
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei
Das Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung. Es ist steuerfrei, da es durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung getragen wird, unterliegt aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. Das heißt, dass das Kurzarbeitergeld den persönlichen Steuersatz, mit dem Du Dein restliches Einkommen versteuern musst, erhöht.
Kurzarbeitergeld in die Steuererklärung eintragen
Da Du das Kurzarbeitergeld nicht von der Bundesagentur überwiesen bekommst, sondern von Deinem Arbeitgeber, steht es auch auf Deiner jährlichen Lohnsteuerbescheinigung. Alle Lohnersatzleistungen, die hier genannt sind, trägst Du in die Anlage N, Zeile 28 Deiner Steuererklärung ein. Dort ist eine Zeile explizit für die Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise das Kurzarbeitergeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Zuschläge und Aufstockungsbeträge ausgewiesen.
Ein Rechenbeispiel bezüglich Deines Arbeitslohns:
Du bist kinderlos und verdienst netto normalerweise 1.332 Euro. Dein Arbeitgeber beantragt für einen Monat Kurzarbeit und streicht die Hälfte Deiner Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche. Dein Nettolohn sinkt damit auf beispielsweise 777 Euro, also 555 Euro weniger (1.332 Euro – 777 Euro = 555 Euro). Die Bundesagentur übernimmt 60 Prozent des entgangenen Nettolohns, also 333 Euro (555 Euro x 60 % = 333 Euro). Zusammen kommst Du nun auf 1.110 Euro (777 Euro + 333 Euro). Dank dem Kurzarbeitergeld verdienst Du am Ende 1.110 Euro, also 222 Euro weniger (1.332 Euro – 1.110 Euro = 222 Euro), statt 555 Euro.
Ein Rechenbeispiel zum Progressionsvorbehalt:
Du bist kinderlos und unverheiratet. Nach Abzug von Sonderausgaben und Werbungskosten hast Du ein zu versteuerndes Einkommen von 30.00,00 Euro. Hierfür musst Du 5.187 Euro Einkommensteuer zahlen. Im Laufe des Jahres 2020 erhälst Du 222 Euro Kurzarbeitergeld. Dies steht unter dem Progressionsvorbehalt. Deshalb setzt das Finanzamt 30.333 Euro als „fiktives zu versteuerndes Einkommen“ fest. Die Einkommensteuer darauf wäre 5.279 Euro. Daraus ergibt sich ein Progressionssteuersatz von 17,40 %:
5.279 Euro x 100 : 30.333,00 Euro = 17,40 %
Bezüglich des zu versteuernden Einkommens von 30.000 Euro ergibt sich eine Einkommensteuer in Höhe von 30.000 Euro x 17,40 % = 5.220 Euro.
Steuerpflichtiges Einkommen | Kurzarbeitergeld (steuerfrei) | Steuersatz | Einkommensteuer |
30.000 € | 0 € | 17,00 % | 5.187 € |
30.000 € | 333 € | 17,40% | 5.220 € |
Das Kurzarbeitergeld in Höhe von 333 Euro führt in diesem Fall dazu, dass die Steuer um 33 Euro (5.220 Euro – 5.187 Euro) höher ausfällt. Hinzu kommt eventuell noch die Mehrbelastung für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, erhöht aber den persönlichen Steuersatz, mit dem Du Dein restliches Einkommen versteuern musst.
Vereinfachtes Kurzarbeitergeld sichert Arbeitsplätze
Das Kurzarbeitergeld sichert Jobs und schafft Perspektiven. Die Bundesregierung hatte den zu Beginn der Pandemie eingeführten vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis Ende Dezember 2021 verlängert.
Was ist Kurzarbeitergeld?
Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Sie ersetzt einen Teil des weggefallenen Nettoeinkommens: Bei kinderlosen Beschäftigten 60 Prozent und bei Beschäftigten mit Kindern 67 Prozent. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet.
So können Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld hilft also, Kündigungen zu vermeiden.
Was gilt „coronabedingt“ bis zum 31. Dezember 2021?
Vielen Unternehmen in Deutschland sind seit März 2020 „coronabedingt“ die Aufträge weggebrochen, manche Branchen konnten zumindest zeitweise keine Einnahmen verzeichnen. Deshalb erleichterte die Bundesregierung bereits am 16. März 2020 den Zugang zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März. Unternehmen konnten somit direkt zu Beginn der Corona-Krise Kurzarbeit beantragen und ihre Beschäftigten schützen.
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.
Die Bezugsdauer kann aber auch unterbrochen werden. Ist bei Deinem Arbeitgeber zum Beispiel kurzfristig ein größerer Auftrag zu bearbeiten, kann er Dich vorübergehend wieder voll beschäftigen. Erhälst Du anschließend wieder Kurzarbeitergeld, wird die Bezugsdauer um diesen Zeitraum verlängert.
Ist die Kurzarbeit hingegen länger als drei Monate unterbrochen, hat sich die Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds erneuert. Muss Dein Arbeitgeber Deine regelmäßige Arbeitszeit anschließend wieder kürzen, hast Du erneut Anspruch auf maximal 24 Monate Kurzarbeitergeld.
Fundstelle:
www.bundesregierung.de
Dann gilt:
- Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate verlängert (also längstens bis zum 31.12.2021).
- Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
- Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen, bis 30.06.2021 in voller Höhe durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.
- Die Öffnung des Kurzarbeitergelds für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
- Befristete Hinzuverdienstregelungen werden bis 31. Dezember 2021 verlängert: Das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung bleibt anrechnungsfrei.
- Berufliche Weiterbildung in Zeiten des Arbeitsausfalls wird unterstützt: Für die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in diesen Fällen muss die Qualifizierung künftig nicht mehr mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen.
Was gilt für die Erhöhung des Kurzarbeitergelds?
Die Erhöhung des Kurzarbeitergelds ist abhängig von der Dauer der Kurzarbeit.
In der Vergangenheit zahlte die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 Prozent und für Eltern 67 Prozent des Lohnausfalls.
Ab dem vierten Monat des Bezugs wird das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls erhöht.
Bei Beschäftigten mit Kindern beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87 Prozent.
Diese Erhöhungen gelten bereits bis zum 31. Dezember 2020. Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts sollen sie für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, bis 31. Dezember 2021 verlängert werden.
Gut zu wissen:
Der Bezug von Kurzarbeitergeld führt nicht automatisch zur Steuernachzahlung. Das hängt zum Beispiel von der Steuerklasse, den Lohnsteuerabzügen vor Corona oder etwaigen anderen Einkünften ab. Zwar steigt mit der Dauer der Kurzarbeit die Wirkung des Progressionsvorbehalts, aber es sinkt die insgesamt festzusetzende Einkommensteuer. Das Kurzarbeitergeld wirkt sich also steuerlich nur aus, wenn andere steuerpflichtige Einkünfte bezogen werden.
Kurzum: Wird fast ausschließlich steuerfreies, dem Progressionsvorbehalt unterliegendes Kurzarbeitergeld erhalten, ergibt sich keine festzusetzende Steuer.
Eine Einkommensteuererklärung musst Du unter bestimmten Voraussetzungen abgeben, z.B. wenn die Leistungen (wie das Kurzarbeitergeld), die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, mehr als 410 Euro jährlich betragen.
Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020:
https://ste-u-err-echt.com/2020-2/
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