du nutzt in Deiner Wohnung / in Deinem Haus ein Zimmer als Arbeitszimmer und ein anderes Zimmer als Lagerraum zum Beispiel für Waren, Büromaterialien, Werbematerialien, etc.
Die Kosten für den Lagerraum kannst Du in voller Höhe ansetzen; denn Aufwendungen für beruflich genutzte Räume, die kein Arbeitszimmer darstellen, sind in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.
Ein Raum, der seiner Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entspricht (Lager, Werkstatt und Ausstellungsräume) ist steuerlich kein häusliches Arbeitszimmer. Das gilt selbst dann, wenn er seiner Lage nach mit den Wohnräumen verbunden ist.
BFH-Urteile vom 28. August 2003 – IV R 53/01 -, BStBl. II 2004 S. 55 und vom 26. März 2009 – VI R 15/07 – BStBl. II S. 598.
Diese Kosten kannst Du absetzen!
(Gemäß dem prozentualen Anteil der Quadratmeterzahl für das Arbeitszimmer zu der Gesamtquadratmeterzahl der Gesamtwohnfläche, d.h. die Gesamtwohnfläche beinhaltet auch die Quadratmeterzahl des Arbeitszimmers.)
- Bruttomiete (Kaltmiete + Nebenkosten),
- Gebäude-AfA, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Sonderabschreibungen,
- Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind,
- Wasser- und Energiekosten,
- Reinigungskosten,
- Renovierungskosten,
- Handwerkerrechnungen,
- alle Kosten gemäß dem Bescheid über Grundbesitzabgaben wie zum Beispiel die Grundsteuer und die Müllabfuhrgebühr,
- Versicherungen wie zum Beispiel die Hausratversicherung und die Wohngebäudeversicherung.
Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören insbesondere die Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers wie zum Beispiel Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen.
Einrichtungsgegenstände, die zugleich Arbeitsmittel sind, werden gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EStG berücksichtigt. Diese Kosten können separat neben den Kosten für das Arbeitszimmer berücksichtigt werden. Hierzu zählen Büromöbel wie zum Beispiel der Schreibtisch oder der Computer, das Büromaterial, die Schreibtischlampe und das Telefon.
Quellennachweis |
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§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG |
§ 9 Absatz 5 EStG |
§ 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG |
BMF-Schreiben vom 06.10.2017 (BStBl. I S. 1320): BMF IV C 6 – S 2145/07/10002:019; DOK 2017/0224975) : https://www.ihk-muenchen.de/ihk/documents/Recht-Steuern/Steuerrecht/Neuer-Ordner/20171006-BMF-EStliche-Behandlung-Aufwendungen-haeusliches-Arbeitszimmer.pdf |
BFH – Urteil vom 22. März 2016, VIII R 24/12 (Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für beruflich genutzte und in die häusliche Sphäre eingebundene Räume): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201610195/ |
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
Dein Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit kann unter anderem die Tätigkeit im Arbeitszimmer, beim Arbeitgeber oder beim Kunden sein. Das heimische Büro ist der Mittelpunkt, sofern Deine dort vorgenommenen Handlungen und Leistungen wesentlich und prägend für den ausgeübten Beruf sind.
1) Der Tätigkeitsmittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt Deiner betrieblichen und beruflichen Betätigung. |
Beispiel Außendiensttätigkeit:
Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt Deiner betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn
- nur etwa ein Drittel Deiner Arbeitszeit auf den Außendienst (Besprechung beim Kunden) und der Rest auf die Heimarbeit entfällt,
- Deine wesentliche Arbeit wie die Projektplanung, die Begleitung von Ausschreibungen sowie die Nachbereitung im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird,
- der Aufenthalt in der Wohnung in qualitativer Hinsicht ein größeres Gewicht hat als, Deine Präsenz beim Kunden vor Ort oder
- einem Großteil der Aufträge keine Kundengespräche vor Ort vorausgehen, sondern ein bloßer E-Mail- oder Telefonkontakt besteht.
Das häusliche Arbeitszimmer und der Außendienst können nicht gleichermaßen „Mittelpunkt“ der beruflichen Betätigung sein. BFH-Urteil vom 21. Februar 2003 – VI R 14/02 – BStBl. II 2004 S. 68.
