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Rechtsstand 01. Januar 2021
Behinderten-Pauschbetrag

Wer in Besitz eines Behindertenausweises / Schwerbehindertenausweises ist, kann aufgrund der Behinderung steuerliche Vorteile genießen. Entsprechend dem Grad der Behinderung besteht Anspruch auf einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag.

Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird in voller Höhe auch dann gewährt, wenn die Behinderung während des Jahres eintritt oder wegfällt. 

Wird der Grad der Behinderung während des Jahres herauf- oder herabgesetzt, richtet sich der Jahresbetrag nach dem höheren Grad der Behinderung. Treten mehrere Behinderungen aus verschiedenen Gründen auf, wird jeweils die Behinderung zugrunde gelegt, die zum höchsten Pauschbetrag führt. Der Behinderten-Pauschbetrag wirkt sich in vollem Umfang steuermindernd aus, denn eine zumutbare Eigenbelastung wird nicht angerechnet. 

Mit dem “Behinderten-Pauschbetragsgesetz” werden ab dem 01. Januar 2021 die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt. Zugleich werden die maßgeblichen Grade der Behinderung an das Sozialrecht angeglichen. 


Ziel und Notwendigkeit der Regelungen ab 2021

Anstelle eines Einzelnachweises für Deine Aufwendungen bezüglich des täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarfs besteht für Dich die Möglichkeit einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen. Damit der Pauschbetrag seine Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen kann, sollen die Behinderten-Pauschbeträge angepasst werden. Darüber hinaus sollen Dich verschiedene Steuervereinfachungen von Nachweispflichten und die Verwaltung von Prüfungstätigkeiten entlasten.


Verzicht auf den Behinderten-Pauschbetrag möglich

Mit dem Behinderten-Pauschbetrag sind alle Aufwendungen abgegolten, die behinderungsbedingt laufend entstehen und deshalb für die Behinderung typisch sind. Anstelle des Behinderten-Pauschbetrages kannst Du Deine behinderungsbedingten Aufwendungen auch als allgemeine außergewöhnliche Belastung berücksichtigen. 


Abwägung
  • Auf den Behinderten-Pauschbetrag zu verzichten, lohnt sich, wenn Deine Aufwendungen, die Du nachweisen musst, höher sind als der Behinderten-Pauschbetrag. 
  • Sofern in Deinem Behindertenausweis das Merkzeichen “H” (Hilflos) oder 
    “Bl” (Blind) eingetragen ist, hast Du wahrscheinlich hohe pflegebedingte Aufwendungen. 
  • Bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen, das heißt bei Deinen tatsächlichen Aufwendungen wird eine zumutbare Eigenbelastung angerechnet. Deine Kosten wirken sich steuerlich aus, nachdem sie die zumutbare Eigenbelastung überschritten haben.  
    Bei dem Behindertenpauschbetrag wird keine zumutbare Eigenbelastung angerechnet. 
  • Ob der Behinderten-Pauschbetrag oder aber der Ansatz der tatsächlichen Kosten in Deiner Steuererklärung günstiger ist, kann für Dich ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein ausrechnen. 

Antrag
  • Den Behindertenpauschbetrag musst Du in der Steuererklärung beantragen. 
    Die Beantragung erfolgt auf der “Anlage Außergewöhnliche Belastungen” unter dem Reiter “Behinderten-Pauschbetrag”. 
  • Wenn Du die tatsächlichen Kosten geltend machen möchtest, dann verzichtest Du auf den Antrag des Behinderten-Pauschbetrages und trägst Deine tatsächlichen Kosten auf der “Anlage Außergewöhnliche Belastungen” unter dem Reiter “Andere Aufwendungen” ein. 
  • Wenn Du Dich einmal entschieden und einen Antrag gestellt hast, kann das Wahlrecht für die Aufwendungen nur einheitlich ausgeübt werden. 
    Das heißt: Du weißt Deine behinderungsbedingten Pflegekosten nach und machst sie unter dem Reiter “Andere Aufwendungen” geltend. Für die restlichen Aufwendungen kannst Du nicht den Behinderten-Pauschbetrag beantragen. 

