Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Gesundheitsfördernde Maßnahmen i.S.v. § 65a SGB V
Variante A
Als Mitglied der Krankenkasse führst Du bestimmte Maßnahmen zur Gesundheitsförderung durch und bezahlst diese Leistungen in Vorkasse.
Anschließend reichst Du diese Unterlagen bei der Krankenkasse ein. Daraufhin erstattet Dir die Krankenkasse diese Kosten ganz oder teilweise.
Diese Erstattung durch die Krankenkasse mindert nicht den Beitrag zur Basiskrankenversicherung. Falls das Finanzamt diese Bonuszahlung als Erstattung bei den Sonderausgaben ansetzt, kannst Du binnen 4 Wochen (Datum des Bescheides + 3 Tage Postweg) gegen den Bescheid einen Einspruch einlegen. Zusätzlich musst Du dem Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung vorlegen, die Du bei der Krankenkasse beantragst.
Variante B
Die Krankenkasse stellt Dir eine Bonuszahlung in Aussicht, sofern, Du ggf. auf eigene Kosten bestimmte Maßnahmen zur Gesundheitsförderung durchführst.
Diese Bonuszahlung durch die Krankenkasse mindert Deine Beitragszahlung zur Basiskrankenversicherung und wird vom Finanzamt als Erstattung berücksichtigt.
Quellennachweis:
Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Basiskrankenversicherung Aufhebung der Vorläufigkeitsvermerke hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten
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