
BFH-Urteil vom 08.07.2010 – BStBl 2011 II S. 47
Amtlicher Leitsatz: |
1. Wurde eine doppelte Haushaltsführung beendet, kann sie am früheren Beschäftigungsort auch in der dazu schon früher genutzten Wohnung erneut begründet werden.
2. Eine doppelte Haushaltsführung ist regelmäßig dann beendet, wenn der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort nicht mehr geführt wird.
Entscheidungsgründe: |
„Von der Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung ist deren Beendigung abzugrenzen. Erst mit Beendigung der doppelten Haushaltsführung scheidet der Werbungskostenabzug aus. Eine doppelte Haushaltsführung ist regelmäßig dann beendet, wenn der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort nicht mehr geführt wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung an den Beschäftigungsort oder in dessen Einzugsbereich verlagert und seinen dort geführten zweiten Haushalt aufgibt oder wenn er den Zweithaushalt nicht mehr führt, weil er seine regelmäßige Arbeitsstätte aufgibt und an einem anderen Ort tätig wird. Nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung kann der Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 2 EStG erneut eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass, gegebenenfalls auch am früheren Beschäftigungsort und in der Wohnung, in der er bereits früher einen Zweithaushalt errichtet hatte, begründen.“
…
„Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seine Eigentumswohnung in A während seines Aufenthalts in B nicht veräußert, sondern im Hinblick auf die Rückkehr an seine frühere Arbeitsstätte beibehalten hat. Denn die erneute Begründung einer doppelten Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer dort eine neue Wohnung nimmt. Es kommt auch nicht darauf an, dass dem Kläger die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort bekannt war. Denn der Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung während der Dreimonatsfrist ist generell von der konkreten Verpflegungssituation unabhängig (BFH-Urteil vom 16. November 2005 VI R 12/04, BFHE 212, 64, BStBl II 2006, 267). „
> Doppelte Haushaltsführung:
https://ste-u-err-echt.com/dh/
Liked this post? Follow this blog to get more.