Höhe der Behinderten-Pauschbeträge bis 2020

Grad der BehinderungMerkzeichen/besondere VoraussetzungPauschbetrag
25-30Bestimmte Voraussetzungen310 Euro
35-40Bestimmte Voraussetzungen430 Euro
45-50Bestimmte Voraussetzungen570 Euro
55-60720 Euro
65-70890 Euro
75-801.060 Euro
85-901.230 Euro
95-1001.420 Euro
„H“ (Hilflos)
„Bl“ (Blind)
Pflegegrad 4 (Ab 2017)
Pflegegrad 5 (Ab 2017)
Pflegestufe III (Bis 2016)
3.700 Euro
Höhe der Behinderten – Pauschbeträge bis 2020 

Bis 2020 kann der Behinderten-Pauschbetrag mit einem Grad der Behinderung von mindestens 25 und weniger als 50 nur berücksichtigt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 

  • Die Behinderung führt zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit. 
  • Die Behinderung beruht auf einer typischen Berufskrankheit. 
  • Dir steht aufgrund der Behinderung eine gesetzliche Rente oder andere laufende Bezüge zu. 

Höhe der Behinderten-Pauschbeträge ab 2021

Grad der BehinderungMerkzeichenPauschbetrag
20384 Euro
30620 Euro
40860 Euro
501.140 Euro
601.140 Euro
701.780 Euro
802.210 Euro
902.460 Euro
1002.840 Euro
„H“ (Hilflos)
„Bl“ (Blind)
„TBl“ (Taubblinde)
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
7.400 Euro
Höhe der Behinderten – Pauschbeträge ab 2021 

Durch die Anpassung des “Grades der Behinderung” an das Sozialrecht, kannst Du ab dem Jahr 2021 erstmals auch mit einem Grad der Behinderung von 20 ohne besondere Voraussetzungen einen Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro beanspruchen. 


Merkzeichen „H“ (Hilflos) – Pflegegrad 4 oder 5

Sofern Du die Pflegestufe 4 oder 5 vorweisen kannst wirst Du einer „Hilflosen Person“ gleichgestellt.


Fahrtosten mit dem privaten Fahrzeug

Anstelle des bisherigen individuellen und aufwendigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wird eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge (900 Euro bzw. 4.500 Euro) eingeführt.  
Damit sollen die durch die Behinderung veranlassten Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten abgegolten werden. Dir wird dadurch der aufwändige Einzelnachweis erspart. 


Gemäß § 33a Absatz 2a EStG gilt:https://ste-u-err-echt.com/§33aestg/

Deine Aufwendungen für Fahrten, die Dir durch Deine Behinderung entstehen werden durch einen Pauschbetrag gemindert. Voraussetzung hierfür ist, dass Du einen Antrag stellst. (Behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag).  



Pauschbetrag:

1.Der Pauschbetrag beträgt 900 Euro:
Geh- und stehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder
Geh- und stehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“.
2.Der Pauschbetrag beträgt 4.500 Euro:
Außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“,
Blinde mit dem Merkzeichen “Bl” oder
behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „H“

Beispiel – Sachverhalt

Herr Müller verstirbt am 01.04.2020. Bis zu seinem Tod beträgt der Grad der Behinderung gemäß Ausweis 100. Auf dem Behindertenausweis ist kein Merkzeichen eingetragen.


Lösung – Sachverhalt

Frau Müller wird im Jahr 2021 die gemeinsame Einkommensteuererklärung 2020 beim Finanzamt einreichen und die Zusammenveranlagung beantragen. Für ihren verstorbenen Ehemann kann sie einen Behindertenpauschbetrag in Höhe von 1.420,00 Euro in Anspruch nehmen. Sofern die Ehegatten einen PKW haben, kann Frau Müller Fahrtkosten mit dem privaten Fahrzeug in Höhe von 300,00 Euro geltend machen: 900 Euro / 12 Monate = 75,00 Euro pro Monat x 4 Monate = 300,00 Euro. Da Herr Müller am 01. April 2020 verstirbt, können die Fahrtkosten lediglich für 4 Monate berücksichtigt werden.


