
Voraussetzungen |
- Du bist Arbeitnehmer/-in und hast einen eigenen Hausstand an Deinem Lebensmittelpunkt und
- Deine dauerhafte erste Tätigkeitsstätte befindet sich am Ort Deiner auswärtigen Tätigkeit und
- Du übernachtest am Beschäftigungsort (in der Zweitwohnung)
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, solange Deine auswärtige Beschäftigung als Auswärtstätigkeit anzuerkennen ist. |
Inhaltsverzeichnis | ||
I. | Ehegatten/Lebenspartner | |
II. | Berufliche Veranlassung | |
III. | Eigener Hausstand | |
IV. | Lebensmittelpunkt | |
V. | Dauerhaft | |
VI. | Zweitwohnung am Tätigkeitsort | |
VII. | Beibehaltung der Wohnung | |
VIII. | Beschäftigung am Hauptwohnsitz | |
IX. | Diese Kosten sind als Werbungskosten abzugsfähig! | |
1. | Notwendige Fahrtkosten | |
2. | Familienheimfahrten | |
3. | Telefonkosten | |
4. | Mehraufwendungen für Verpflegung | |
5. | Kosten für die Zweitwohnung | |
6. | Umzugskosten | |
X. | Erstattungen durch den Arbeitgeber |
I. Ehegatten/Lebenspartner |
Bei verheirateten Arbeitnehmern kann für jeden Ehegatten eine doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst sein, wenn die Ehegatten außerhalb des Ortes ihres gemeinsamen Hausstands an verschiedenen Orten beschäftigt sind und am jeweiligen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung beziehen (BFH vom 06.10.1994 – BStBl 1995 II S. 184). Entsprechendes gilt für Lebenspartnerschaften (https://ste-u-err-echt.com/§-2-absatz-8-estg/)
Die Mitnahme des nicht berufstätigen Ehegatten an den Beschäftigungsort steht der beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung nicht entgegen.
II. Berufliche Veranlassung |
Zweiter (doppelter) Haushalt: |
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Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung zu Deiner Wohnung am Lebensmittelpunkt ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand am Beschäftigungsort hinzutritt. Der Haushalt in Deiner Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn Du diesen nutzt, um Deinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können (BFH vom 05.03.2009 – BStBl II S. 1012 und 1016) |
Wegverlegung privater Hausstand / Verlegung Familienhausstand: |
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Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn Du Deinen Hausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegst und Du darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründest, um von dort Deiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (BFH vom 05.03.2009 – BStBl II S. 1012 und 1016). |
Der berufliche Veranlassungszusammenhang einer doppelten Haushaltsführung wird nicht allein dadurch beendet, dass Du Deinen Familienhausstand innerhalb desselben Ortes verlegst (BFH vom 04.04.2006 – BStBl II S. 714). |
Berufliche Gründe für das Beziehen einer Zweitwohnung können sein: |
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– Ein Wechsel des Beschäftigungsortes auf Grund einer Versetzung. |
– Die erstmalige Begründung eines Dienstverhältnisses. |
– Der Wechsel des Dienstverhältnisses (Jobwechsel). |
Eheschließung/Begründung einer Lebenspartnerschaft: |
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Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung liegt in den Fällen vor, in denen der eigene Hausstand nach der Eheschließung am Beschäftigungsort des ebenfalls berufstätigen Ehegatten begründet worden ist (BFH vom 06.09.1977 – BStBl 1978 II S. 32, vom 20.03.1980 – BStBl II S. 455 und vom 04.10.1989 – BStBl 1990 II S. 321). |
Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung liegt in den Fällen vor, in denen der eigene Hausstand wegen der Aufnahme einer Berufstätigkeit des Ehegatten an dessen Beschäftigungsort verlegt und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung des Arbeitnehmers begründet worden ist (BFH vom 02.10.1987 – BStBl II S. 852). Entsprechendes gilt für Lebenspartnerschaften (https://ste-u-err-echt.com/§-2-absatz-8-estg/). |
Ist der doppelte Haushalt beruflich begründet worden, ist es unerheblich, ob der gemeinsame Wohnsitz beiderseits berufstätiger Ehegatten/Lebenspartner über die Jahre gleich bleibt oder verändert wird (BFH vom 30.10.2008 – BStBl 2009 II S. 153). |
Zuzug aus dem Ausland: |
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Bei einem Zuzug aus dem Ausland kann das Beziehen einer Zweitwohnung auch dann beruflich veranlasst sein, wenn Du politisches Asyl beantragst oder bekommst. |
III. Eigener Hausstand |
Grundvoraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist, dass Du am Lebensmittelpunkt Deinen eigenen Hausstand führst.