Beispiel Verkaufsleiter:
Bei einem Verkaufsleiter zum Beispiel, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig ist, kann das häusliche Arbeitszimmer Tätigkeitsmittelpunkt sein, wenn er dort die für den Beruf wesentlichen Leistungen erbringt (zum Beispiel Organisation der Betriebsabläufe. BFH-Urteil vom 13. November 2002 – VI R 104/01 – BStBl. II 2004 S. 65.
Beispiel Handelsvertreter:
Die Betreuung von Auftraggebern und Kunden vor Ort ist in der Regel als Kerntätigkeit eines Handelsvertreters anzusehen. Daher liegt der Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, auch wenn die zu Hause verrichteten Tätigkeiten zur Erfüllung Deiner beruflichen Aufgaben unerlässlich sind. Daher ist hier auch nur ein beschränkter Abzug der Arbeitszimmerkosten mit bis zu 1.250 Euro im Jahr möglich.
BFH-Urteil vom 13. November 2002 – VI R 82/01 – BStBl. II 2004 S. 62.
2) Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Das zeitliche Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit schließt einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht von vornherein aus. |
Bei der Frage nach dem Tätigkeitsmittelpunkt kommt es also nicht vorrangig auf die anteilige Gesamt-Verweildauer an bestimmten Aufenthaltsorten an. Entscheidend ist vielmehr, an welchem Ort der qualitative Schwerpunkt überwiegend erbracht wird.
Beispiel Lehrer:
Bei Lehrern befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung regelmäßig nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im Unterricht bestehen und diese Leistungen in der Schule o. Ä. erbracht werden. BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 – VI R 125/01 – BStBl. II 2004 S. 72. Deshalb sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht in voller Höhe abziehbar, wenn die überwiegende Arbeitszeit auf die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet und diese Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird. Auch bei einem Hochschullehrer ist das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. BFH-Urteil vom 27. Oktober 2001 – VI R 71/10 – BStBl. II 2012 S. 234.
3) Übst Du nur eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit aus, die in qualitativer Hinsicht gleichwertig sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch am außerhäuslichen Arbeitsort erbracht wird, so liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dann im häuslichen Arbeitszimmer, wenn Du mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer tätig wirst. BFH-Urteil vom 23. Mai 2006 – VI R 21/03 – BStBl. II S. 600. |
Beispiel Telearbeit an drei Tagen am Heimarbeitsplatz:
Du bist Buchhalter und erledigst als Arbeitnehmer die beruflichen Tätigkeiten an drei Arbeitstagen in Deinem Home-Office und an zwei Arbeitstagen in der Kanzlei Deines Arbeitgebers.
Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer kannst Du vollem Umfang geltend machen. In dem häuslichen Arbeitszimmer liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit. Unerheblich ist, dass im Betrieb ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
4) Übst Du mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, ist nicht auf eine Einzelbetrachtung der jeweiligen Betätigung abzustellen; vielmehr sind alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu erfassen. |
- Bilden bei allen Erwerbstätigkeiten -jeweils- die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten den qualitativen Schwerpunkt, so liegt dort auch der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit.
- Bilden hingegen die außerhäuslichen Tätigkeiten -jeweils- den qualitativen Schwerpunkt der Einzeltätigkeiten oder lassen sich diese keinem Schwerpunkt zuordnen, so kann das häusliche Arbeitszimmer auch nicht durch die Summe der darin verrichteten Arbeiten zum Mittelpunkt der Gesamttätigkeiten werden.
- Bildet das häusliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt lediglich einer Einzeltätigkeit, nicht jedoch im Hinblick auf die übrigen Tätigkeiten, ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit bildet.
Beruf | Das häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung | Das häusliche Arbeitszimmer bildet nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung |
Verkaufsleiter (Überwachung von Mitarbeitern und Betreuung von Großkunden im Außendienst) | X | |
Ingenieur (Tätigkeit durch Erarbeitung theoretischer, komplexer Problemlösungen und Betreuung von Kunden im Außendienst) | X | |
Praxis-Konsultant (Beratung ärztlicher Praxen in betriebswirtschaftlichen Fragen und nicht unerheblich Teil im Außendienst) | X | |
Handelsvertreter (Durch Außendienstarbeit geprägt) | X | |
Kaufmännischer Angestellter ist nebenbei selbstständiger Mitarbeiter im Lohnsteuerhilfeverein | X | |
Ärztin (Erstellung über die Einstufung von Pflegebedürftigkeit und Untersuchung der Patient außerhalb des Arbeitszimmers) | X | |
Architekt (Planung und Ausführung der Bauwerke) | X | |
Lehrer | X | |
Richter | X |
Für die betriebliche oder berufliche Betätigung steht Dir kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
- Jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist, ist ein „anderer Arbeitsplatz“. BFH-Urteil vom 07. August 2003 – VI R 17/01 – BStBl. II 2004 S. 78.
