Art. 8 EGBGB – Gewillkürte Stellvertretung
Art. 8 EGBGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2 der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldbers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.