Folgende Voraussetzungen müssen für einen eigenen Hausstand erfüllt sein: |
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– Die Wohnung muss grundsätzlich aus eigenem Recht, zum Beispiel als Eigentümer oder als Mieter genutzt werden. Allerdings kann auch ein gemeinsames oder abgeleitetes Nutzungsrecht ausreichen (BFH vom 05.10.1994 – BStBl 1995 II S. 180 und BMF vom 25.11.2020 – BStBl I S. 1228, Rz. 101). Ein eigener Hausstand wird auch anerkannt, wenn die Wohnung zwar allein von Deinem Lebensgefährten angemietet wurde, Du Dich aber mit seiner Duldung dauerhaft dort aufhälst und Dich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligst, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann (BFH vom 12.09.2000 – BStBl 2001 II S. 29). |
– Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist zu prüfen, ob er einen eigenen Hausstand unterhält oder in einen fremden Haushalt eingegliedert ist; er muss sich an den Kosten beteiligen (BMF vom 25.11.2020 BStBl I S. 1228, Rz. 101). Das heißt, dass Du die Haushaltsführung im Wesentlichen mitbestimmen und im Allgemeinen die Kosten für die Wohnung tragen musst. Die Nutzung eines Raumes oder mehrerer Räume im Haushalt stellt keinen eigenen Hausstand dar. |
– Ein eigener Hausstand liegt nicht vor bei Arbeitnehmern, die – wenn auch gegen Kostenbeteiligung – in den Haushalt der Eltern eingegliedert sind oder in der Wohnung der Eltern lediglich ein Zimmer bewohnen (BFH vom 05.10.1994 – BStBl 1995 II S. 180). |
– Allein der Besitz einer Wohnung oder das Vorhalten für gelegentliche Besuche oder für Ferienzwecke reicht nicht aus. Der Aufenthalt in der Wohnung darf im Wesentlichen nur durch arbeitsbedingte Abwesenheit oder durch Urlaub unterbrochen werden. |
– Bei größerer Entfernung zwischen Deiner Wohnung und Deiner Zweitwohnung, insbesondere bei einer Wohnung im Ausland, reicht bereits eine Heimfahrt im Kalenderjahr aus, um diese als Lebensmittelpunkt anzuerkennen, wenn in der Wohnung auch bei Deiner Abwesenheit hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem Du persönlich mitwirkst und Dich finanziell beteiligst. |
– Bei Arbeitnehmern mit einer Wohnung in weit entfernt liegenden Ländern, zum Beispiel Australien, Indien, Japan, Korea oder Philippinen reicht es aus, wenn Du innerhalb von zwei Jahren mindestens eine Heimfahrt unternimmst. |
– Ein Vorbehaltsnießbrauch zu Gunsten der Eltern an einem Zweifamilienhaus eines unverheirateten Arbeitnehmers schließt nicht aus, dass dieser dort einen eigenen Hausstand als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung unterhält, wenn gesichert ist, dass er die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen kann; bei dieser Prüfung kommt es auf den Fremdvergleich nicht an (BFH vom 04.11.2003 – BStBl 2004 II S. 16). |
– Unterhält ein unverheirateter Arbeitnehmer am Ort des Lebensmittelpunkts seinen Hausstand, so kommt es für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung nicht darauf an, ob die ihm dort zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden (BFH vom 14.10.2004 – BStBl 2005 II S. 98). |
Insbesondere die finanzielle Beteiligung ist zwingender gesetzlicher Tatbestand einer doppelten Haushaltsführung. |
Gemäß BMF-Schreiben gilt:
Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist darzulegen. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend. Betragen die Barleistungen mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung (zum Beispiel Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen. Liegen die Barleistungen darunter, können Sie eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen.