- Unbeachtlich sind die konkreten Arbeitsbedingungen und Umstände wie zum Beispiel Lärmbelästigung oder Publikumsverkehr. BFH-Urteil vom 07. August 2003 – VI R 162/00 – BStBl. II 2004 S. 83.
- Ein Arbeitsplatz in einem Großraumbüro oder in der Schalterhalle einer Bank gilt ebenfalls als „anderer Arbeitsplatz“, da kein abgeschlossener Arbeitsbereich vorliegen muss. BFH-Urteil vom 07. August 2003 – VI R 17/01 – BStBl. II 2004 S. 78 und VI R 162/00 – BStBl. II 2004 S. 83.
- Ein „anderer Arbeitsplatz“ liegt dann vor, wenn Dir ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, so dass Du auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen bist. BFH-Urteil vom 07. August 2003 – VI R 17/01 – BStBl. II 2004 S. 78.
- Ein „anderer Arbeitsplatz“ steht auch dann zur Verfügung, wenn er außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, wie zum Beispiel am Wochenende oder in den Ferien, nicht zugänglich ist.
- Übst Du mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, ist für jede Tätigkeit zu prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
- Bist Du auf Dein häusliches Arbeitszimmer angewiesen, weil Du dort einen nicht unerheblichen Teil Deiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit verrichten musst, ist der „andere Arbeitsplatz“ unschädlich.
- Es genügt nicht, wenn Du im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtest, die Du grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz verrichten könntest. BFH-Urteil vom 07. August 2003 – VI R 17/01 – BStBl. II 2004 S. 78.
Beruf | Kein anderer Arbeitsplatz vorhanden | Vorhandener „anderer Arbeitsplatz“ steht nicht für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung |
Lehrer | X | |
Orchestermusiker | X | |
Angestellter Krankenhausarzt (Gutachtertätigkeit) | X | |
Arbeitsplatz ist wegen Gesundheitsgefahr nicht nutzbar | X | |
EDV-Berater mit Bereitschaftsdienst | X | |
Schulleiter | X | |
Grundschulleiter | X | |
Bankangestellter | X | |
Poolarbeitsplatz | X | |
Selbstständiger, der seinen Arbeitsplatz nicht uneingeschränkt nutzen kann | X |
Lehrer
Ein Lehrer hat für seine Unterrichtsvorbereitung in der Schule keinen Schreibtisch. Das jeweilige Klassenzimmer oder das Lehrerzimmer stellt keinen Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkungen dar.
Orchestermusiker
Ein angestellter oder selbstständiger Orchestermusiker hat im Konzertsaal keine Möglichkeit zu üben. Hierfür hat er sich ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet.
Angestellter Krankenhausarzt
Ein angestellter Krankenhausarzt übt eine freiberufliche Gutachtertätigkeit aus. Dafür steht ihm im Krankenhaus kein Arbeitsplatz zur Verfügung.
Gesundheitsgefahr
Kein anderer Arbeitsplatz steht zur Verfügung, wenn dieser wegen Gesundheitsgefahr nicht nutzbar ist. BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 – VI R 11/12 – BStBl. II S. 674.
Schulleiter
Einem Schulleiter beziehungsweiser einer Schulleiterin mit einem Unterrichtspensum von 18 Wochenstunden steht im Schulsekretariat ein Schreibtisch nur für die Verwaltungsarbeiten zur Verfügung. Für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts kann dieser Arbeitsplatz nach objektiven Kriterien wie Größe, Ausstattung und Nutzung nicht genutzt werden; diese Arbeiten müssen im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. BFH-Urteil vom 07. August 2003 VI R 118/00 – BStBl. II 2004 S. 82.
Grundschullehrer
Einem Grundschulleiter beziehungsweise einer Grundschulleiterin, die zu 50 % von der Unterrichtsverpflichtung freigestellt sind, steht für die Verwaltungstätigkeit ein Dienstzimmer von 11 qm zur Verfügung. Das Dienstzimmer bietet keinen ausreichenden Platz zur Unterbringung der für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts erforderlichen Gegenstände. BFH-Urteil vom 07. August 2003 VI R 16/01 – BStBl. II 2004 S. 77.
