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BMF-Schreiben vom 21.12.2020

BetreffVerlängerung der Steuererklärungsfrist des
§ 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2019
GZIV A 3 – S 0261/20/10001 :010
DOK2020/1333237
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Abschrift des BMF-Schreibens:

Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Abs. 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind, sind diese Erklärungen vorbehaltlich des § 149 Abs. 4 AO spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Die Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen können gemäß § 109 Abs. 2 AO in diesen Fällen verlängert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.


Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wird im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes bestimmt:

Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG für das Kalenderjahr 2019 mit der Erstellung der in § 149 Abs. 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind, für die die Abgabefrist nach § 149 Abs. 3 Halbsatz 1 AO mit Ablauf des Monats Februar 2021 endet, wird die Abgabefrist nach § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 AO allgemein bis zum 31. März 2021 verlängert.
Über diesen Zeitpunkt hinaus können die Fristen zur Einreichung der vorgenannten Steuererklärungen nur im Einzelfall und auf Antrag verlängert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.
Anordnungen nach § 149 Abs. 4 AO bleiben unberührt.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Abgabenordnung – BMF- Schreiben / Allgemeines zum Download bereit.

Im Auftrag


Quellennachweis:

BMF-Schreiben vorübergehend abrufbar: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-12-21-Verlaengerung-Steuererklaerungsfrist-VZ-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=2

§ 109 Abgabenordnung (AO): https://ste-u-err-echt.com/109ao/

§ 149 Abgabenordnung (AO): https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-149ao/


Abgabefrist Einkommensteuererklärung 2019: https://ste-u-err-echt.com/2019-2/

BMF-Schreiben vom 15.04.2021: https://ste-u-err-echt.com/bmf2021/

BMF-Schreiben vom 21.12.2020

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Herzlich Willkommen auf meiner Website / meinem Blog Steuerrecht. Ich bin ausgebildete Finanzwirtin und arbeite in Düren als selbständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands. Mit meiner Website / meinem Blog möchte ich euch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen und auch informieren. Viel Spaß beim Stöbern. Bleibt gesund.

3 Kommentare zu „BMF-Schreiben vom 21.12.2020

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