Beispiel zur maßgebenden finanziellen Beteiligung:
Miete ca. 900,00 Euro x 12 Monate | 10.800,00 Euro |
Lebensmittel ca. 200,00 Euro x 12 Monate | 2.400,00 Euro |
Andere Dinge des täglichen Bedarfs ca. 50,00 Euro x 12 Monate | 600,00 Euro |
Insgesamt | 13.800,00 Euro |
Grenze von 10 Prozent | x 10 % |
Kostenbeteiligung in Höhe von | 1.380,00 Euro |
Dem Finanzamt gegenüber musst Du durch Vorlage von Kontoauszügen nachweisen, dass Du Dich an den Gesamtkosten in Höhe von 13.800,00 Euro im Jahr (1.150,00 Euro im Monat) mit einem Betrag von mindestens 1.380,00 Euro im Jahr (95,83 Euro im Monat) beteiligt hast.
IV. Lebensmittelpunkt |
Ob Deine außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung (Hauptwohnung) als Mittelpunkt Deiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb Deinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen (BFH vom 08.10.2014 – BStBl 2015 II S. 511 zu beiderseits berufstätigen Lebensgefährten).
Lebensmittelpunkt bei Alleinstehenden
Bei einem Alleinstehenden befindet sich der Lebensmittelpunkt an dem Ort, zu dem der Alleinstehende die engeren persönlichen Beziehungen hat (zum Beispiel Bindung an das Elternhaus, den Freundeskreis oder den Lebensgefährten, die Vereinszugehörigkeit). Wird diese Wohnung durchschnittlich mindestens zweimal monatlich von Dir aufgesucht, geht das Finanzamt davon aus, dass sich dort der Mittelpunkt Deiner Lebensinteressen befindet.
Lebensmittelpunkt bei Verheirateten
Bei verheirateten Arbeitnehmern ist der Lebensmittelpunkt regelmäßig dort, wo sich die Familie aufhält. Wird diese Wohnung mindestens sechsmal im Kalenderjahr von Dir aufgesucht, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass diese Wohnung Dein Lebensmittelpunkt darstellt.
Soweit Ehegatten, während der Woche beide am Beschäftigungsort wohnen erfolgt die Abgrenzung nach Auffassung des BFH insbesondere durch folgende Tatbestände:
- Aufenthaltszeiten in den beiden Wohnungen
- Größe und Ausstattung der Wohnungen
- Anzahl der nachgewiesenen Heimfahrten
BFH-Urteil vom 7. Mai 2015, VI R 71/14, Doppelte Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Eheleuten, https://ste-u-err-echt.com/bfh7515-2/ |
BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2012, VI B 102/12, Doppelte Haushaltsführung, eigener Hausstand bei Eheleuten; grundsätzliche Bedeutung https://ste-u-err-echt.com/beschluss291012/ |
Wegverlegung des Lebensmittelpunktes
Verlegst Du Deinen eigenen Haupthausstand vom Arbeitsort weg und hast am Arbeitsort einen Zweithaushalt, liegt ebenfalls eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung vor. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Der Lebensmittelpunkt, der vom Arbeitsort wegverlegt wird, muss dauerhaft wegverlegt werden.
- Die Kosten für den Umzug in eine andere Unterkunft am Beschäftigungsort stellen Werbungskosten dar.
- Die Kosten für den Umzug der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort sind privat veranlasst und nicht abzugsfähig.
- Die doppelte Haushaltsführung beginnt durch die Wegverlegung des Hausstandes. Für die ersten drei Monate sind Verpflegungsmehraufwendungen abzugsfähig.
Beispiel zur Wegverlegung des Lebensmittelpunktes:
Ulf und Petra leben mit ihren beiden Kindern in einer Wohnung in Stuttgart, in deren Nähe sich auch die erste Tätigkeitsstätte von Ulf befindet. Überdrüssig vom Leben in der Stadt ziehen sie zum 01.01.2021 nach Carolinensiel (Stadtteil von Wittmund), wo sie eine wunderschöne Villa mit Seeblick erwerben. Die Wohnung in Stuttgart wird verkauft.
Da die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu groß ist, mietet Ulf in Stuttgart eine kleine Wohnung an, von der aus er während der Woche seine regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht. Am Wochenende fährt er regelmäßig nach Wittmund zu seiner Familie.
Lösung zur Wegverlegung des Lebensmittelpunktes:
Ab Januar 2021 liegt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor. Der Lebensmittelpunkt von Ulf befindet sich ab Januar 2021 in Wittmund am Wohnort seiner Familie.