  • Durch den Ansatz dieses Fahrtkosten-Pauschbetrages können keine weiteren behinderungsbedingte Fahrtkosten von Dir als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. 
  • Der Fahrtkosten-Pauschbetrag wird zu den allgemeinen Krankheitskosten hinzuaddiert. Von dieser Gesamtsumme wird die zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Der übersteigende Betrag wirkt sich steuerlich aus.  
  • Der Fahrtkosten-Pauschbetrag kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag übertragen wurde. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Behinderten-Pauschbetrag von den Kindern auf die Eltern übertragen wird. 

Antrag
  • Den Fahrtkosten – Pauschbetrag musst Du in der Steuererklärung beantragen. 
    Die Beantragung erfolgt auf der “Anlage Außergewöhnliche Belastungen” unter dem Reiter “Andere Aufwendungen / Behinderungsbedingte KFZ-Kosten”. 

LStH 2021> B. Anhänge > Anhang 14 Entfernungspauschalen:https://ste-u-err-echt.com/lsth2021-anhang14/

Kinder

Steht der Behinderten-Pauschbetrag Deinem Kind zu, für das Du Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld hast, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf Dich übertragen, wenn das Kind den Behinderten-Pauschbetrag nicht selbst nimmt. Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.  
 
Sofern Du den Behinderten-Pauschbetrages Deines Kindes auf Dich überträgst, kannst Du keine behinderungsbedingten tatsächliche Kosten geltend machen. 

Voraussetzung für die Übertragung des Behindertenpauschbetrages auf Dich ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) Deines Kindes in Deiner Einkommensteuererklärung. 


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Behindertenpauschbetrag nachträglich berücksichtigen lassen

Tod des Ehepartners
In einem Fall aus meiner Beratungsstelle:

Es kann verschiedene Gründe geben, warum Dein Behinderten-Pauschbetrag nicht im Steuerbescheid berücksichtigt wurde. Zum Beispiel hat das Versorgungsamt Dir nachträglich die Behinderung genehmigt oder Du hast vergessen den Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen. 

In diesem Fall legst Du beim Finanzamt einen Einspruch gegen den betreffenden Steuerbescheid ein und beantragst den Behinderten-Pauschbetrag zu berücksichtigen. Der Steuerbescheid wird in diesem Fall auch außerhalb der Einspruchsfrist von 4 Wochen geändert. 

Grund: Der Behindertenausweis wirkt wie ein Grundlagenbescheid. Gemäß der Abgabenordnung sind bestandskräftige Steuerbescheide zu ändern, insofern ein Grundlagenbescheid erlassen oder geändert wird. Insoweit endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides. 

Im Jahr 2016 forderte das Finanzamt von einer meiner Mandantinnen die Einkommensteuererklärung rückwirkend für das Jahr 2013 an. 
Die Dame ist im Jahr 2013 verwitwet. Ihr verstorbener Ehemann war in Besitz eines Behindertenausweises. Diesen Behindertenausweis hatte die Dame im Jahr 2015 bei der Kreisverwaltung zurückgegeben. 

In der Einkommensteuererklärung weigerte das Finanzamt sich den Behinderten-Pauschbetrag des verstorbenen Ehegatten zu berücksichtigen, mit der Begründung, dass der Nachweis der Behinderung fehlt.  
 
Die Kreisverwaltung hat mir schließlich mitgeteilt, dass das Finanzamt von Amtswegen in einem Amtshilfeersuchen tätig werden muss.  
Verfahren nach dem Tode: “Nach § 65 Absatz 4 Einkommensteuerdurchführungsverordnung reicht zum Nachweis eine gutachterliche Stellungnahme, wenn der Rechtsnachfolger entsprechende Nachweisunterlagen, Ausweise) nicht vorlegen kann. Diese ist durch die Finanzbehörde einzuholen (Amtshilfeersuchen)”. 

