Rechtssubjekte sind Träger subjektiver Rechte. Das BGB kennt als Träger von Rechten und Pflichten nur natürliche und juristische Personen. Die Eigenschaft, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, wird Rechtsfähigkeit genannt.
1. GEGENSTAND UND CHARAKTERISTIKA, 2. RECHTSQUELLEN, 3. (KURZ-)GESCHICHTE DES HANDELSRECHTS, 4. KAUFLEUTE ALS HANDELSRECHTLICHE GRUNDLEGUNG, 5. VERWEIS AUF BESONDERHEITEN
Im juristischen Alltag ist damit meist ein Paragraf (§) oder ein Artikel in einem Gesetz gemeint. Rechtstheoretisch präzise ist diese einzelne Vorschrift jedoch nur ein Rechtssatz.