BFH-Urteil vom 10. März 2010 VI R 47/09, Doppelte Haushaltsführung: sog. Wegverlegungsfälle, https://ste-u-err-echt.com/bfh10310/ |
Rückumzug
In den Fällen, in denen bereits zum Zeitpunkt der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort ein Rückumzug an den Beschäftigungsort geplant ist oder feststeht, handelt es sich nicht um eine doppelte Haushaltsführung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-9-abs1-nr5/.
V. Dauerhaft |
Dauerhaft heißt mehr als 48 Monate |
Zuerst einmal muss festgestellt werden ob und wo Du eine erste Tätigkeitsstätte hast. Nur wenn Du über eine erste Tätigkeitsstätte verfügst, kann eine doppelte Haushaltsführung in Betracht kommen. Bei der doppelten Haushaltsführung handelt es sich um eine dauerhafte Auswärtstätigkeit in Abgrenzung zur vorübergehende Auswärtstätigkeit.
VI. Zweitwohnung am Tätigkeitsort |
Als Zweitwohnung am Beschäftigungsort kommt jede Dir entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stehende Unterkunft in Betracht.
Beispielhafte Aufzählung:
- Eine eigene oder angemietete Wohnung;
- ein möbliertes Zimmer oder Appartement;
- ein Hotelzimmer;
- die Gemeinschaftsunterkunft (BFH vom 03.10.1985 – BStBl 1986 II S. 369);
- bei Soldaten die Unterkunft in der Kaserne (BFH vom 20.12.1982 – BStBl 1983 II S. 269);
- der Wohnwagen.
Eine Wohnung dient dem Wohnen am Beschäftigungsort, wenn sie Dir ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, Deine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen (BFH vom 19.04.2012 – BStBl II S. 833).
Es ist gleichgültig, ob Du die Zweitwohnung in zeitlichem Zusammenhang mit dem Wechsel Deines Beschäftigungsorts, nachträglich (BFH vom 09.03.1979 – BStBl II S. 520) oder im Rahmen eines Umzugs aus einer privat begründeten Zweitwohnung (BFH vom 26.08.1988 – BStBl 1989 II S. 89) bezogen hast.
Es ist unerheblich, wie oft Du tatsächlich in der Zweitwohnung übernachtest (BFH vom 09.06.1988 – BStBl II S. 990). |
Eine Zweitwohnung in der Nähe des Beschäftigungsorts steht einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort gleich. |
VII. Beibehaltung der Wohnung |
1. Ist der doppelte Haushalt beruflich begründet worden, ist es unerheblich, ob in der Folgezeit auch die Beibehaltung beider Wohnungen beruflich veranlasst ist (BFH-Urteil vom 30.09.1988 – BStBl 1989 II S. 103): https://ste-u-err-echt.com/bfh/ |
2. Nach einer mehrmonatigen Beurlaubung kann in der alten Wohnung am früheren Beschäftigungsort auch erneut eine doppelte Haushaltsführung begründet werden (BFH vom 08.07.2010 – BStBl 2011 II S. 47): https://ste-u-err-echt.com/bfh-2/ |
VIII. Beschäftigung am Hauptwohnsitz |
Deine Aufwendungen für eine Zweitwohnung an einem auswärtigen Beschäftigungsort sind auch dann wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar, wenn Du zugleich am Ort Deines Hausstandes beschäftigt bist (BFH vom 24.05.2007 – BStBl II S. 609): https://ste-u-err-echt.com/bfh-3/
IX. Diese Kosten sind als Werbungskosten abzugsfähig! |
Als notwendige Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung kommen in Betracht:
- Die Fahrtkosten aus Anlass der Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung sowie für wöchentliche Heimfahrten an den Ort des eigenen Hausstands oder Aufwendungen für wöchentliche Familien-Ferngespräche,
- Verpflegungsmehraufwendungen,
- Aufwendungen für die Zweitwohnung und
- Umzugskosten
1. | Notwendige Fahrtkosten |
- Die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten anlässlich der Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung. Für die Ermittlung der Fahrtkosten ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 1 und 2 EStG (https://ste-u-err-echt.com/§-9-absatz-1-satz-3-nummer-4a-estg/), R 9.5 Absatz 1 (https://ste-u-err-echt.com/r-9-5-lohnsteuer-richtlinien-lstr/) anzuwenden; zusätzlich können etwaige Nebenkosten nach Maßgabe von R 9.8 – https://ste-u-err-echt.com/r-9-8-lstr/ berücksichtigt werden.