Wenige Tage später hat die Dame die Kopie des Behindertenausweises, adressiert von der Kreisverwaltung in ihrem Briefkasten vorgefunden. 


Stellungnahme des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL)

https://ste-u-err-echt.com/stellungnahme-10/

Stellungnahme des Bundes der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt)

https://ste-u-err-echt.com/stellungnahme-6/

Pflege-Pauschbetrag

Für die Pflege einer anderen Person, (z. B. das pflegebedürftige Kind oder die pflegebedürftige Mutter), kannst Du einen Pflegepauschbetrag beantragen. Die Höhe des Pflegepauschbetrages richtet sich nach der Höhe des Pflegegrades. 

Wird der Pflegegrad während des Jahres herauf- oder herabgesetzt, richtet sich der Pauschbetrag nach dem höheren Pflegegrad. 


Voraussetzung

Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die Dir durch die Pflege einer Person erwachsen, kannst Du anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG – https://ste-u-err-echt.com/§33estg/ (das heißt anstelle der tatsächlichen Kosten) einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn Du für die Pflege keine Einnahmen im betreffenden Kalenderjahr erhältst und Du die Pflege entweder in Deiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführst und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist. Zu den Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Verwendung, nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld.  

Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrages ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der gepflegten Person in Deiner Einkommensteuererklärung. Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag geteilt.“ 


Höhe der Pflege-Pauschbeträge bis 2020

Pauschbetrag
Merkzeichen „H“ im Behindertenausweis924 Euro

Bis 2020 konnte der Pflege-Pauschbetrag nur in Anspruch genommen werden, wenn die zu pflegende Person “Hilflos” war. 


Höhe der Pflege-Pauschbeträge ab 2021

PflegegradPauschbetrag
2600 Euro
31.100 Euro
41.800 Euro
51.800 Euro
Merkzeichen „H“ im Behindertenausweis1.800 Euro

Anmerkung: Ist die Voraussetzung Merkzeichen “H” erfüllt und du bekommst den Pauschbetrag in Höhe von 1.800 Euro, kannst Du nicht zusätzlich den Pauschbetrag für den Pflegegrad 2 und den Pauschbetrag für den Pflegegrad 3 in Anspruch nehmen. 


Antrag
  • Den Pflegepauschbetrag musst Du in der Steuererklärung beantragen. Die Beantragung erfolgt auf der “Anlage Außergewöhnliche Belastungen” unter dem Reiter “Pflege-Pauschbetrag”. 
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Quellenangabe
§ 33 EStG (allgemeine außergewöhnliche Belastung)
https://ste-u-err-echt.com/§33estg/
§ 33b EStG (Behindertenpauschbetrag)
https://ste-u-err-echt.com/§33bestg/
§ 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO (Änderung von
Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden)
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/
Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/
Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_
Verordnungen/2020-12-14-Behinderten-
Pauschbetragsgesetz/0-Gesetz.html
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/
Pressemitteilungen/
Finanzpolitik/2020/07/2020-07-29-PM-
Behindertenpauschgesetz.html
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/
Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_
Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2020-12-14-Behinderten-
Pauschbetragsgesetz/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Quellenangabe

Wohnen in einem Alten(wohn)heim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift:

https://ste-u-err-echt.com/pflege/
Behindertenpauschbetrag / Pflegepauschbetrag

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Herzlich Willkommen auf meiner Website / meinem Blog Steuerrecht. Ich bin ausgebildete Finanzwirtin und arbeite in Düren als selbständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands. Mit meiner Website / meinem Blog möchte ich euch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen und auch informieren. Viel Spaß beim Stöbern. Bleibt gesund.

2 Kommentare zu „Behindertenpauschbetrag / Pflegepauschbetrag

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