Steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 Nummer 15 EStG

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Steuerfrei sind:
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann. Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG abziehbaren Betrag.

Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland ab dem 1. Januar 2021

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Übersicht über die ab dem 01. Januar 2021 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland
(Änderungen gegenüber dem 01. Januar 2020 – BStBl 2019 I Seite 1254 – im Fettdruck)

Steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 Nummer 12 EStG

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Die gewährten Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen sind bei hauptamtlich tätigen Personen in voller Höhe steuerfrei und bei ehrenamtlich tätigen Personen in Höhe von 1/3, mindestens 200 Euro monatlich steuerfrei.
Unter die Vorschrift des § 3 Nummer 12 EStG fallen in der Praxis insbesondere die aus kommunalen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen an Mitglieder kommunaler Volksvertretungen und der Freiwilligen Feuerwehren sowie an sonstige ehrenamtlich Tätige (zum Beispiel Landschaftswarte, Büchereileiter, Frauenbeauftragte).

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