Für die erste Fahrt zu Beginn und die letzte Fahrt bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung können entweder die tatsächlichen Kosten oder die tatsächlich gefahrenen Kilometer x Kilometerpauschale (https://ste-u-err-echt.com/pendlerpauschale-ab-2021/ und https://ste-u-err-echt.com/§-9-absatz-1-satz-3-nummer-4-und-absatz-2-estg/) berücksichtigt werden. - Die Entfernungspauschale nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 6 und 9 EStG (https://ste-u-err-echt.com/§-9-abs1-nr5/) für jeweils eine tatsächlich durchgeführte wöchentliche Heimfahrt (Familienheimfahrt). Aufwendungen für Fahrten mit einem im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug (Familienheimfahrten mit dem Firmen-PKW) können nicht angesetzt werden, weil dafür kein geldwerter Vorteil versteuert wird (>R 9.11 Absatz 10 Satz 7 Nummer 1)
https://ste-u-err-echt.com/mit-dem-dienstwagen-durchgefuehrte-familienheimfahrten/
https://ste-u-err-echt.com/dienstwagen-geldwerten-vorteil-ermitteln/
https://ste-u-err-echt.com/r-9-11-absatz-10-lstr/
Hat Dein Arbeitgeber Dir die Zweitwohnung unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt, sind die abziehbaren Fahrtkosten um diesen Sachbezug mit dem nach R 8.1 Absatz 5 und 6 – https://ste-u-err-echt.com/r-8-1-absatz-5-u-6-lstr/ maßgebenden Wert zu kürzen. |
2. | Familienheimfahrten |
- Sofern Du die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht durchführst, sind die Aufwendungen für die stattdessen durchgeführte Besuchsfahrt Deines Ehegatten zum Beschäftigungsort ( Umgekehrte Familienheimfahrten ) keine Werbungskosten (BFH vom 02.02.2011 – BStBl II S. 456).Sofern Du aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert bist, sind die Aufwendungen für die Besuchsfahrt Deines Ehegatten zum Beschäftigungsort bis zur Höhe der für die unterlassene Familienheimfahrt berücksichtigungsfähigen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar (BFH vom 21.08.1974 – BStBl 1975 II S. 64). Entsprechendes gilt für die Besuchsfahrten des Lebenspartners (>§ 2 Absatz 8 EStG) – https://ste-u-err-echt.com/§-2-absatz-8-estg/.
- Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann aufwandsunabhängig in Anspruch genommen werden. Steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen (>BFH vom 18.04.2013 – BStBl II S. 735).
- Deine Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen berechtigt nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 8 EStG (https://ste-u-err-echt.com/§-9-abs1-nr5/) nicht zum Werbungskostenabzug (>BFH vom 28.02.2013 – BStBl II S. 629).
- Sofern Du einen Behindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 70 oder mindestens 50 und dem Merkzeichen G vorweisen kannst, können anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.
Vereinfachungs-Regel:
Entfernungs-Kilometer für Hin- und Rückfahrt x Entfernungspauschale
Wird Dein Grad der Behinderung herabgesetzt und liegen die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 3 EStG – https://ste-u-err-echt.com/§-9-abs2-estg/ nach der Herabsetzung nicht mehr vor, ist dies ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen. Aufwendungen für Familienheimfahrten können daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nach § 9 Absatz 2 Satz 3 EStG – https://ste-u-err-echt.com/§-9-abs2-estg/ bemessen werden (>BFH vom 11.03.2014 – BStBl II S. 525).
3. | Telefonkosten |
Anstelle einer nicht durchgeführten Heimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kannst Du die Kosten für ein Telefonat von einer Dauer von 15 Minuten mit Familienangehörigen geltend machen (>BFH vom 18.03.1988 – BStBl II S. 988).
Das Finanzamt fordert einen Nachweis, dass die Fahrten auch tatsächlich durchgeführt worden sind. Der Nachweis kann erbracht werden durch TÜV-Berichte, Werkstattrechnungen etc., da hier die Kilometerstände bescheinigt werden.
Wahlrecht:
Führst Du mehr als eine wöchentliche Heimfahrt durch, kannst Du wählen, ob Du
- diese tatsächlich durchgeführten Fahrten mit der Entfernungspauschale ansetzen möchtest, dafür aber keine weiteren Kosten geltend machst oder aber
- nur eine wöchentliche Heimfahrt mit der Entfernungspauschale geltend machst und zusätzlich weitere Kosten wie zum Beispiel die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort absetzt.