Bankangestellter
Muss ein Bankangestellter beziehungsweise eine Bankangestellte in einem nicht unerheblichen Umfang Büroarbeiten auch außerhalb der üblichen Bürozeiten verrichten und steht ihm hierfür sein regulärer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einer Höhe von maximal 1.250 Euro als Werbungskosten zu berücksichtigen sein. BFH-Urteil vom 07. August 2003 VI R 162/00 – BStBl. II 2004 S. 83.
Poolarbeitsplatz
Ein Poolarbeitsplatz, bei dem sich acht Großbetriebsprüfer drei Arbeitsplätze für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen teilen, steht nicht als „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung, wenn er zur Erledigung der Innerdienstarbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang genutzt werden kann. BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 – VI R 37/13 – BStBl. II S. 570.
Selbstständiger
Der Arbeitsplatz eines Selbstständigen, den dieser nicht uneingeschränkt nutzen kann und der daher einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer verrichten muss, steht nicht in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung. BFH-Urteil vom 22. Februar 2017 – III R 9/16 – BStBl. II S.698.
Nachweispflicht
Du musst dem Finanzamt gegenüber nachweisen beziehungsweise darlegen, dass ein „anderer Arbeitsplatz“ für die jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit nicht zur Verfügung steht. Hierfür kann die Art der Tätigkeit Anhaltspunkte bieten oder aber eine entsprechende Arbeitgeberbescheinigung dies glaubhaft machen.
Du nutzt das Arbeitszimmer zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte
Es ist zwar nicht erforderlich, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt „jedweder“ oder „einer jeden einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“ bilden muss, da es gerade darum geht, alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu erfassen. Gleichwohl bedarf es zunächst der Bestimmung des jeweiligen Betätigungsmittelpunktes der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, um auf dieser Grundlage den qualitativen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit zu ermitteln. Sodann wird der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit durch den Mittelpunkt der Haupttätigkeit indiziert. Fehlt für die Feststellung einer solchen Haupttätigkeit eine insoweit indizielle nichtselbständige Vollzeitbeschäftigung auf Grund privat- oder öffentlich-rechtlicher Arbeits- oder Dienstverhältnisse, so ist in Zweifelsfällen zur Feststellung der Haupttätigkeit auf die Höhe der jeweils erzielten Einnahmen, das den einzelnen Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung zukommende Gewicht und den auf die jeweilige Tätigkeit insgesamt entfallenden Zeitaufwand abzustellen. Die Gewichtung dieser einzelnen Indizien ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen und obliegt grundsätzlich dem FG als Tatsachengericht (vgl. BFH-Urteile vom 21. Februar 2003 VI R 14/02, BFHE 201, 305, BStBl. II 2004, 68; vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02, BFHE 204, 88, BStBl. II 2004, 771; vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl. II 2005, 212, und vom 09. August 2011 VIII R 5/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2012, R752).
Beispiel
Ein Angestellter nutzt sein Arbeitszimmer zu 40 % für seine nichtselbständige Tätigkeit und zu 60 % für eine unternehmerische Nebentätigkeit. Nur für die Nebentätigkeit steht ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. An Aufwendungen sind für das Arbeitszimmer insgesamt 2.500 Euro entstanden. Diese sind nach dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen. Auf die nichtselbständige Tätigkeit entfallen 40 % von 2.500 Euro = 1.000 Euro, die nicht abgezogen werden können. Auf die Nebentätigkeit entfallen 60 % von 2.500 Euro = 1.500 Euro, die bis zu 1.250 Euro als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Beachte:
- Das Zusammentreffen mehrerer Einkunftsarten führt nicht zur Vervielfältigung des Abzugsbetrags von 1.250,00 Euro.
- Übst Du mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus und bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, so sind die anteiligen Aufwendungen für das Arbeitszimmer abzugsfähig.
- Liegt der Mittelpunkt einzelner Tätigkeiten außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, ist der Abzug der anteiligen Aufwendungen auch für diese Tätigkeiten möglich.
- Liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer, steht für einzelne Tätigkeiten jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250,00 Euro abgezogen werden.
- Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen.
