
BMF-Schreiben vom 16.03.2021
Betreff | Verlängerung der Steuererklärungsfrist des § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2019 |
Bezug | BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2020 (BStBl 2021 I S. 44) |
GZ | IV A 3 – S 0261/20/10001 :010 |
DOK | 2021/0298836 |
Abschrift des BMF-Schreibens:
Das Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 (BGBl. I S. 237) ist am 19. Februar 2021 und damit noch vor Ablauf der regulären Erklärungsfrist des § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-149ao/ in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde die Erklärungsfrist in beratenen Fällen für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs bzw. fünf Monate verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 1 EGAO – https://ste-u-err-echt.com/egao/). Einer Verlängerung der Steuererklärungsfrist durch BMF-Schreiben bedarf es deshalb nicht mehr.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2020 (BStBl 2021 I S. 44) mit sofortiger Wirkung ersatzlos aufgehoben.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Abgabenordnung – BMF- Schreiben / Allgemeines zum Download bereit.
Im Auftrag
Quellennachweis:
BMF-Schreiben vom 16.03.2021:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2021-03-16-Aufhebung-Verlaengerung-Steuererklaerungsfrist-VZ-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Abgabefrist Einkommensteuererklärung 2019 : https://ste-u-err-echt.com/2019-2/
BMF-Schreiben vom 21.12.2020: https://ste-u-err-echt.com/bmf2020/
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