Dieses Wahlrecht kannst Du bei derselben doppelten Haushaltsführung für jedes Kalenderjahr nur einmal ausüben, R 9.11 Absatz 5 Satz 2 LStR.
Beispiel zum Wahlrecht:
Susanne begründet eine doppelte Haushaltsführung. Für die Zweitwohnung entstehen ihr Kosten in Höhe von 3.000,00 Euro im Jahr. Zusätzlich kann sie belegen, dass sie 138 Heimfahrten (3 Fahrten je Woche) durchführte. Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 160 Kilometer.
Alternative A:
Fahrtkosten in Höhe von 138 x 160 Km x 0,30 Euro: 6.624,00 Euro
Alternative B:
Fahrtkosten in Höhe von 46 x 160 Km x 0,30 Euro: 2.208,00 Euro
Mietaufwendungen in Höhe von: 3.000,00 Euro
Abzugsfähige Kosten: 5.208,00 Euro
Susanne wählt Alternative A, nämlich den Ansatz der Entfernungspauschale für alle durchgeführten Fahrten.
4. | Mehraufwendungen für Verpflegung |
- Verpflegungsmehraufwendungen sind lediglich für die ersten drei Monate abzugsfähig.
- Die Dreimonatsfrist beginnt erst nach Bezug der Wohnung am Beschäftigungsort.
- Sie werden für jeden Tag, an dem Du aufgrund des Bezugs der Zweitwohnung von Deiner Wohnung am Lebensmittelpunkt abwesend bist, gewährt.
- Wird die Tätigkeit an dem Beschäftigungsort zum Beispiel durch eine vorübergehende Tätigkeit an einem anderen Beschäftigungsort unterbrochen, beginnt die Dreimonatsfrist nach Rückkehr zum bisherigen Beschäftigungsort nur dann wieder neu, wenn die Unterbrechung mindestens 4 Wochen beträgt.
- Ist der doppelten Haushaltsführung bereits eine Auswärtstätigkeit an dem neuen Beschäftigungsort unmittelbar vorausgegangen, so ist deren Dauer auf die Dreimonatsfrist anzurechnen.
- Für jeden Tag, an dem Du auswärts übernachtest, kannst Du eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 28,00 Euro als Werbungskosten geltend machen.
Für den An- und Abreisetag kannst Du eine Pauschale in Höhe von 14,00 Euro als Werbungskosten berücksichtigen.
5. | Kosten für die Zweitwohnung |
Aufwendungen sind maximal bis zu einem Betrag von 1.000,00 Euro monatlich abzugsfähig für:
- Wohnungs- oder Raummiete
- Nebenkosten (Heizung, Strom, Wasser, Müllabfuhr, Reinigung)
- Zweitwohnungssteuer
- Mieterrechtsschutzversicherung
- Maklergebühren und Kosten der Wohnungssuche
- GEZ-Gebühren
- KFZ-Stellplatz / Separat angemieteter Garagenplatz
- Schuldzinsen bei einem Eigenheim
- Absetzung für Abnutzung für die Anschaffungskosten bei einem Eigenheim
- Renovierungskosten / Schönheitsreparaturen
- Soweit der monatliche Höchstbetrag in Höhe von 1.000,00 Euro nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Volumens in andere Monate im selben Kalenderjahr möglich.
Mit Urteil vom 04.04.2019 (VI R 18/17) entschied der BFH, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht in den Höchstbetrag einzurechnen sind.
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände: Bett, Tisch, etc. mit einem Anschaffungswert von über 410 Euro netto werden auf 10 Jahre abgeschrieben – https://ste-u-err-echt.com/arbeitsmittel/.
Beispiel bezüglich der Kosten für die Zweitwohnung:
Professor Bach hat sich anlässlich seiner beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung an seinem Tätigkeitsort in Köln ab 01.05.2020 eine Wohnung gemietet. Die monatliche Miete beträgt einschließlich etwaiger Nebenkosten 800,00 Euro. Hinzu kommen Aufwendungen für die Einrichtung (Tische, Stühle, etc.) in Höhe von unstreitigen 1.500,00 Euro.
Lösung bezüglich der Kosten für die Zweitwohnung:
Professor Bach kann in seiner Steuererklärung 800,00 Euro x 8 Monate = 6.400,00 Euro + 1.500,00 Euro = 7.900,00 Euro Werbungskosten berücksichtigen.
