Lohnsteuerhilfevereine sind nach § 13 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 StBerG für ihre Mitglieder.
Lohnsteuerhilfevereine und ihre Beratungsstellen unterliegen nach § 27 Abs. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) der Aufsicht durch Landesfinanzbehörden.