- Soweit der Kostenabzug für eine oder mehrere Tätigkeiten möglich ist, kannst Du diese anteilig bis zum Höchstbetrag abziehen.
- BFH-Urteil vom 25. April 2017 – VIII R 52/13 – BStBl. II S. 949.
Du nutzt das häusliche Arbeitszimmer nicht ganzjährig
Beispiel 1
In dem Zeitraum 01.01. bis 30.06. eines Jahres hast Du den Mittelpunkt Deiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in Deinem häuslichen Arbeitszimmer. In dem Zeitraum 01.07. bis 31.12. eines Jahres übst Du Deine Tätigkeit bei Deinem Arbeitgeber aus. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer für den Zeitraum 01.01 bis 30.06. sind in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer für den Zeitraum 01.07. bis 31.12. kannst Du steuerlich nicht geltend machen.
Beispiel 2
Du hast ein häusliches Arbeitszimmer, das Du nur nach Feierabend und am Wochenende auch für Deine nichtselbständige Tätigkeit nutzt. Seit dem 15. Juni bist Du in diesem Raum auch schriftstellerisch tätig. Aus der schriftstellerischen Tätigkeit erzielst Du Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Fortan nutzt Du Dein Arbeitszimmer zu 30 % für die nichtselbständige Tätigkeit und zu 70 % für die schriftstellerische Tätigkeit, wofür Dir kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Gesamtaufwendungen für das Arbeitszimmer betrugen 5.000,00 Euro.
Berechnung der abzugsfähigen Kosten:
Kosten 5.000,00 Euro x | 6,5 Monate (Nutzung) = 12 Monate | 2.708,00 Euro x 70 % (anteilig) | = 1.896,00 Euro |
Deine anteiligen Kosten betragen 1.896,00 Euro. Diese können allerdings nur bis zum Höchstbetrag in Höhe von maximal 1.250,00 Euro als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Der auf die nichtselbständige Tätigkeit entfallende Kostenanteil ist insgesamt nicht abziehbar.
Eine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrages ist nicht vorzunehmen.
Vorweggenommene Ausgaben
Wird das Arbeitszimmer für eine spätere Nutzung vorbereitet, bei der die Abzugsvoraussetzungen vorliegen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen entsprechend zu berücksichtigen. BFH-Urteil vom 23. Mai 2006 – VI R 21/03 – BStBl. II S. 600.
Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zu Ausbildungszwecken
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für eine erstmalige Berufsausbildung oder im Rahmen eines Erststudiums (Bachelor), das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, können nur bis zu 6.000,00 Euro (bis Veranlagungszeitraum 2011 in Höhe von bis zu 4.000,00 Euro) als Sonderausgaben abgezogen werden gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 1 EStG. Wir das Arbeitszimmer auch zur Einkunftserzielung genutzt, sind die Kosten aufzuteilen und entsprechend zu berücksichtigen.
Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers in Zeiten der Nichtbeschäftigung
In Zeiten der Nichtbeschäftigung wie zum Beispiel der Erwerbslosigkeit, der Elternzeit, des Mutterschutzes etc. kannst Du die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach den Regeln vorweggenommener Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn und soweit der Abzug der Aufwendungen Dir auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zustehen würde. BFH-Urteil vom 02. Dezember 2005 – VI R 63/03 – BStBl. II 2006 S. 329.
Besondere Aufzeichnungspflichten
Nach § 4 Absatz 7 EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie besonders aufgezeichnet sind. Es bestehen keine Bedenken, wenn die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Finanzierungskosten im Wege der Schätzung ermittelt werden und nach Ablauf des Wirtschafts- oder Kalenderjahres eine Aufzeichnung aufgrund der Jahresrechnung des Kreditinstitutes erfolgt. Entsprechendes gilt für die verbrauchsabhängigen Kosten wie zum Beispiel die Wasser- und Energiekosten. Es ist ausreichend, Abschreibungsbeträge einmal jährlich– zeitnah nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres – aufzuzeichnen.
Unternehmer.de |
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Für Unternehmer.de habe ich einen Gastbeitrag zu dem Thema „Homeoffice von der Steuer absetzen?! Das musst du wissen“ geschrieben. Dieser Beitrag wurde am Montag, den 24.05.2021 auf der Homepage unternehmer.de veröffentlicht. Hier findest Du den dazugehörigen Link: |
https://unternehmer.de/finanzen-steuern/278202-homeoffice-steuer-absetzen |
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