6. | Umzugskosten – https://ste-u-err-echt.com/umzugskosten/ |
Die in Zusammenhang mit der Begründung, der Beendigung oder dem Wechsel einer doppelten Haushaltsführung entstehenden Umzugskosten sind ebenfalls in diesem Rahmen abzugsfähig (so genannter „kleiner Umzug“), R 9.11 Absatz 9 Satz 2 LStR.
Folgende Kosten sind berücksichtigungsfähig / nicht berücksichtigungsfähig:
- Die Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugskosten ist nicht abzugsfähig.
- Nur die tatsächlich entstandenen Umzugskosten, zum Beispiel Transportkosten für die Möbel und den Hausrat, Fahrten zur Wohnungssuche und Besichtigung, tatsächliche sonstige Umzugskosten sind abzugsfähig.
- Wenn die Hauptwohnung an den Arbeitsort verlegt wird, können sowohl die Umzugskostenpauschale als auch die tatsächlichen Umzugskosten gemeinsam berücksichtigt werden.
X. Erstattungen durch den Arbeitgeber |
Soweit der Arbeitgeber Dir steuerfreie Erstattungen leistet, mindern diese Deinen Werbungskostenabzug.
Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören:
- die Fahrtkosten (erste und letzte Fahrt),
- die wöchentlichen Heimfahrten (jedoch nicht bei Nutzung eines Firmen-PKW),
- Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der gesetzlichen Pauschbeträge für die ersten drei Monate,
- notwendige Kosten der Zweitwohnung (der Arbeitgeber darf hier pauschal 20,00 Euro je Übernachtung für die ersten drei Monate und 5,00 Euro je Übernachtung für die Folgezeit steuerfrei erstatten, wenn Dir die Zweitwohnung nicht unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt wird),
- Umzugskosten
Die Arbeitgebererstattungen sind nur bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen steuerfrei. Erstattet der Arbeitgeber darüber hinaus gehende Beträge, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber Erstattungen leistet, obwohl keine doppelte Haushaltsführung (mehr) vorliegt. |
Quellennachweis |
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https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/ Steuerarten/Lohnsteuer/2020-11-25-Stl-Behandlung-Reisekosten-Arbeitnehmern.pdf?__blob=publicationFile&v=3 |
§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (Doppelte Haushaltsführung) |
§ 9 Absatz 4a Satz 12 EStG (Verpflegungsmehraufwendungen) |
R 9.11 LStR ( Doppelte Haushaltsführung) |
H 9.11 Absatz 1-4 LStR (Eigener Hausstand) |
BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Rz. 100 (eigener Hausstand) |
BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Rz. 105 (Höchstbetrag 1.000,00 Euro monatlich) |
R 9.10 Absatz 1 Satz 4, 5 LStR (Lebensmittelpunkt bei Verheirateten) |
R 9.10 Absatz 1 Satz 6-8 LStR (Lebensmittelpunkt bei Alleinstehenden) |
R 9.11 Absatz 2 Satz 5 LStR (Wegverlegung des Lebensmittelpunktes) |
R 9.11 Absatz 1 Satz 2 LStR (Dauerhaft) |
H 9.11 Absatz 1-4 LStH (Nutzung der Zweitwohnung) |
R 9.11 Absatz 5 LStR (Abzugsfähige Aufwendungen) |
H 9.11 Absatz 5-11 LStH (Telefonkosten) |
H 9.11 Absatz 1-4 LStH (Beibehaltung der Wohnung) |
BFH vom 30.09.1988 – BStBl 1989 II S. 103 (Beibehaltung der Wohnung) |
BFH vom 30.10.2008 – BStBl 2009 II S. 153 (Lebensmittelpunkt Ehegatten) |
R 9.10 LStR (Fahrtkosten) |
§ 9 Absatz 4a EStG (Verpflegungsmehraufwendungen) |
R 9.1 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 LStR (Verpflegungsmehraufwendungen) |
R 9.11 Absatz 7 Satz 2 LStR (Dreimonatsfrist) |
R 9.11 Absatz 9 Satz 2 LStR (Umzugskosten) |
R 9.11 Absatz 10 Satz 2 LStR (Erstattungen durch den Arbeitgeber) |
BMF vom 25.11.2020 – BStBl I S. 1228, Rz. 104 |
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